Der Gerichtshof der Euro­päi­schen Union hat aufgrund einer Vorlage zur Vorab­ent­schei­dung des AG Karls­ruhe entschieden, dass ein Nach­name, der mehrere Adels­be­stand­teile enthält und von einem Deut­schen in einem anderen Mitglied­staat, dessen Ange­hö­rig­keit der Betrof­fene eben­falls besitzt, frei gewählt wurde, in Deutsch­land nicht zwangs­läufig aner­kannt werden muss.

06/2016

Die Anerkennung kann verweigert werden, wenn dies geeignet und erforderlich ist, um die Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz sicherzustellen. Der Kläger läuft im vorliegenden Fall Gefahr, aufgrund der Verschiedenheit seiner Namen Zweifel an der Identität seiner Person ausräumen zu müssen; dies wäre zum Beispiel von Belang bei der Beantragung und dem Bezug von Leistungen. Darüber hinaus dürfte er auf Schwierigkeiten stoßen, wenn es darum geht, seine verwandtschaftliche Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter zu belegen.  

 

Nach Ansicht des Gerichtshofs sind bei der Entscheidungsfindung mehrere Umstände abzuwägen. Dazu gehört einerseits das Recht auf Ausübung der Freizügigkeit im Hinblick auf den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten; andererseits beruht die fragliche Namensänderung auf einer rein persönlichen Entscheidung des Klägers. Die fraglichen Adelsbestandteile des Namens stellen weder in Deutschland noch im Vereinigten Königreich formell Adelsbezeichnungen dar, sondern erwecken lediglich den Anschein einer adeligen Herkunft. 

 

Der Fall ist jetzt vom AG Karlsruhe unter Abwägung dieser Umstände zu entscheiden. 

 

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