Initiative der EU-Kommission für eine faire und wachstumsfreundliche Besteuerung der digitalen Wirtschaft.

SW – 04/2018

Die EU-Kommission hat am 21. März 2018 ein Gesetzgebungspaket zu einer fairen Besteuerung digitaler Geschäftstätigkeiten vorgelegt. Bei dem vorgelegten Gesetzgebungspaket handelt es sich um zwei Richtlinienvorschläge sowie eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten zur Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittländern. 

Richtlinienentwürfe

Ziel der Richtlinienentwürfe der EU-Kommission ist die Schließung einer Steuerlücke, da der durchschnittliche effektive Steuersatz digitaler Unternehmen weit unter dem Satz herkömmlicher Unternehmen liegt (derzeit bei 9,5% im Vergleich zu 23,2% für herkömmliche Unternehmen). 

 

Mit dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Unternehmensbesteuerung einer „signifikanten digitalen Präsenz“, d.h. einem grenzüberschreitend tätigen digitalem Unternehmen ohne physische Präsenz, sollen die Körperschaftsteuer-Vorschriften überarbeitet werden, damit Gewinne dort besteuert werden können, wo über digitale Wege die maßgeblichen Interaktionen zwischen Unternehmen und Nutzern stattfinden. 

 

Steuerlicher Anknüpfungspunkt ist die Frage, ob die ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise aus der Bereitstellung digitaler Dienstleistungen über eine digitale Schnittstelle besteht und eine oder mehrere der drei nachfolgenden Kriterien erfüllt ist: 

 

  • die Erträge aus der Erbringung digitaler Dienstleistungen an den Nutzer in einem Steuergebiet übersteigen 7 Mio. Euro, 
  • die Zahl der Nutzer einer digitalen Dienstleitung in einem Mitgliedstaat übersteigt 100.000 Nutzer in einem Steuerzeitraum, 
  • die Zahl der Geschäftsverträge über digitale Dienstleistungen übersteigt 3.000 Verträge. 

Mit dem Vorschlag für eine Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter Dienstleistungen möchte die Kommission eine „Zwischenlösung“ anbieten bis zur Umsetzung einer umfassenden Reform, mit der direkte Einnahmen für die Mitgliedstaaten gewährleisten werden sollen aus Tätigkeiten, die derzeit nicht wirksam besteuert werden. 

 

Besteuert werden sollen Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen: 

 

  • Erträge aus dem Verkauf von Online-Werbeflächen. 
  • Erträge aus digitalen Vermittlungsgeschäften, die Nutzern erlauben, mit anderen Nutzern zu interagieren und die den Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen ihnen ermöglichen Erträge aus dem Verkauf von Daten, die aus Nutzerinformationen generiert werden.  
  • Nicht erfasst werden die unter Nutzung der mehrseitigen digitalen Schnittstellen durch die Transaktion der Nutzer selbst erzielten Erträge. 

 

Steuerpflichtig sind Rechtsträger, deren gemeldete weltweite Erträge für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr insgesamt 750 Mio. Euro überschreiten und die im selben Jahr innerhalb der Europäischen Union steuerbare Erträge von über 50 Mio. Euro erzielt haben. Kleinere Unternehmen und Start-Ups wären also von dieser Regelung nicht betroffen. 

Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen

In ihrer Empfehlung schlägt die EU-Kommission den Mitgliedstaaten eine Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten vor, um „signifikante digitale Präsenzen“ und die entsprechenden Vorschriften über die Zuordnung von Gewinnen einbeziehen zu können. 

Hintergrund

Der Europäische Rat vom 19. Oktober 2017 hatte nachdrücklich auf die Notwendigkeit eines fairen und effizienten Steuersystems unter Einbeziehung der digitalen Wirtschaft hingewiesen und die Kommission aufgefordert, bis Anfang 2018 Vorschläge vorzulegen. Bereits zuvor hatten verschiedene Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, eine politische Erklärung unterzeichnet, in der mit dem EU-Recht vereinbare wirksame Lösungen befürwortet werden, die auf dem Konzept der Einführung einer sogenannten „Umsatzausgleichssteuer“ auf die von digitalen Unternehmen in Europa erwirtschafteten Umsätze basieren. 

Ausblick

Die Legislativvorschläge werden nun dem Rat zur Annahme und dem Europäischen Parlament zur Konsultation vorgelegt. 

 

Zur Pressemeldung der Kommission.