Europäische Kommission zieht Bilanz und legt Bericht vor.

MS – 11/2018

Knapp fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung hat die Europäische Kommission einen Bericht über deren Umsetzung in der Europäischen Union vorgelegt:

„Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass grenzüberschreitende Patientenströme ein stabiles Muster aufweisen und in der Regel von geografischer oder kultureller Nähe beeinflusst werden. Insgesamt betrachtet bleiben die Patientenmobilität und ihre finanzielle Dimension innerhalb der Union relativ bescheiden und die Richtlinie zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung hatte keine wesentlichen haushaltsrelevanten Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme.“


Die Patientenrechterichtlinie wurde im Oktober 2011 verabschiedet und musste bis zum 25. Oktober 2013 in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Mit der neuen Richtlinie erhielt jeder Patient in den Mitgliedstaaten der EU das Recht, auch außerhalb seines Versicherungsstaates eine ambulante oder stationäre Behandlung zu erhalten. Dabei muss der Versicherungsstaat nur die Kosten einer ambulanten bzw. stationären Behandlung bis zu der Höhe erstatten, die diese Behandlung im Versicherungsstaat gekostet hätte. Während im Falle einer ambulanten Behandlung der Versicherte generell keiner Vorabgenehmigung durch die Krankenkasse seines Versicherungsstaates bedarf, fallen stationäre Behandlungen, bspw. wenn eine Übernachtung bzw. der Einsatz einer hoch spezialisierten und kostenintensiven medizinischen Infrastruktur erforderlich ist, unter den Genehmigungsvorbehalt des Versicherungsstaates.


Mit der Verabschiedung dieser Richtlinie erhielt die Kommission auch die rechtliche Möglichkeit, zum Teil legislative Initiativen im Bereich von Digitalisierung im Gesundheitswesen, Schaffung von Europäischen Referenznetzwerken und nicht zuletzt im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien (HTA) vorzulegen.

Den Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie vom 21. September 2018 finden Sie unter diesem Link.