ETSI veröffentlicht Norm zu Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienstleistungen im öffentlichen Sektor.

SW – 08/2018

Das Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) ist eine der drei großen europäischen Normungsorganisationen und zuständig für die Erarbeitung von europaweiten Normen, Standards und Spezifikationen auf dem Gebiet der Telekommunikation. 

 

Die Norm EN 301 549 V2.1.2 legt die Anforderungen an die funktionale Barrierefreiheit für IKT-Produkte und -Dienstleistungen sowie eine Beschreibung der Testverfahren und Bewertungsmethoden für jede Barrierefreiheitsanforderung in einer Form fest, die für die Verwendung im öffentlichen Auftragswesen in Europa geeignet ist, aber auch bei der Beschaffung im privaten Sektor nützlich sein könnte. 

Die Norm wurde gemäß dem Standardisierungsantrag der EU-Kommission C(2017) 2585 final, ETSI-Antrag M/554, erstellt, um ein freiwilliges Hilfsmittel zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 über die Barrierefreiheit der Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen zu haben. Diese Norm kann als Konformitätsvermutung mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie und der damit verbundenen EFTA-Vorschriften dienen. 

Hintergrund

Die im Dezember 2016 in Kraft getretenen „Web-Accessibility-Richtlinie“ dient der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu den Barrierefreiheitsanforderungen für die Webseiten und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Durch die Richtlinie werden alle Einrichtungen des öffentlichen Sektors in der Europäischen Union zu einer barrierefreien Gestaltung ihrer Webseiten und Apps verpflichtet.  

 

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 23. September 2018 in nationales Recht umsetzen (Bericht der DSV). Für die Anwendung auf Webseiten öffentlicher Stellen gelten danach folgende Fristen: Ab 23. September 2019 erfolgt die Anwendung auf alle Webseiten, die nach dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden. Ab 23. September 2020 gelten die Regelungen dann für alle Webseiten und ab 23. Juni 2021 auch für mobile Anwendungen. 

Das European Disability Forum (EDF) hatte einen Leitfaden veröffentlicht, in dem die wichtigsten Informationen zur Richtlinie sowie Hinweise für die Umsetzungsphase zusammengefasst sind. 

Nächste Schritte

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zum 23. September 2018 darüber, welche Stelle für die Durchsetzung der Richtlinie zuständig ist. Spätestens ab Dezember 2021 und danach alle drei Jahre berichten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Ergebnisse, inwieweit Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen den Barrierefreiheitsanforderungen genügen. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Methode für die Überwachung und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission, den ersten spätestens bis 23. Dezember 2018. Sie überprüft die Anwendung der Richtlinie spätestens bis Juni 2022.