
28. Regime
JURI prüft Schutzmechanismen für die Sozialversicherung.
UM – 07/2026
Am 29. Juni hat
René Repasi (SD&D, DE) als Berichterstatter im zuständigen Rechtsausschuss
(JURI) seinen Entwurf für einen Bericht zum Verordnungsvorschlag
über den 28. europäischen Rechtsrahmen für Unternehmen – „EU Inc.“ vorgelegt.
Die Abgeordneten hatten bis zum 17. Juli Zeit, den Bericht zu prüfen und
Änderungsanträge einzureichen. Diese werden nach der parlamentarischen
Sommerpause ausgewertet, verhandelt und im Oktober im Plenum abgestimmt.
Berichtsentwurf schafft Klarheit beim Anwendungsbereich
Nach Ansicht der
deutschen Sozialversicherung setzt Repasi an den richtigen Stellen an. Mit
seinem Entwurf zieht er wichtige „Schutzzäune“ für die Sozialversicherung in den Gesetzentwurf
zum 28. Regime ein. Diese sind auch notwendig, damit die
Sozialversicherungsträger ihre Prüf- und Kontrollaufgaben wirksam erfüllen und Beitragsverluste
verhindern können.
Bereits der neu
eingefügte Artikel 1a präzisiert den Anwendungsbereich der Verordnung. Er
stellt klar, dass weder die Sozialversicherungsvorschriften der Mitgliedstaaten
noch das Recht zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Unionsebene berührt werden. Damit werden inhaltliche Widersprüche zwischen der
Verordnung über die EU Inc. und den Vorschriften des anwendbaren
Sozialversicherungsrechts vermieden.
Sozialversicherung wird gestärkt
Den
Sozialversicherungsträgern werden zudem Instrumente an die Hand gegeben, die
die Erfüllung ihrer Aufgaben auch bei Unternehmen im 28. Regime sicherstellen
sollen. Reichen die verfügbaren Informationen über eine EU Inc. oder deren
Zweigniederlassungen beispielsweise nicht aus, um den Arbeitgeberstatus
festzustellen oder die Einhaltung sonstiger Sozialversicherungsvorschriften zu
überprüfen, sollen die Träger diese Informationen direkt anfordern können. Offen
bleibt allerdings, ob diese Informationen über das Handelsregister, die EU Inc.
selbst oder eine dritte Stelle bezogen werden können.
Missbrauch der neuen Rechtsform soll verhindert werden
Der
Berichtsentwurf macht zudem deutlich, dass einer missbräuchlichen Nutzung der
neuen Unternehmensrechtsform ein Riegel vorgeschoben werden soll. Entsprechende
Passagen finden sich an mehreren Stellen des Berichts. So wird im Zusammenhang
mit den geplanten Mitarbeiterbeteiligungsmodellen auf Aktien- oder Optionsbasis
ausdrücklich klargestellt, dass diese nicht zu Lohn- oder Gehaltskürzungen und
damit zu einer Verringerung der Sozialversicherungsbeiträge führen dürfen.
Darüber hinaus werden
die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame Sanktionen vorzusehen, wenn
Unternehmen die neue Rechtsform missbrauchen, um tarifliche Löhne zu
unterwandern oder Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen. Dies nimmt der
Sozialversicherung gute Teile ihrer Besorgnis.
Insolvenzregeln werden praxisgerechter ausgestaltet
Grundsätzliche
Änderungen erfahren auch die Vorschriften zu Insolvenz- und
Liquidationsverfahren. Der Verzicht auf einen Insolvenzverwalter wird an die
Erfüllung einer Reihe von Kriterien geknüpft und dadurch erschwert. Die Fristen
für die Zustimmung oder den Widerspruch zu einem vereinfachten Verfahren werden
zudem deutlich verlängert. Gleiches gilt für das Nachreichen von Forderungen.
Dies ist aus
Sicht der deutschen Sozialversicherung auch notwendig. Die von der Europäischen
Kommission ins Spiel gebrachten Reaktionsfristen von 30 Tagen sind für die Sozialversicherungsinstitutionen
zu kurz, um ihre Mitbestimmungsrechte hinsichtlich eines vereinfachten Insolvenzverfahrens
ausüben zu können. Die vorgeschlagenen Fristverlängerungen weisen in die
richtige Richtung, sind jedoch weiterhin knapp bemessen.
EMPL bereitet Stellungnahme vor
Bereits Mitte
Juni hatte der mitberatende Ausschuss für Beschäftigung und soziale
Angelegenheiten (EMPL) den Entwurf seiner Stellungnahme vorgestellt. Der Berichtsentwurf von Johan Danielsson
(S&D, SE) weist in seiner Stoßrichtung viele Parallelen zum Entwurf von
Repasi auf. Wann der EMPL-Ausschuss über seine Stellungnahme abstimmen wird,
ist derzeit noch offen.