EuGH klärt Mitspracherecht der Mitgliedstaaten.

SW – 07/2017

Die EU kann das im Jahr 2013 mit Singapur ausgehandelte Freihandelsabkommen nicht alleine ratifizieren, da es Regelungen enthält, die nicht in die alleinige Zuständigkeit der EU fallen. 

 

Zu dieser Entscheidung ist der Europäische Gerichtshof in dem am 16. Mai 2017 veröffentlichten Gutachten gekommen. Nach der Auffassung der Richter fallen nicht alle Teile des Vertrages in die alleinige Zuständigkeit der EU. So müssten die nationalen Parlamente unter anderem den Regelungen der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten zustimmen. Sie führten nach Auffassung der Richter dazu, dass Streitigkeiten der gerichtlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten entzogen würden, dies könne nach Ansicht des EuGH nicht ohne deren Einverständnis eingeführt werden.  

 

Der überwiegende Teil der Regelungen des Abkommens fällt nach Ansicht der Richter hingegen in die alleinige Zuständigkeit der EU, so auch alle Regelungen zu Dienstleistungen und zum Nachhaltigkeitskapitel, da sie Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik seien. 

 

Das Nachhaltigkeitskapitel des EU-Singapur Freihandelsabkommens sieht vor, dass der soziale Schutz von Arbeitnehmern und der Umweltschutz Komponenten der nachhaltigen Entwicklung sind, die sich gegenseitig beeinflussen, und dass die nachhaltige Entwicklung zu den Zielen der Handelsbeziehungen zwischen EU und Singapur gehört. 

 

Der EuGH führt hierzu aus, dass sich die Zuständigkeit der EU nicht auf den Erlass von Regelungen zum Niveau des Sozialschutzes beziehe. Solche Regelungen würden unter die geteilte Zuständigkeit zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten fallen. Das Abkommen habe aber die Regelung des Sozialschutzniveaus nicht zum Gegenstand, vielmehr solle der Handelsverkehr zwischen EU und Singapur geregelt werden. In diesem Kontext werde die Liberalisierung des Handelsverkehrs davon abhängig gemacht werden, dass die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen in den Bereichen des sozialen Schutzes von Arbeitnehmern beachten. Insofern falle das Kapitel unter die gemeinsame Handelspolitik und unterliege der ausschließlichen Zuständigkeit der Union. 

 

Das Gutachten des Europäischen Gerichtshofs dürfte für andere Freihandelsabkommen, so zum Beispiel für die Ratifizierung des bereits abgeschlossenen Vertrages zwischen der EU und Kanada (CETA), richtungweisend sein. Die deutsche Sozialversicherung hatte die Verhandlungen zu CETA und anderen Abkommen verfolgt, da die darin enthaltenen Regelungen, unter anderem zu Dienstleistungen, auch die soziale Sicherheit berühren. 

Hintergrund

Freihandelsabkommen, die von der Europäischen Union für die Mitgliedstaaten verhandelt werden, müssen nach Abschluss vom Ministerrat sowie vom Europäischen Parlament gebilligt werden. Das im Jahr 2013 unterzeichnete EU-Singapur Freihandelsabkommen enthält jedoch nach Auffassung verschiedener Mitgliedstaaten Bestimmungen, die über den Inhalt traditioneller Freihandelsabkommen hinausgehen. Auch Deutschland hatte daher das Abkommen als ein „gemischtes Abkommen“ betrachtet, bei dem nationale Parlamente ein Mitspracherecht haben und in den Ratifizierungsprozess eingebunden werden müssen (DSV berichtete).  

 

Die Kommission hatte daher den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gebeten, in Bezug auf das Freihandelsabkommen mit Singapur diese Frage zu klären.