Die britische Regierung gibt konkrete Bewerbungsempfehlungen, wie EU-Bürger längerfristige Aufenthaltsgenehmigungen beantragen und erhalten können.

GD/AD – 09/2018

Die britische Regierung hat die Folgen des Brexit für im Vereinigten Königreich lebende EU-Bürger präzisiert und konkrete Handlungsempfehlungen ausgegeben. Auf einer dazu eingerichteten Webseite können entsprechende Hinweise in englischer Sprache heruntergeladen werden. 

 

Es folgen hier einige Schlaglichter, die die Fachbegriffe aus Zweckmäßigkeitsgründen in der englischen Originalsprache belassen. 

Grundsätzlich wird zwischen dem Rechtsstatus „pre-settled“ und „settled“ unterschieden. Beiden Formen des Aufenthaltsstatus gemein sind u.a. die folgenden Vorteile: Die betroffenen Personen dürfen in Großbritannien arbeiten und den nationalen Gesundheitsdienst (NHS) beanspruchen. Sie dürfen Bildungseinrichtungen besuchen oder ihr Studium fortsetzen. Sie können öffentliche Mittel beanspruchen, so sie im Einzelfall deren Bedingungen erfüllen. Dies gilt für staatliche Hilfsleistungen und Staatspensionen. Sie genießen volle Reisefreiheit. Sie dürfen Familienangehörige nach dem 31. Dezember 2020 ins Land bringen. 

 

Ebenso grundsätzlich sind folgende Kategorien von der Notwendigkeit einer Bewerbung entbunden: Staatsbürger der Republik Irland, Personen mit unbeschränkter Aufenthaltsgenehmigung in Großbritannien und Inhaber eines sogenannten „Returning Resident“ Visums. Deren Familienangehörige müssen jedoch, so sie nicht Briten sind oder der gleichen Kategorie angehören, tätig werden. Zudem wird über die künftigen Rechte von Norwegern, Isländern, Liechtensteinern und Schweizern noch verhandelt. 

 

Das Bewerbungssystem wird ab März 2019 zur Verfügung stehen. Das endgültige Fristende („deadline“), um sich für einen ab dem 1. Januar 2021 geltenden Status zu bewerben, ist der 30. Juni 2021. Die Verwaltungsgebühr soll 65 Pfund (zur Zeit 78 EUR) für Personen über 16 Jahre betragen und 32,50 Pfund (34 EUR) für die Jüngeren. 

Statuskategorien „Settled“ und „Pre-Settled“

Die beiden Statuskategorien sind stark unterschiedlich. Mit dem Status „settled“ kann man künftig im Vereinigten Königreich solange bleiben, wie man möchte. Man ist ebenfalls berechtigt, bei Vorlage der Bedingungen die britische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Alle künftig im Vereinigten Königreich geborenen Kinder werden automatisch britische Bürger. 

Der Status „pre-settled“ zeigt hier etliche Unterschiede: Er berechtigt u.a. dazu, weitere fünf Jahre nach Zuerkennung dieses Status im Vereinigten Königreich zu leben. Danach kann der „settled status“ beantragt werden. Voraussetzung dafür ist ein mindestens fünfjähriger Aufenthalt im Vereinigten Königreich. Dessen letzte sechs Monate müssen kontinuierlich in Großbritannien verbracht worden sein („continuous residence“). Dies ist dann gebührenfrei. Es ist politisch angedacht – jedoch noch nicht durch das Parlament beschlossen – dass Betroffene bis zu zwei Jahren davon auch außerhalb des Vereinigten Königreich leben dürfen.  

 

Kinder, die während der Zeit des pre-settled Status in Großbritannien geboren werden, bekommen nicht mehr automatisch die britische Staatsbürgerschaft. Dies erfolgt lediglich dann, wenn ein Elternteil entweder Brite ist oder den settled Status genießt. 

Bisheriger UK-Aufenthalt muss nachgewiesen werden

Etwas umständlich dürfte das Nachweisprozedere ausfallen, da es keine rechtsverbindliche Meldehistorien bzw. Einwohnermeldeämter für Bewohner des Vereinigten Königreiches gibt. Eine Fülle von hilfsweise einzusetzenden Nachweisquellen wird genannt: Zunächst die Amtsformulare „P60“ (Gesamtsteuerentrichtungsnachweis) oder „P45“, das Arbeitgeberformular mit der Bestätigung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.  

 

Sodann Einkommens-/Gehaltsnachweise, Bankauszüge, Strom- oder Gasrechnungen mit Angabe der Verbrauchsstelle, Arbeitsverträge oder Anstellungsbescheinigungen der Vergangenheit, Briefe, Urkunden oder Rechnungen von Hochschulen, Einreise-/Ausreise-, Visumsstempel, Flugtickets oder Zugfahrkarten, die mit Namen versehen sind, ein Datum enthalten und abgestempelt wurden. Letztere sollen die Einreise in das Vereinigte Königreich bestätigen. Alle Dokumente sollen online eingereicht werden. 

Vorstrafen können zur Ablehnung führen

Das „heiße Eisen“ von Einwirkungen von dokumentierten Verurteilungen oder Rechtsverstößen auf den Bewerbungsprozess wird auch aufgegriffen. Personen über 18 werden demzufolge in dem Verfahren nach ihrem „criminal record“ befragt. Diese Angaben werden sodann mit dem Datenbankregister abgeglichen. Der Begriff eines „Vorstrafenregisters“ wird dabei – im Unterschied zum deutschen Recht – nach britischer Lesart weit gefasst. Ernsthafte „Geschwindigkeitsübertretungen“, in Deutschland lediglich ein Fall für das Punkteregister in Flensburg, führen stattdessen in UK in ein Vorstrafenregister, auch wenn sie für die Statuszuordnung unberücksichtigt bleiben sollen. Andere Vorstrafen – Steuervergehen, Alkoholsachen und nach Kritikermeinung insbesondere Drogenangelegenheiten – dürften in der dann automatisch ausgelösten „Einzelfallbewertung“ schon zur Sprache kommen können.  

„Ökonomische Lebensgrundlage“ muss gegeben sein

Schwarzarbeit, bisher gerade unter Einwanderern aus Mittel- und Osteuropa im Vereinigten Königreich verbreitet und mangels Meldepflicht kaum praktisch zu verfolgen, könnte zu ernsthaften Problemen führen. Beobachter verweisen hier auf die „gelebte Aufenthaltspraxis“ von „legalen Studenten“ mit Freund/Freundin etc., die nebenbei oder „vollschichtig schwarz“ arbeiten. In diesen Fällen wird der Nachweis der ökonomischen Lebensgrundlage während des bisherigen Verweilens in Großbritannien kaum gelingen. Die Aufnahme von Ermittlungen wäre nicht eben unwahrscheinlich. Vermutlich war dies auch politisch schon vor der Brexitabstimmung ein angestrebtes Ziel der Brexitbefürworter. 

Die nunmehr veröffentlichten Regelungen schaffen erhebliche bürokratische Hürden für einen Verbleib insbesondere solcher Personen, die nicht einem Top-Job mit einflussreichem Arbeitgeber nachgehen. Der würde ihnen diese politisch gewollten Erschwernisse wohl weitgehend abnehmen.