Hinder­nisse für den freien Verkehr nicht perso­nen­be­zo­gener Daten in der Euro­päi­schen Union sollen abge­baut werden.

SK/MS – 12/2017

Mit dem am 13. September 2017 vorgelegten Entwurf einer Verordnung über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der Europäischen Union möchte die EU-Kommission die Vollendung des digitalen Binnenmarkts in der Europäischen Union unterstützen. Hindernisse für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der Europäischen Union, insbesondere bei Auflagen zur Datenermittlung, sollen abgebaut und für die Zukunft verhindert werden. 

Beson­der­heiten der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung

In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es eine Vielzahl betrieblicher und statistischer nicht personenbezogener Daten. Vergeben die Krankenkassen, deren Verbände oder Selbstverwaltungs- und anderen Institutionen auf Bundesebene Aufträge über die Speicherung oder Verarbeitung dieser Datenbestände, können diese derzeit Datenlokalisierungsauflagen enthalten. Dies korrespondiert mit den hohen Anforderungen, die der Gesetzgeber an die Sozialversicherung bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag stellt. 

Zudem stellt das deutsche Recht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Sozialdaten gleich. Es sollte daher sichergestellt sein, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die personenbezogenen Daten nach mitgliedstaatlichem Recht gleichgestellt sind, ebenfalls nicht vom vorliegenden Verordnungsentwurf erfasst werden. Dafür bedarf es einer Klarstellung in dem Gesetzesvorschlag. 

Wie geht es weiter?

Der Vorschlag für diese Verordnung wird als nächstes im Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union diskutiert. Die Verordnung soll noch vor Ablauf der Wahlperiode bis Frühjahr 2019 verabschiedet werden. 

 

Die Stellungnahme ist hier abrufbar. 

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