JURI prüft Schutzmechanismen für die Sozialversicherung.

UM – 07/2026

Am 29. Juni hat René Repasi (SD&D, DE) als Berichterstatter im zuständigen Rechtsausschuss (JURI) seinen Entwurf für einen Bericht zum Verordnungsvorschlag über den 28. europäischen Rechtsrahmen für Unternehmen – „EU Inc.“ vorgelegt. Die Abgeordneten hatten bis zum 17. Juli Zeit, den Bericht zu prüfen und Änderungsanträge einzureichen. Diese werden nach der parlamentarischen Sommerpause ausgewertet, verhandelt und im Oktober im Plenum abgestimmt.  

Berichtsentwurf schafft Klarheit beim Anwendungsbereich

Nach Ansicht der deutschen Sozialversicherung setzt Repasi an den richtigen Stellen an. Mit seinem Entwurf zieht er wichtige „Schutzzäune“ für die Sozialversicherung in den Gesetzentwurf zum 28. Regime ein. Diese sind auch notwendig, damit die Sozialversicherungsträger ihre Prüf- und Kontrollaufgaben wirksam erfüllen und Beitragsverluste verhindern können.


Bereits der neu eingefügte Artikel 1a präzisiert den Anwendungsbereich der Verordnung. Er stellt klar, dass weder die Sozialversicherungsvorschriften der Mitgliedstaaten noch das Recht zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Unionsebene berührt werden. Damit werden inhaltliche Widersprüche zwischen der Verordnung über die EU Inc. und den Vorschriften des anwendbaren Sozialversicherungsrechts vermieden.

Sozialversicherung wird gestärkt

Den Sozialversicherungsträgern werden zudem Instrumente an die Hand gegeben, die die Erfüllung ihrer Aufgaben auch bei Unternehmen im 28. Regime sicherstellen sollen. Reichen die verfügbaren Informationen über eine EU Inc. oder deren Zweigniederlassungen beispielsweise nicht aus, um den Arbeitgeberstatus festzustellen oder die Einhaltung sonstiger Sozialversicherungsvorschriften zu überprüfen, sollen die Träger diese Informationen direkt anfordern können. Offen bleibt allerdings, ob diese Informationen über das Handelsregister, die EU Inc. selbst oder eine dritte Stelle bezogen werden können.

Missbrauch der neuen Rechtsform soll verhindert werden

Der Berichtsentwurf macht zudem deutlich, dass einer missbräuchlichen Nutzung der neuen Unternehmensrechtsform ein Riegel vorgeschoben werden soll. Entsprechende Passagen finden sich an mehreren Stellen des Berichts. So wird im Zusammenhang mit den geplanten Mitarbeiterbeteiligungsmodellen auf Aktien- oder Optionsbasis ausdrücklich klargestellt, dass diese nicht zu Lohn- oder Gehaltskürzungen und damit zu einer Verringerung der Sozialversicherungsbeiträge führen dürfen.


Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame Sanktionen vorzusehen, wenn Unternehmen die neue Rechtsform missbrauchen, um tarifliche Löhne zu unterwandern oder Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen. Dies nimmt der Sozialversicherung gute Teile ihrer Besorgnis.   

Insolvenzregeln werden praxisgerechter ausgestaltet

Grundsätzliche Änderungen erfahren auch die Vorschriften zu Insolvenz- und Liquidationsverfahren. Der Verzicht auf einen Insolvenzverwalter wird an die Erfüllung einer Reihe von Kriterien geknüpft und dadurch erschwert. Die Fristen für die Zustimmung oder den Widerspruch zu einem vereinfachten Verfahren werden zudem deutlich verlängert. Gleiches gilt für das Nachreichen von Forderungen.


Dies ist aus Sicht der deutschen Sozialversicherung auch notwendig. Die von der Europäischen Kommission ins Spiel gebrachten Reaktionsfristen von 30 Tagen sind für die Sozialversicherungsinstitutionen zu kurz, um ihre Mitbestimmungsrechte hinsichtlich eines vereinfachten Insolvenzverfahrens ausüben zu können. Die vorgeschlagenen Fristverlängerungen weisen in die richtige Richtung, sind jedoch weiterhin knapp bemessen.

EMPL bereitet Stellungnahme vor

Bereits Mitte Juni hatte der mitberatende Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) den Entwurf seiner Stellungnahme vorgestellt. Der Berichtsentwurf von Johan Danielsson (S&D, SE) weist in seiner Stoßrichtung viele Parallelen zum Entwurf von Repasi auf. Wann der EMPL-Ausschuss über seine Stellungnahme abstimmen wird, ist derzeit noch offen.