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Neue EU-Vergaberegelungen bringen Änderungen für die Sozialversicherung.
UM – 09/2026
Die Europäische Kommission hat am 9. September einen Vorschlag zur Änderung der europäischen Vergaberegeln vorgelegt. Die drei
geltenden Vergaberichtlinien sollen in einer einzigen Verordnung zusammengeführt
werden. Ziel sind einfachere Verfahren und eine stärkere Berücksichtigung von
Qualität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Die öffentliche Auftragsvergabe soll zudem stärker
als Instrument der europäischen Industriepolitik genutzt werden. Die
vorgeschlagenen Regelungen betreffen laut Stéphane Séjourné, Exekutiv-Vizepräsident der Kommission, ein öffentliches
Beschaffungsvolumen von etwa 600 Milliarden Euro. Dieses soll gezielter als
bisher dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu
stärken und die Abhängigkeit von Drittstaaten zu verringern.
Nach Angaben der
Kommission soll sich der Umfang der europäischen Beschaffungsregeln dadurch von
rund 900 auf 200 Seiten reduzieren. Séjourné bezeichnete dies bei der Vorstellung des Gesetzentwurfs im
Europäischen Parlament am 14. September als wichtigen Beitrag zur Vereinfachung.
Ob die Kürzung tatsächlich zu einfacheren Verfahren führt, wird sich jedoch
erweisen müssen.
Mehr Gewicht für Qualität
Ein Kernelement des
Gesetzesvorschlags betrifft die Zuschlagskriterien. Künftig soll grundsätzlich nicht
mehr allein der günstigste Preis, sondern das beste Preis-Qualitäts-Verhältnis
den Ausschlag geben. Qualitätskriterien sollen mit mindestens 30 Prozent der Gesamtbewertung ausmachen, bei
arbeitsintensiven Aufträgen mindestens 50 Prozent. Die öffentlichen Auftraggeber bestimmen weiterhin die relevanten Kriterien, können von den Mindestgewichtungen jedoch abweichen, wenn die Qualität auf
andere Weise gewährleistet werden kann.
Qualität
wird dabei breit verstanden: Neben technischen und funktionalen Eigenschaften des Ausschreibungsgegenstands können auch Umwelt-, Sozial-, Innovations-, Sicherheits-
und Resilienzaspekte sowie die europäische Präferenz berücksichtigt werden. Grundsätzlich
verpflichtend sind nur die vorgesehenen Mindestgewichtungen für
Qualitätskriterien und die Einhaltung der geltenden arbeits-, sozial- und
umweltrechtlichen Bestimmungen. Darüber hinaus können öffentliche Auftraggeber weitergehende
Umwelt-, Sozial- und Innovationskriterien sowie andere qualitative Aspekte
berücksichtigen, sofern sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Die
öffentlichen Auftraggeber behalten damit Spielraum bei der Auswahl der
konkreten Qualitätskriterien.
Europäische Präferenz für mehr Versorgungssicherheit
Die öffentliche
Auftragsvergabe soll zudem stärker genutzt werden, um die europäische
Wirtschaft zu stärken und Abhängigkeiten von Drittstaaten zu verringern. Dazu
sieht der Vorschlag einen neuen Rahmen für eine „europäische Präferenz” vor, der es öffentlichen Auftraggebern ermöglichen
soll, die Teilnahme von Unternehmen aus Drittstaaten an Ausschreibungen unter
bestimmten Voraussetzungen einzuschränken. Das soll beispielsweise möglich
sein, wenn EU-Unternehmen in dem betreffenden Drittstaat keinen vergleichbaren
Marktzugang haben oder Versorgungsrisiken bestehen.
Auch die Herkunft der
angebotenen Waren und Leistungen kann dabei eine Rolle spielen. Angebote, bei
denen der Anteil der Produktion in der EU weniger als 50 Prozent des Ausschreibungswertes
ausmacht, sollen ausgeschlossen werden können. Die Kommission soll zudem Präferenzvorgaben
über delegierte Rechtsakte verbindlich machen können, wenn dies im
Unionsinteresse liegt.
Ausnahmen sind
vorgesehen, wenn die benötigte Leistung in der Union nicht verfügbar ist, keine
angemessene Alternative besteht oder die Beschaffung dadurch unverhältnismäßig teuer
würde. Die Regelungen des Critical Medicines Act bleiben von den neuen Vergaberegeln
unberührt. Diese sind bereits zwischen Rat und Europäischem Parlament
konsentiert worden. Sie zielen
darauf ab, die Produktion bestimmter, wichtiger Arzneimittel in Europa
attraktiver zu machen, ihre Verfügbarkeit in der Union sicherzustellen und die
Abhängigkeit von Drittländern zu reduzieren.
Neu: Digitaler Marktplatz für öffentliche Ausschreibungen
Schließlich soll ein
neuer europäischer digitaler Marktplatz geschaffen werden, der die
Beschaffungsplattformen der Mitgliedstaaten
miteinander verbindet. Dadurch soll Unternehmen der Zugang
zu Ausschreibungen in der gesamten EU erleichtert werden. Zulassungsprüfungen sollen
automatisiert und der Datenaustausch zwischen den
Beschaffungssystemen öffentlicher Auftraggeber verbessert werden.
Erhöhung der Schwellenwerte bleibt aus
Im Rahmen der
Konsultationen zur Überarbeitung des europäischen Beschaffungsrechts hatten verschiedene
Akteure, darunter auch die deutsche Sozialversicherung, eine deutliche Anhebung
der Schwellenwerte für europäische Vergaben gefordert (siehe Stellungnahme der DSV vom 17.
Februar). Die Kommission
hat diese Forderung in ihrem Vorschlag nicht aufgegriffen. Mit Ausnahme der
Bauleistungen sollen die Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungsverträge
sogar sinken. Für Sozial-, Gesundheits- und Bildungsleistungen bleiben sie mit
750.000 Euro unverändert.
Was bedeutet die Reform für die Sozialversicherung?
Für die Sozialversicherung
ist der Vorschlag in mehrfacher Hinsicht relevant. Sozialversicherungsträger
vergeben selbst öffentliche Aufträge, beispielsweise für IT und
Dienstleistungen. Sie sind aber auch an der Gestaltung der Versorgung
beteiligt, etwa bei Arzneimittelrabattverträgen. Insbesondere die stärkere Gewichtung
des Preis-Qualitäts-Verhältnisses und die europäische Präferenz könnten sich
daher auf ihre Beschaffungspraxis auswirken.
Die Sozialversicherung wird sich zudem mit dem geplanten digitalen Zugang zu Sozialversicherungsdatenbanken befassen müssen. Dieser Zugang soll der Überprüfung dienen, ob Anbieter ihre Sozialversicherungsbeiträge
entrichtet haben oder nicht. Wurde rechtskräftig festgestellt, dass ein Anbieter seinen
Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, soll er vom Vergabeverfahren ausgeschlossen
werden.
Auch die Regeln für
Unteraufträge sollen geändert werden. Künftig soll eine vollständige Weitergabe
eines Auftrags an Unterauftragnehmer ausgeschlossen und die Transparenz über
eingesetzte Unterauftragnehmer erhöht werden. Die Mitgliedstaaten sollen zusätzliche
Beschränkungen vorsehen können, wenn ein erhöhtes Risiko von Verstößen gegen
sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen besteht.