Neue EU-Vergaberegelungen bringen Änderungen für die Sozialversicherung.  

UM – 09/2026

Die Europäische Kommission hat am 9. September einen Vorschlag zur Änderung der europäischen Vergaberegeln vorgelegt. Die drei geltenden Vergaberichtlinien sollen in einer einzigen Verordnung zusammengeführt werden. Ziel sind einfachere Verfahren und eine stärkere Berücksichtigung von Qualität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Die öffentliche Auftragsvergabe soll zudem stärker als Instrument der europäischen Industriepolitik genutzt werden. Die vorgeschlagenen Regelungen betreffen laut Stéphane Séjourné, Exekutiv-Vizepräsident der Kommission, ein öffentliches Beschaffungsvolumen von etwa 600 Milliarden Euro. Dieses soll gezielter als bisher dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken und die Abhängigkeit von Drittstaaten zu verringern.


Nach Angaben der Kommission soll sich der Umfang der europäischen Beschaffungsregeln dadurch von rund 900 auf 200 Seiten reduzieren. Séjourné bezeichnete dies bei der Vorstellung des Gesetzentwurfs im Europäischen Parlament am 14. September als wichtigen Beitrag zur Vereinfachung. Ob die Kürzung tatsächlich zu einfacheren Verfahren führt, wird sich jedoch erweisen müssen.

Mehr Gewicht für Qualität

Ein Kernelement des Gesetzesvorschlags betrifft die Zuschlagskriterien. Künftig soll grundsätzlich nicht mehr allein der günstigste Preis, sondern das beste Preis-Qualitäts-Verhältnis den Ausschlag geben. Qualitätskriterien sollen mit mindestens 30 Prozent der Gesamtbewertung ausmachen, bei arbeitsintensiven Aufträgen mindestens 50 Prozent. Die öffentlichen Auftraggeber bestimmen weiterhin die relevanten Kriterien, können von den Mindestgewichtungen jedoch abweichen, wenn die Qualität auf andere Weise gewährleistet werden kann.


Qualität wird dabei breit verstanden: Neben technischen und funktionalen Eigenschaften des Ausschreibungsgegenstands können auch Umwelt-, Sozial-, Innovations-, Sicherheits- und Resilienzaspekte sowie die europäische Präferenz berücksichtigt werden. Grundsätzlich verpflichtend sind nur die vorgesehenen Mindestgewichtungen für Qualitätskriterien und die Einhaltung der geltenden arbeits-, sozial- und umweltrechtlichen Bestimmungen. Darüber hinaus können öffentliche Auftraggeber weitergehende Umwelt-, Sozial- und Innovationskriterien sowie andere qualitative Aspekte berücksichtigen, sofern sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Die öffentlichen Auftraggeber behalten damit Spielraum bei der Auswahl der konkreten Qualitätskriterien.

Europäische Präferenz für mehr Versorgungssicherheit

Die öffentliche Auftragsvergabe soll zudem stärker genutzt werden, um die europäische Wirtschaft zu stärken und Abhängigkeiten von Drittstaaten zu verringern. Dazu sieht der Vorschlag einen neuen Rahmen für eine „europäische Präferenz” vor, der es öffentlichen Auftraggebern ermöglichen soll, die Teilnahme von Unternehmen aus Drittstaaten an Ausschreibungen unter bestimmten Voraussetzungen einzuschränken. Das soll beispielsweise möglich sein, wenn EU-Unternehmen in dem betreffenden Drittstaat keinen vergleichbaren Marktzugang haben oder Versorgungsrisiken bestehen.


Auch die Herkunft der angebotenen Waren und Leistungen kann dabei eine Rolle spielen. Angebote, bei denen der Anteil der Produktion in der EU weniger als 50 Prozent des Ausschreibungswertes ausmacht, sollen ausgeschlossen werden können. Die Kommission soll zudem Präferenzvorgaben über delegierte Rechtsakte verbindlich machen können, wenn dies im Unionsinteresse liegt.


Ausnahmen sind vorgesehen, wenn die benötigte Leistung in der Union nicht verfügbar ist, keine angemessene Alternative besteht oder die Beschaffung dadurch unverhältnismäßig teuer würde. Die Regelungen des Critical Medicines Act bleiben von den neuen Vergaberegeln unberührt. Diese sind bereits zwischen Rat und Europäischem Parlament konsentiert worden. Sie zielen darauf ab, die Produktion bestimmter, wichtiger Arzneimittel in Europa attraktiver zu machen, ihre Verfügbarkeit in der Union sicherzustellen und die Abhängigkeit von Drittländern zu reduzieren.

Neu: Digitaler Marktplatz für öffentliche Ausschreibungen

Schließlich soll ein neuer europäischer digitaler Marktplatz geschaffen werden, der die Beschaffungsplattformen der Mitgliedstaaten miteinander verbindet. Dadurch soll Unternehmen der Zugang zu Ausschreibungen in der gesamten EU erleichtert werden. Zulassungsprüfungen sollen automatisiert und der Datenaustausch zwischen den Beschaffungssystemen öffentlicher Auftraggeber verbessert werden.

Erhöhung der Schwellenwerte bleibt aus

Im Rahmen der Konsultationen zur Überarbeitung des europäischen Beschaffungsrechts hatten verschiedene Akteure, darunter auch die deutsche Sozialversicherung, eine deutliche Anhebung der Schwellenwerte für europäische Vergaben gefordert (siehe Stellungnahme der DSV vom 17. Februar). Die Kommission hat diese Forderung in ihrem Vorschlag nicht aufgegriffen. Mit Ausnahme der Bauleistungen sollen die Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungsverträge sogar sinken. Für Sozial-, Gesundheits- und Bildungsleistungen bleiben sie mit 750.000 Euro unverändert.

Was bedeutet die Reform für die Sozialversicherung?

Für die Sozialversicherung ist der Vorschlag in mehrfacher Hinsicht relevant. Sozialversicherungsträger vergeben selbst öffentliche Aufträge, beispielsweise für IT und Dienstleistungen. Sie sind aber auch an der Gestaltung der Versorgung beteiligt, etwa bei Arzneimittelrabattverträgen. Insbesondere die stärkere Gewichtung des Preis-Qualitäts-Verhältnisses und die europäische Präferenz könnten sich daher auf ihre Beschaffungspraxis auswirken.


Die Sozialversicherung wird sich zudem mit dem geplanten digitalen Zugang zu Sozialversicherungsdatenbanken befassen müssen. Dieser Zugang soll der Überprüfung dienen, ob Anbieter ihre Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben oder nicht. Wurde rechtskräftig festgestellt, dass ein Anbieter seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, soll er vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.


Auch die Regeln für Unteraufträge sollen geändert werden. Künftig soll eine vollständige Weitergabe eines Auftrags an Unterauftragnehmer ausgeschlossen und die Transparenz über eingesetzte Unterauftragnehmer erhöht werden. Die Mitgliedstaaten sollen zusätzliche Beschränkungen vorsehen können, wenn ein erhöhtes Risiko von Verstößen gegen sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen besteht.