Am 7. Juni 2016 veröffentlichte die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie, die die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen regeln sollen, sofern diese hochqualifiziert sind und einer Beschäftigung innerhalb der EU nachgehen wollen.

09/2016

Hintergrund dieses Entwurfes ist laut Kommission das Ziel einer neuen, umfassenden Migrationssteuerungspolitik zum einen und die Wachstumsstrategie der EU unter dem Namen „Europa 2020“ zum anderen. 

 

Dabei habe die Richtlinie zur „Blauen Karte EU“ (Rat/2009/50/EG), die das Anwerben hochqualifizierter Menschen aus dem EU-Ausland eigentlich schon jetzt erleichtern sollte, ihren Zweck nicht erfüllen können, so dass nun an dieser Stelle nachgebessert werden soll. („Blue Card EU“ ist eine Namensanleihe an „Green Card USA“.) Ein Zuzug solcher Personen sei demnach nötig, weil bereits heute einige Sektoren, darunter auch das Gesundheitswesen, mit „strukturellen Qualifikationsdefiziten“ zu kämpfen hätten. Da der Engpass akut sei und womöglich das Wachstum schädigen könnte, sei ein schnelles Handeln von Nöten. 

 

Zudem sei die Lücke zwischen Angebot und Nachfrage bei Fachkräften nicht gänzlich durch Fortbildungsmaßnahmen für EU-Bürger zu schließen, insbesondere aber nicht in naher Zukunft. Aus diesem Grund und um einen im internationalen Wettbewerb attraktiven Arbeitsmarkt für Hochqualifizierte garantieren zu können, sei diese Richtlinie zur legalen Einwanderung notwendig. 

 

Der Vorschlag regelt dabei, welche Kriterien ein Drittstaatsangehöriger erfüllen muss, um eine Blaue Karte und somit einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Der wichtigste Punkt ist, dass die antragstellende Person einen gültigen Arbeitsvertrag oder aber ein verbindliches Arbeitsplatzangebot über mindestens sechs Monate in dem Mitgliedstaat vorweisen kann, in dem sie den Antrag stellt.  

 

Weiterhin muss es sich um eine „umfassende Qualifikationen voraussetzende Beschäftigung“ handeln. Die Qualifikation bezieht sich hierbei sowohl auf Hochschulabschlüsse als auch explizit auf „höhere berufliche Fertigkeiten“, also eine mindestens dreijährige, einschlägige Berufserfahrung. Die Blaue Karte ist dabei in der Regel für 24 Monate oder aber für die Dauer der Gültigkeit des Arbeitsvertrages plus drei Monate gültig, sofern der Vertrag weniger als zwei Jahre umfasst. Sie berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag bewilligt wurde. 

 

Diese Richtlinie bedarf der Zustimmung des Parlamentes als auch des Rates. Wichtig ist dabei zudem, dass die einzelnen Mitgliedstaaten, sollte dieser Vorschlag der Kommission umgesetzt werden, das Recht haben, über die Anzahl der Personen zu bestimmen, denen sie eine Blaue Karte ausstellen wollen.