Die Euro­päi­sche Kommis­sion hat Finn­land eine mit Gründen verse­hene Stel­lung­nahme über­mit­telt, in welcher das Land dazu aufge­for­dert wird, die Kosten für im euro­päi­schen Ausland erbrachte Gesund­heits­leis­tungen in ange­mes­sener Höhe zu erstatten.

06/2016

Das finnische Gesundheitssystem ist in einen öffentlichen und einen privaten Zweig unterteilt. Behandlungen wurden bisher in Höhe der Kosten einer privaten Behandlung im Inland erstattet, wobei diese Kosten unter denen der öffentlichen Dienstleister liegen. Die Kommission sieht in der finnischen Praxis einen Verstoß gegen die Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung (Richtlinie 2011/24/EU). Dort ist ausdrücklich festgelegt, dass die betreffenden Kosten in Höhe des Betrags erstattet werden müssen, den der Mitgliedstaat berechnet hätte, wenn die Behandlung im Inland stattgefunden hätte, wobei die Erstattung nicht höher sein kann als die tatsächlichen Kosten. Deshalb fordert die Kommission, die Kosten gemäß den Beträgen des öffentlichen Systems zu erstatten, da Patienten nicht davon abgehalten werden sollten, sich im Ausland behandeln zu lassen. Finnland hat nun zwei Monate Zeit darzulegen, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um die Erstattungssätze in Einklang mit der Richtlinie zu bringen. Kommt das Land dieser Aufforderung nicht nach, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union weiterleiten. 

 

Weitere Informationen zur Kostenübernahme für Behandlungen im Ausland unter http://www.eu-patienten.de/ 

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