Zwei Abkommen zwischen der EU und Japan sollen den Handel und den Erfahrungsaustausch auch im Sozialwesen intensivieren.

AD – 05/2018

Die Verhandlungen zwischen der EU-Kommission und Japan zur Vereinbarung zweier Abkommen, nämlich eines zur Wirtschaft (Freihandel) und eines zur „Strategischen Partnerschaft“, sind nach Angaben aus Kreisen der EU-Kommission abgeschlossen worden. Das Freihandelsabkommen mit Japan begründe die umfassendste bilaterale Handelspartnerschaft, die jemals von der Europäischen Union ausgehandelt worden sei, hieß es weiter. 

Medizinprodukte und Pharma

Bereits im November 2014 übernahm Japan den internationalen Standard für Qualitätsmanagementsysteme (QMS), auf dem das QMS-System der EU für Medizinprodukte basiert. Das führt zu einer erheblichen Reduzierung der Kosten für die Zertifizierung der von Europa nach Japan ausgeführten Erzeugnisse. Und das komplizierte doppelte Notifizierungssystem, das die Vermarktung vieler europäischer Arzneimittel, Medizinprodukte und Kosmetika in Japan erschwerte, wurde am 1. Januar 2016 abgeschafft. 

Mit dem neuen Wirtschaftsabkommen würde ein vorhersehbarerer Regelungsrahmen für nach Japan ausgeführte EU-Erzeugnisse geschaffen. Die EU und Japan hätten sich darauf geeinigt, die Genehmigungs- und Freigabeverfahren zu vereinfachen und Einfuhrverfahren ohne unangemessene Verzögerungen abzuschließen. Damit stellten sie sicher, dass der Arbeit von Exporteuren nicht durch einen übermäßigen Verwaltungsaufwand Steine in den Weg gelegt würde. Mit dem Abkommen würden keine Sicherheitsstandards gesenkt und die Partner würden dadurch in keiner Weise verpflichtet, ihre inländische Politik zu Fragen wie dem Einsatz von Hormonen oder gentechnisch veränderten Organismen zu ändern, führt die EU-Kommission weiter aus. 

Öffentliche Dienstleistungen sind ausgenommen

Das Wirtschaftsabkommen enthalte eine Reihe von Bestimmungen, die horizontal für den gesamten Handel mit Dienstleistungen gälten, darunter eine Vorschrift, mit der das Regelungsrecht der Partner bestätigt werde. Das Vorrecht der Behörden der Mitgliedstaaten der EU, öffentliche Dienstleistungen in der öffentlichen Hand zu belassen, bleibe erhalten und keine Regierung werde zur Privatisierung oder Deregulierung öffentlicher Dienstleistungen auf nationaler oder lokaler Ebene gezwungen. Die Behörden der Mitgliedstaaten behielten außerdem das Recht, privat erbrachte Dienstleistungen wieder zu verstaatlichen. Folglich entscheide Europa selbst darüber, wie etwa Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Wasserversorgung erbracht werden sollen, so die EU-Kommission. 

Erfahrungsaustausch zu Sozialen Fragen

Im Artikel 22 des Vertragsentwurfs zur strategischen Partnerschaft zwischen der EU und Japan ist geregelt, dass die Vertragsparteien den Dialog und den Meinungsaustausch über Maßnahmen und Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines wirksamen Verbraucherschutzes fördern sowie die Zusammenarbeit in wichtigen Bereichen wie Produktsicherheit, Durchsetzung des Verbraucherrechts, Aufklärung und Stärkung der Handlungskompetenz der Verbraucher sowie Rechtsschutz für Verbraucher intensivieren wollen. 

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung, Soziales und menschenwürdige Arbeit, wie beispielsweise in Bezug auf die Beschäftigungspolitik und die Systeme der sozialen Sicherheit im Kontext der sozialen Dimension der Globalisierung und des demografischen Wandels, durch einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch und gegebenenfalls durch Kooperationsmaßnahmen zu Fragen von gemeinsamem Interesse (Artikel 30). 

 

Die EU und Japan streben an, die international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen und die menschenwürdige Arbeit auf der Grundlage ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Instrumente zu fördern, wie der 1998 angenommenen Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und der Erklärung von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (a.a.O.). 

Last but not least wollen die Vertragsparteien gem. Artikel 31 den Meinungs-, Informations- und Erfahrungsaustausch im Gesundheitsbereich intensivieren, um grenzübergreifende gesundheitliche Fragen wirksam zu regeln, insbesondere durch Zusammenarbeit bei der Prävention und Kontrolle übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten, gegebenenfalls auch durch Förderung internationaler Gesundheitsübereinkünfte. 

Abkommen sollen 2019 in Kraft treten

Die Vertragstexte sind im April des Jahres von der EU-Kommission an den Europäischen Rat überwiesen worden. An den Beratungen ist auch das Europäische Parlament beteiligt. Da das Wirtschaftsabkommen mit Japan keine Bestimmungen über Investitionen enthält, unterfällt es der ausschließlichen Zuständigkeit der EU-Ebene, was die Ratifizierung vereinfacht. Die Europäische Kommission plant das Inkrafttreten für spätestens 2019. 

 

Nähere Informationen finden Sie im Internet auf Webseiten der EU-Kommission (nur in englischer Sprache).