Die Kommission legte am 21. Dezember 2017 ihren Vorschlag für transparentere und verlässlichere Arbeitsbedingungen vor.

BG/SW – 01/2018

Der Vorschlag ist eine Folgemaßnahme zur Umsetzung der am 17. November 2017 in Göteborg von Rat, Europäischem Parlament und Kommission proklamierten Europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere der Grundsätze 5 („Sichere und anpassungsfähige Beschäftigung“) und 7 („Informationen über Beschäftigungsbedingungen und Kündigungsschutz“).  

Überprüfung der bestehenden Richtlinie

Nach Auffassung der EU-Kommission entspricht im Zeitalter von Uber, Deliveroo und Co die Richtlinie über Arbeitsbedingungen nicht mehr der veränderten Arbeitsmarktrealität mit den in den letzten Jahren entstandenen neuen Arbeitsformen. Demnach habe im Jahr 2016 ein Viertel aller Arbeitsverträge „atypische“ Formen der Beschäftigung betroffen, und mehr als die Hälfte der in den letzten zehn Jahren neu geschaffenen Arbeitsplätze seien „atypische Beschäftigungen“ gewesen.  

 

Auch das Europäische Parlament hatte in seiner Entschließung vom 4. Juli 2017 zu Arbeitsbedingungen und prekären Beschäftigungsverhältnissen die Überarbeitung der Richtlinie von 1991 oder den Erlaß einer neuen Rahmenrichtlinie über menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle Formen der Erwerbstätigkeit gefordert. 

Ziel des Vorschlags

Das Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist es, sichere und verlässliche Beschäftigung zu fördern und gleichzeitig die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes zu erhalten und die Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern. Hierzu möchte die Kommission einen verbesserten Zugang der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Informationen betreffend ihrer Arbeitsbedingungen gewährleisten sowie verbesserte Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, vor allem die in neuen und atypischen Beschäftigungsverhältnissen, unter Wahrung eines Spielraums für Anpassungsfähigkeit und Innovation am Arbeitsmarkt. Ferner möchte die Kommission eine bessere Einhaltung der Normen für die Arbeitsbedingungen durch eine verstärkte Durchsetzung erreichen. Die Kommission strebt auch eine größere Transparenz am Arbeitsmarkt unter Vermeidung unnötigen Aufwands für Unternehmen an. 

Maßnahmen

Zur Umsetzung ihrer Ziele beabsichtigt die Kommission folgende Maßnahmen zu ergreifen: 

 

1. Angleichung des Begriffs „Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer“ an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. 

2. Aufnahme von Beschäftigungsformen, die derzeit oft ausgeschlossen sind, in den Geltungsbereich der Richtlinie. 

3. Bereitstellung eines schriftlichen, aktualisierten und erweiterten Informationspakets für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und zwar gleich ab dem ersten Tag und nicht wie bisher innerhalb von zwei Monaten nach Beschäftigungsbeginn.  

4. Einführung neuer Mindestrechte, darunter unter anderem das Recht auf bessere Planbarkeit der Arbeitszeit, das Recht auf Ruhepausen und bezahlten Urlaub sowie das Recht auf verpflichtende Fortbildung ohne Lohnabzug. 

5. Stärkung der Durchsetzungsmöglichkeiten und der Rechtsbehelfe als letztes Mittel zur Streitbeilegung. 

 

Die Kommission geht davon aus, dass künftig bis zu drei Millionen weitere Erwerbstätige in atypische Beschäftigungsformen, wie z.B. Gelegenheits-, Teilzeit-, Auf-Abruf-, Null-Stunden-Vertrags-, Plattform- oder Leiharbeiter, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsverhältnis von weniger als acht Stunden in einem Referenzzeitraum von einem Monat sollen nicht verpflichtend in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Um Missbrauch vorzubeugen, sieht die Richtlinie allerdings auch vor, dass Beschäftigungsverhältnisse, bei denen vor dem Beschäftigungsbeginn kein garantierter Umfang an bezahlter Arbeit festgelegt ist, von dieser Ausnahme nicht erfasst werden. 

Nächste Schritte

Die vorgeschlagene Richtlinie muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden. Sollte sie in Kraft treten, müsste sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, entweder durch den Erlass von Rechtsvorschriften oder mittels Tarifvereinbarungen der Sozialpartner. 

 

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