Die Euro­päi­sche Kommis­sion fordert Portugal und die Slowakei nach­drück­lich auf, unge­recht­fer­tigte und unver­hält­nis­mä­ßige Melde­pflichten im Zusam­men­hang mit dem Export von Huma­n­arz­nei­mit­teln abzu­schaffen.

06/2016

Nach Auffassung der Kommission entstehen durch die Vorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten Hemmnisse für den freien Warenverkehr im EU-Binnenmarkt (Art. 34-36, AEUV). Der Erwerb von Arzneimitteln zum Weiterverkauf in einem anderen EU-Staat ist grundsätzlich legal. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit können Mitgliedstaaten aber Regelungen erlassen, die diesen sogenannten Parallelhandel beschränken. In Portugal müssen Großhändler Exporte von Medikamenten, die als „engpassgefährdet“ eingestuft sind, vorab melden und Angaben zu den erfolgten Exporttätigkeiten vorlegen. In der Slowakei muss jeder Export von Humanarzneimitteln gemeldet und behördlich genehmigt werden. Die Kommission kritisiert diese Verfahren als intransparent und unverhältnismäßig. Die beiden Länder wurden durch mit Gründen versehene Stellungnahmen aufgefordert, ihre Rechtsvorschriften zu ändern, damit der Handel weniger stark eingeschränkt wird. Kommen sie dieser Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union weiterleiten.  

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