Mit dem am 19. April 2016 vorge­legten EU-eGovern­ment-Akti­ons­plan 2016-2020 beab­sich­tigt die EU-Kommis­sion, die Digi­ta­li­sie­rung der öffent­li­chen Verwal­tung zu beschleu­nigen. Darin stellt sie sowohl die hierfür notwen­digen Grund­sätze als auch eine konkrete Zeit­pla­nung auf, die bei der Umset­zung der eigenen eGovern­ment-Stra­te­gien der Mitglied­staaten beachtet werden sollen.

06/2016

Seinen Ursprung hat der Plan in der EU-Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa („DSM-Strategie“), in der seine Entwicklung bereits angekündigt wurde. Dieser soll dazu beitragen, bestehende Barrieren für den digitalen Binnenmarkt zu beseitigen und im Zuge der Modernisierung der öffentlichen Verwaltung eine weitere Fragmentierung zu verhindern. Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen innerhalb der EU sollten hiernach bis 2020 vollständig digitale öffentliche Dienste für alle Menschen und Unternehmen in der EU anbieten. Folgende Grundsätze sind enthalten:  

 

„Standardmäßig digital“ bedeutet, dass Dienstleistungen vorzugsweise digital angeboten werden, jedoch für diejenigen, die diesen Weg nicht nutzen können oder wollen, auch andere Kanäle bereitgehalten werden. Zur Nutzung aller Kanäle soll jedoch nur eine Anlaufstelle bereitstehen (zentrale Stelle oder Ansprechpartner). Der Grundsatz der „einmaligen Erfassung“ („once only)“ dient dazu, dass einmal an die öffentliche Verwaltung übermittelte Daten, unter Beachtung der Datenschutzvorschriften, intern mehrmals verwendet werden. 

Neben dem Grundsatz der „Inklusion und Barrierefreiheit“ soll die „Offenheit und Transparenz“ insbesondere vor dem Hintergrund des „once only“ dazu führen, dass die öffentlichen Verwaltungen Informationen und Daten untereinander austauschen. Den Menschen und Unternehmen sollte hierbei die Kontrolle über ihre Daten gegeben werden (z.B. analog einer Akteneinsicht).  

 

Die Grundsätze „standardmäßig grenzübergreifend" und „standardmäßig interoperabel" sollen die weitere Fragmentierung des Binnenmarkts zukünftig verhindern und organisatorische sowie grenzüberschreitende Hürden vermeiden. Der letzte Grundsatz der „Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit“ soll gewährleisten, dass alle Maßnahmen und Initiativen über die bloße Einhaltung des Rechtsrahmens zum Thema Datenschutz und IT-Sicherheit hinausgehen. 

 

Welche Auswirkungen sich für die nationalen Planungen der eGovernment-Strategien, insbesondere der deutschen Sozialversicherung ergeben, wird im Weiteren zu prüfen sein. 

 

http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-8097-2016-INIT/de/pdf 

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