Stellungnahme der Deutschen Sozialversicherung vom 17. März 2025
zur geplanten Überarbeitung der REACH-Verordnung
Vorbemerkung
Die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien werden seit 2007 in der Europäischen Union (EU) durch die REACH-Verordnung reguliert. Die in der Verordnung getroffenen Regelungen sollen die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Gefahren schützen, die von Chemikalien ausgehen.
Im Oktober 2020 stellte die Europäische Kommission in ihrer Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit erste Ideen zur Förderung von sicheren und nachhaltigen Chemikalien vor sowie zur Frage, wie die Menschen und die Umwelt vor gefährlichen Chemikalien noch besser geschützt werden können. Danach beabsichtigt sie im Rahmen der Überarbeitung der REACH-Verordnung die Verfahren zur Registrierung und Bewertung zu beschleunigen. Auch die Zulassung und Beschränkung sollen vereinfacht werden. Darüber hinaus soll die Anwendung der Verordnung für Unternehmen vereinfacht und nutzerfreundlicher ausgestaltet werden. Die zur Diskussion gestellten Änderungen sollen zum Null-Schadstoff-Ziel des europäischen Grünen Deals beitragen und gleichzeitig mit den Prioritäten der zweiten Amtszeit von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie in Einklang gebracht werden.
Die Regelungen der REACH-Verordnung betreffen nicht nur die Hersteller und Inverkehrbringer von Stoffen, sondern auch die Beschäftigten, die im beruflichen Alltag mit Chemikalien in Berührung kommen. Die deutsche Sozialversicherung (DSV) begrüßt die mit der Reform verfolgten Ziele, die Menschen und die Umwelt noch stärker vor den Gefahren gefährlicher Chemikalien und ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit zu schützen und dabei gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu erhöhen.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig,
- dass der vorgeschlagene Paradigmenwechsel in der Chemikalienstrategie von der Risikobewertung hin zur Bewertung der Gefahreigenschaften von Stoffen nicht nur ignoriert, dass bewährte Schutzmaßnahmen eine sichere Verwendung von gefährlichen Stoffen am Arbeitsplatz ermöglichen, sondern auch, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ein anderes Schutzniveau benötigen, da sie kaum über die notwendigen Informationen und Fertigkeiten zum optimalen Schutz verfügen.
- dass auch im Rahmen der Diskussion zu Nutzungsbeschränkungen von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) Lösungsvorschläge in Betracht gezogen werden sollten, die aufgrund sorgfältiger Bewertungen der Stoffe und ihrer Risiken auf den Schutz von Menschen und Umwelt abzielen und gleichzeitig die Transformation der Wirtschaft fördern.
- dass die Anpassung des Mandates und der personellen und finanziellen Struktur der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eine zentrale Stellung in der Überarbeitung der REACH-Verordnung einnehmen sollte, vor allem, wenn die Vorschriften zu dieser Agentur aus dieser in eine neue ECHA-Grundverordnung überführt werden sollen.
- dass auch die Evaluation der Gebrauchstauglichkeit des Sicherheitsdatenblatts als wichtigstes Kommunikationsmittel innerhalb der Lieferkette in der Überarbeitung der REACH-Verordnung eine zentrale Rolle einnehmen sollte, da die darin enthaltenen Informationen und Empfehlungen für das Arbeiten mit chemischen Stoffen und Gemischen am Arbeitsplatz elementar sind.
Mit der vorliegenden Stellungnahme möchte sich die DSV frühzeitig in die Diskussion zur Überarbeitung von REACH einbringen.
Stellungnahme
Beibehaltung des risikobasierten Ansatzes
Im Rahmen der Überarbeitung von REACH möchte die Europäische Kommission grundsätzlich klären, wie ein praktikabler Ansatz für die Risikobewertung von Stoffen aussehen kann, um die Menschen und die Umwelt am besten vor den Auswirkungen gefährlicher Chemikalien zu schützen. Aus Sicht der DSV ist es insoweit auch sinnvoll, dass die Europäische Kommission – wie in der Chemikalienstrategie erläutert – die Verbesserung des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt anstrebt. Dass sie dabei den strengen gefahrenbasierten Ansatz nicht nur für Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch für gewerbliche Anwenderinnen und Anwender verfolgen möchte, hat unmittelbaren Einfluss auf die Arbeitsprozesse, in denen Chemikalien verwendet werden.
Die DSV hält es für falsch, Stoffe auch bei der gewerblichen Anwendung nach dem gefahrenbasierten Ansatz zu bewerten, ohne die Umstände ihrer Verwendung zu berücksichtigen. Eine Bewertung allein nach den Eigenschaften könnte dazu führen, dass die Stoffe oder ganze Stoffgruppen unabhängig vom tatsächlichen Risiko bei der Verwendung durch geschultes Fachpersonal am Arbeitsplatz verboten werden. Denn sie würden damit denselben Beschränkungen oder Verboten unterliegen, wie sie für Verbraucherinnen und Verbraucher gelten.
Ein pauschales Verbot von gefährlichen Stoffen ist mit Blick auf die in Unternehmen bereits etablierten Risikobewertungen und erprobten Schutzmaßnahmen aus Sicht des Arbeitsschutzes auch nicht notwendig. Denn auf der Grundlage des jeweiligen Bewertungsergebnisses werden regelmäßig Risikomanagementmaßnahmen ergriffen und Beschäftigte am Arbeitsplatz dementsprechend geschützt. So ist das sichere Arbeiten mit Chemikalien am Arbeitsplatz möglich.
Aus Sicht der DSV sollten vielmehr die Ergebnisse der Risikobewertung eines Stoffes in Abhängigkeit ihrer verschiedenen Anwendungsbereiche wie zum Beispiel zur Sicherheit von Spielzeug, Kosmetika, Biozid-Produkten, Pflanzenschutz- und Lebensmitteln stehen. Ebenso sollten bei der Risikobewertung von Karzinogenen bei der Arbeit die Tätigkeiten berücksichtigt werden. Denn es sollten nicht allein die Eigenschaften eines Stoffes als Auslösekriterium für eine Risikobewertung gelten. Das Risiko muss vielmehr anhand der Gefährdung für den Verwender bei der konkreten Verwendung und der Exposition bewertet werden. Hierbei sollten insbesondere auch die gefahrlose Exposition unterschiedlicher Personen(-gruppen) und das möglich sichere Arbeiten mit dem Stoff durch vorherige Schulungen berücksichtigt werden. Daneben sind die Expositionshöhe sowie der mögliche Einsatz von präventiven Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise eine Erfassung an der Freisetzungsstelle oder Atemschutz, zu berücksichtigen.
Folgte man dem gefahrenbasierten Ansatz, der nur auf die Eigenschaften eines Stoffes abstellt, wäre beispielsweise im Gesundheitsdienst die Flächendesinfektion mit formaldehydhaltigen Reinigern oder Sterilisationen mit Ethylenoxid (z. B. von medizinischen Instrumenten oder Infusionsschläuchen) nicht mehr möglich. Beide Stoffe sind als krebserzeugend bei Menschen eingestuft. Die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung kann jedoch durch entsprechende Schutzmaßnahmen minimiert werden. So machen es Arbeitsplatzgrenzwerte für Flächendesinfektionen mit formaldehydhaltigen Reinigern sowie die Anwendung von Ethylenoxid zur Sterilisation in geschlossenen Systemen mit Hilfe des risikobasierten Ansatzes möglich, dass beide Stoffe durch Beschäftigte eingesetzt werden können.
Ein ähnliches Bild ergibt sich im Baugewerbe. Dort wurden über viele Jahre asbesthaltige Materialien verarbeitet, die nun sukzessive entfernt werden sollen. Asbest ist krebserzeugend beim Menschen. Der sichere Ausbau kann deswegen ausschließlich unter stringenten Bedingungen und durch entsprechend geschulte gewerblich Beschäftigte erfolgen. Wenn auch hier der gefahrenbasierte Ansatz umgesetzt werden würde, wäre künftig ein Ausbau asbesthaltiger Materialien nicht mehr möglich. Dies würde im Widerspruch zu der Absicht der Europäischen Kommission stehen, dass Europa asbestfrei werden soll.
Die DSV spricht sich deswegen dafür aus, dass die Nutzung von bestimmten gefährlichen Stoffen am Arbeitsplatz durch geschultes und adäquat geschütztes Personal nicht unmöglich gemacht wird. Denn dies könnte dazu führen, dass dadurch künftig verbotene Tätigkeiten außerhalb der EU ausgeübt werden und bestimmte Wirtschaftszweige möglicherweise in das nicht-europäische Ausland abwandern, um dort unter weniger strikten Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften zu produzieren. Um Risiken für die Gesundheit von Beschäftigten zu minimieren und gleichzeitig den Produktionsstandort und die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu fördern, sollte der Fokus des Arbeitsschutzes auch auf einer möglichst effektiven Senkung dieser Risiken statt auf umfassenden generellen Verboten und Beschränkungen, abgeleitet aus intrinsischen Stoffeigenschaften, basieren. Das Ziel muss sein, auch in der Europäischen Union weiter mit gefährlichen Stoffen sicher zu arbeiten.
Zukünftige Nutzung von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen
Auf europäischer Ebene wird derzeit intensiv darüber diskutiert, PFAS zu beschränken. Diese Chemikalien – zu denen mehr als 10.000 Stoffe zählen – sind für ihre langlebigen und stabilen Eigenschaften bekannt, was sie in vielen industriellen Anwendungen auch aufgrund ihrer wasser-, fett- und schmutzabweisenden Eigenschaften attraktiv macht. Sie finden sich in Beschichtungen von Verpackungen oder bestimmten Medizinprodukten wie Kathetern, in Textilien, Farben, Reinigungsmitteln und Klebstoffen und kommen in vielen Herstellungsprozessen, unter anderem von Arzneimitteln, zum Einsatz. Zukunftstechnologien, die für den grünen Wandel von Bedeutung sind, kommen aktuell nicht ohne PFAS aus, denn sie stecken nicht nur in Solarpaneelen, Wärmepumpen und Windturbinen, sondern auch in Elektrolyseuren, die für die Gewinnung von sauberem Wasserstoff benötigt werden, und Akkumulatoren (Energiespeicher), wie sie für die Elektromobilität oder die Speicherung elektrischer Energie benötigt werden.
Außerdem nutzen vor allem die Medizin-, Automobil- und Kosmetikindustrie PFAS. Sie kommen dabei auch als unverzichtbarer Teil im Arbeitsschutz zum Einsatz, zum Beispiel bei persönlicher Schutzausrüstung wie Atemschutz, Handschuhen und zahlreichen anderen Textilien mit schützender Funktion, bei Medizinprodukten oder Analyseequipment zur Überprüfung von Arbeitsplatzgrenzwerten.
Da PFAS und ihre Abbauprodukte sehr lange in der Umwelt verbleiben können und eine gesundheitsgefährdende Wirkung nicht ausgeschlossen werden kann, stellen sie ein potentielles Gesundheitsrisiko dar. Deswegen streben einige Mitgliedstaaten – unter ihnen auch Deutschland – eine Beschränkung bzw. ein Verbot von PFAS an. Das Verfahren dazu läuft seit 2023 bei der ECHA. Es ist durch die Vielzahl der Anwendungen von PFAS komplex. PFAS werden in Bereichen eingesetzt, die für die Gesundheitsversorgung, den Arbeitsschutz und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie sowie die Nachhaltigkeitsziele der EU von Bedeutung sind. Nicht für all diese Anwendungsbereiche werden kurz- oder mittelfristig sichere Alternativen verfügbar sein. Außerdem sind nur wenige PFAS hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen durch Anreicherung in der Umwelt und im menschlichen Körper erforscht oder wie beispielsweise PFHxA, der unter anderem Bestandteil von Feuerwehrlöschschäumen ist, toxikologisch bewertet.
Das bei der ECHA laufende PFAS-Beschränkungsverfahren sollte im Hinblick auf die für die Prävention relevante Risikominderung und die sozioökonomischen Kosten, die mit einer PFAS-Beschränkung einhergehen, tragfähige Lösungen mit sich bringen. Hilfreich könnte eine geordnete Substitution sein, für welche die Forschung zu PFAS-Alternativen vorangetrieben werden muss. Zusätzlich sollte das PFAS-Beschränkungsverfahren zum Anlass genommen werden, um die gesundheitlichen Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt sowie die Verwendung von PFAS im Arbeitskontext weiter zu erforschen.
Aufgaben einer unabhängigen Europäischen Chemikalienagentur
Der Titel X der REACH-Verordnung legt die Funktionsweise der ECHA fest. Seit Inkrafttreten der Verordnung hat sich diese jedoch gewandelt. Die DSV begrüßt deswegen die in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit vorgesehenen Änderungen zur Stärkung der ECHA-Governance, der Verbesserung ihres Finanzierungsmodells und der Präzisierung des rechtlichen Rahmens ihrer Aufgaben und Arbeitsweise. Das Hauptaugenmerk bei den Anpassungen sollte jedoch auf die Unabhängigkeit der Agentur und den Ausbau adäquater personeller Ressourcen gelegt werden. Denn nur so kann die ECHA ihrer Rolle gerecht werden. In den letzten Jahren wurde diese durch zahlreiche Änderungen in verschiedenen Rechtsakten erweitert und wird auch künftig durch den Vorschlag des Reformpakets „Ein Stoff, eine Bewertung“ weiter angepasst werden.1
Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist insbesondere eine enge Kooperation mit der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) wichtig. Denn dadurch wird sichergestellt, dass die Arbeitsschutzperspektive dieser Agentur innerhalb der Prozesse der ECHA miteinbezogen wird. So könnten Aufgabenschwerpunkte, wie beispielsweise die Prüfung von Sicherheitsdatenblättern, die Entwicklung von Vorgaben an Expositionsszenarien für Gemische und die Ableitung von Grenzwertvorschlägen auf Basis wissenschaftlicher Daten aus den Mitgliedsstaaten noch besser und effizienter umgesetzt werden. Auch den Vorschlag einer ECHA-Grundverordnung und somit die Auslagerung der ECHA aus Titel X der REACH-Verordnung befürwortet die DSV insofern, als dies auch mit der Stärkung von Governance, Finanzierung und Präzisierung der Aufgaben und Arbeitsweise einhergeht.
Nutzerfreundlichkeit des Sicherheitsdatenblatts
Die REACH-Verordnung sieht vor, dass der Hersteller, Formulierer oder Importeur eines Stoffes oder eines Gemisches für die Nutzerinnen und Nutzer von gefährlichen Stoffen alle Daten und Handlungsempfehlungen in einem Sicherheitsdatenblatt erfassen muss. Dazu gehören die Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes, Grenzwerte sowie Anwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen. Das Sicherheitsdatenblatt – dessen Anforderungen im Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung geregelt sind – nimmt deswegen innerhalb der Lieferkette einen wichtigen Stellenwert als Kommunikationsmittel ein. Es übermittelt Nutzerinnen und Nutzern von gefährlichen Stoffen alle Daten und Handlungsempfehlungen, um notwendige Maßnahmen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz treffen zu können.
Neben den Eigenschaften, die von dem Stoff, Gemisch oder Erzeugnis ausgehen, sind auch die gefährlichen Eigenschaften zu beschreiben, die während der bestimmungsgemäßen Verwendung entstehen. Für den Schutz von Anwenderinnen und Anwendern von Chemikalien muss daher zwingend sichergestellt werden, dass diese Informationen über Gefährdungen im Sicherheitsdatenblatt enthalten sind. Beispielhaft ist hierfür die Entstehung und Freisetzung von Faserbruchstücken aus einem Fasergewebe zu nennen. Ohne die explizite Kennzeichnung dieser entstehenden Gefährdungen führt dies in der Praxis zu unterschiedlichen Bewertungen und kann die Gesundheit der Beschäftigten gefährden.
Im Rahmen der Überarbeitung von REACH sollte deshalb auch die Evaluation des Sicherheitsdatenblatts einen besonderen Stellenwert einnehmen. So hat sich in der praktischen Anwendung in den letzten Jahren gezeigt, dass die Nutzerfreundlichkeit der Sicherheitsdatenblätter optimierungsbedürftig ist, da die Anwendung gerade in kleinen und mittleren Unternehmen durch teilweise hohe Verständnishürden an ihre Grenzen stößt. Zur Vereinfachung der Lieferkettenkommunikation sollten nach Auffassung der DSV die Erfahrungen der Personen gesammelt werden, die erweiterte Sicherheitsdatenblätter nutzen und erstellen, um bewährte Praktiken und Erfahrungswerte in die Überarbeitung der REACH-Verordnung miteinfließen zu lassen.
Über uns
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), der GKV-Spitzenverband, die Verbände der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen auf Bundesebene sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) haben sich mit Blick auf ihre gemeinsamen europapolitischen Interessen zur „Deutschen Sozialversicherung Arbeitsgemeinschaft Europa e.V.“ zusammengeschlossen. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Organen der Europäischen Union sowie anderen europäischen Institutionen und berät die relevanten Akteure im Rahmen aktueller Gesetzgebungsvorhaben und Initiativen. Die Kranken- und Pflegeversicherung mit 75 Millionen Versicherten, die Rentenversicherung mit 57 Millionen Versicherten und die Unfallversicherung mit mehr als 70 Millionen Versicherten in 5,2 Millionen Mitgliedsunternehmen bieten als Teil eines gesetzlichen Versicherungssystems den Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland wirksamen Schutz vor den Folgen großer Lebensrisiken.
DSV-Stellungnahme zur geplanten Überarbeitung der REACH-Verordnung