Deutschland ist nicht verpflichtet, Ausnahmevereinbarungen für Mitarbeiter ausländischer Unternehmen zu schließen, damit diese Wettbewerbsvorteile aus niedrigeren Sozialabgaben im Herkunftsstaat erzielen können.

MS – 09/2017

Firmen aus anderen EU-Staaten haben keinen Anspruch auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung, um sich höhere Sozialabgaben in Deutschland für jahrelang dort eingesetzte Mitarbeiter zu sparen. 

Das stellte das Bundessozialgericht am 16. August 2017 klar und wies damit die Klage eines polnischen Unternehmens gegen den GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) auch in letzter Instanz zurück.  

 

Ein polnisches Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum in Deutschland. Die nach Angaben des Unternehmens deutlich höheren Beiträge zur deutschen Sozialversicherung wollte es aber nicht zahlen und beantragte in Polen für ihre Mitarbeiter Ausnahmegenehmigungen. Die DVKA hatte entsprechende Vereinbarungsvorschläge der polnischen zuständigen Stelle (ZUS) abgelehnt.  

 

Zu Recht, wie die obersten Sozialrichter entschieden. So hätte sich das polnische Unternehmen durch die vereinbarte Fortgeltung ausländischen Rechts mittels niedrigerer Sozialabgaben einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen in Deutschland tätigen und dem System der sozialen Sicherheit unterstellten Unternehmen und Arbeitnehmern verschafft. Dies sei kein ausreichender Grund für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen. Die Vermeidung von (höheren) Sozialabgaben entspricht nicht Sinn und Zweck der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Art. 17 VO (EWG) 1408/71).  

 

Vielmehr gilt der Grundsatz, dass Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausüben, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegen. Somit gelten für sie auch die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats sowohl in versicherungs- und beitragsrechtlicher, als auch in leistungsrechtlicher Hinsicht. 

 

Weitere Informationen (Az. B 12 KR 19/16 R):