Sie könnte helfen, in grenzüberschreitenden Fällen einfach und schnell festzustellen, ob und welcher Sozialversicherungsschutz bei mobilen EU-Bürgerinnen und Bürgern vorliegt.

SK/IW – 12/2017

Es ist nicht das erste Mal, dass die Europäische Kommission von der Einführung der Europäischen Sozialversicherungsnummer (ESSN) spricht. Schon im Frühjahr dieses Jahres hatte sie diese Option im Rahmen ihres Reflexionspapiers zur Stärkung der sozialen Dimension angesprochen. Es ist ein Wunsch des amtierenden Kommissionspräsidenten Jean-Claude Juncker, mit der ESSN die Mobilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erleichtern und Sozialbetrug zu bekämpfen.  

Was steckt hinter der Initiative?

Der Vorschlag zur Einführung der ESSN erscheint auf den ersten Blick, insbesondere unter Berücksichtigung der unausweichlich voranschreitenden Digitalisierung und der zunehmenden Mobilität der Erwerbstätigen, als eine logische Konsequenz und Lösung für viele Probleme im behördlichen Alltag. Sowohl unterschiedliche Schreibweisen von Namen, als auch nicht aktualisierte persönliche Daten erschweren es derzeit, Personen im Datenbestand der Verwaltungen auf nationaler und mitgliedstaatlicher Ebene zu identifizieren. Die ESSN als einheitliches systemübergreifendes Ordnungsmerkmal in allen Mitgliedstaaten könnte diese Schwierigkeiten reduzieren. Gleichzeitig würde der Leistungsmissbrauch beim Bezug von Sozialleistungen erschwert.  

Welche Optionen stehen zur Auswahl?

Die Europäische Kommission hat drei Vorschläge zur Einführung der ESSN zur Diskussion gestellt:  

 

  • Die „soft law“ Variante würde sich mit nichtlegislativen Maßnahmen auf EU-Ebene befassen. So könnten einzelne Mitgliedstaaten auf einer rein freiwilligen Basis die Einführung einer Sozialversicherungsnummer in Form eines einheitlichen Formats für grenzüberschreitende Fälle in Betracht ziehen.  

 

  • Eine weitere Option wäre, dass die ESSN ergänzend zu den bereits auf nationaler Ebene bestehenden Sozialversicherungsnummern vergeben wird, beispielsweise in Form eines Präfixes zu den bereits bestehenden Nummer. Auch hier wäre eine Anwendung nur bei grenzüberschreitenden Fällen anvisiert. Zur Einführung dieser Option wären legislative Maßnahmen auf EU-Ebene notwendig, welche eine Änderung der bestehenden EU-Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme erfordern würde.  

 

  • Am weitreichendsten wäre die dritte Variante, wonach die ESSN eine umfassende und lebenslange Identifikationsnummer von mobilen EU-Bürgerinnen und Bürgern darstellen würde. Aber auch hier würde die ESSN lediglich zusätzlich zu den auf nationaler Ebene bereits bestehenden Nummern eingeführt und es wären auch hier legislative Maßnahmen notwendig, entweder durch die Ergänzung der bereits bestehenden EU-Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme oder durch ein eigenständiges Rechtsinstrument auf EU-Ebene. 

 

Schließlich betont die Kommission, dass unabhängig davon, welche Variante weiter verfolgt werde, mit der Einführung der ESSN gleichzeitig auch die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Abfrage des Versicherungsstatus einhergehen müsse. Hierzu bedürfe es entweder eines Überprüfungssystems in Form einer Datenbank auf nationaler Ebene, die jedoch auf europäischer Ebene verknüpft sei, oder einer eigenständigen, zentralen Datenbank auf EU-Ebene. In beiden Fällen wäre es nach Auffassung der Kommission die Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Datenbank regelmäßig auf den neuen Stand zu bringen, alle national relevanten Institutionen damit zu verknüpfen und Informationen zu aktualisieren, sobald sich der Versicherungsstatus der entsprechenden Person ändert.  

Wie geht es weiter?

Die Mitgliedstaaten, Interessenvertreter sowie Bürgerinnen und Bürger sind derzeit aufgerufen, bis Anfang Januar 2018 im Rahmen einer öffentlichen Befragung Stellung zu den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Optionen zu nehmen. Nationale Besonderheiten und Rahmenbedingungen können so miteinander verglichen werden. Aus deutscher Sicht sind datenschutzrechtliche und verfassungsrechtliche Hürden vorzubringen, die unter anderem der Zusammenführung verschiedener Sozialdaten entgegen stehen. Auch muss der durch die Einführung der ESSN erwartete Mehrwert – entsprechend der gewählten Option – von der Europäischen Kommission dargelegt werden.  

 

Nach Auswertung der eingegangenen Antworten wird die EU-Kommission entscheiden, welche Option sie weiter verfolgen wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie bereits im März 2018 einen entsprechenden Vorschlag vorlegen wird.  

Was sagen die anderen?

Ein erstes Stimmungsbild zeigt, dass die Initiative von verschiedenen Organisationen der Sozialversicherungen in den Mitgliedstaaten begrüßt wird. Die ESSN würde die Digitalisierung zwischen Bürger und Behörden deutlich vereinfachen. Gleichzeitig hätte sie das Potenzial, auch die Digitalisierung zwischen den beteiligten Behörden der Mitgliedstaaten zu vereinfachen und sicherer zu machen.