Ein zentrales EU-Portal wird künftig im Internet zur Verfügung stehen, um öffentliche Dienstleistungen grenzüberschreitend erbringen zu können.

KB – 10/2018

Am 27. September 2018 hat der Rat die Verordnung über die „Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 zur Einführung eines zentralen digitalen Zugangstors“ angenommen. Vorangegangen war ein entsprechender Vorschlag der EU-Kommission vom 2. Mai 2017 und die Billigung durch das EU-Parlament am 20. Juni 2018. 

Das zentrale digitale Zugangstor wird den Namen „Ihr Europa“ verwenden und soll den Bürgerinnen und Bürgern, sowie den Unternehmen einen vollständigen Zugang zu diversen Informationen und Online-Verfahren im Zusammenhang mit dem EU-Binnenmarkt und grenzüberschreitenden Tätigkeiten bieten. Es soll eine integrierte Nutzerschnittstelle enthalten, die in allen Amtssprachen der EU verfügbar sein wird. 

Dabei handelt es sich um Verfahren aus den verschiedensten Lebensbereichen wie Wohnsitzverlegung und Beantragung eines Wohnsitznachweises, die Aufnahme einer Arbeit oder Geschäftstätigkeit (Gewerbeanmeldung), eines Studiums und damit verbunden die Beantragung von Studienbeihilfen oder Studiendarlehen, die Anerkennung von akademischen Titeln, aber auch die Beantragung einer Europäischen Krankenversicherungskarte, die Zulassung eines Kraftfahrzeuges, die Inanspruchnahme von Rentenleistungen oder die Registrierung von Arbeitnehmern in den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen. 

Das neue digitale Zugangstor soll den Verwaltungsaufwand für alle Betroffenen minimieren und die Beteiligten bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten unterstützen. Die Kontaktaufnahme zu den einzelnen Behörden soll erleichtert und der Datentransfer in grenzüberschreitenden Fällen beschleunigt werden. 

Das Portal verknüpft hierbei diverse Netze und Dienste auf nationaler und EU-Ebene und stellt einen diskriminierungsfreien Zugang zu sämtlichen Informationen und Online-Diensten sicher. Die Besonderheit ist im Grundprinzip der einmaligen Erfassung (once-only) verankert, indem gleiche Informationen gegenüber Verwaltungen nur einmalig angegeben und erfasst werden müssen. Außerdem müssen Verfahren, die in einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, auch in anderen Mitgliedstaaten zugänglich sein. 

Die Funktionstüchtigkeit des Zugangstors wird durch technische Instrumente unterstützt, die von der Kommission und den nationalen Verwaltungen erarbeitet wurden bzw. werden. 

Die Verordnung tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Anschließend haben die regionalen, lokalen und nationalen Verwaltungen je nach Fallgestaltung ein, vier oder fünf Jahre Zeit, um Ihre Dienste und Informationen entsprechend online zu stellen.