Überraschung beim Zugang zur Sozialversicherung.

Dr. WSW – 11/2018

Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie „über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen“ wird im Europäischen Parlament geradezu als Musterfall für die Errichtung weiterer sozialer Mindeststandards behandelt. Längst geht es nicht mehr um reine Informationspflichten des Arbeitgebers, sondern auch um Mindestinhalte von Arbeitsverträgen. Entsprechend umfangreich sind die Änderungswünsche des Ausschusses für Soziales und Beschäftigung in seiner Sitzung am 26.10.2018.

In sich noch relativ konsequent ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, nicht nur die Mindestfrist für den Beginn eines Arbeitsauftrags klar zu benennen, sondern auch die zulässige Frist für eine Stornierung des Auftrags; beim Versäumen der Stornierungsfrist bleibt der Vergütungsanspruch erhalten. Das Parlament definiert keine Mindestfristen, sondern überlässt dies den Mitgliedstaaten – falls sie dies denn für nötig halten. Das gleiche gilt für die Anzahl der garantierten Arbeitsstunden. In Zukunft muss allerdings der Verzicht auf jegliche Mindeststunden-Garantie mit „objektiven Gründen“ gerechtfertigt werden.

Etwas konkreter wird das Parlament bei der Zulässigkeit von Probezeiten. Auch dürfte das Postulat, dass ungeachtet des Beschäftigungsstatus der Grundsatz des gleichen Entgelts und der gleichen Bedingungen für alle Arbeitnehmer gilt, in der praktischen Anwendung für einige Probleme sorgen.

Es bleibt dabei, dass die Richtlinie nur für Arbeitnehmer und nicht für Selbständige gelten soll. Was die Definition des „Arbeitnehmers“ angeht, hält sich auch das Parlament mit Präzisierungen weitgehend zurück und lässt vor allem offen, inwieweit Personen erfasst sind, die über Online-Plattformen arbeiten. Allerdings würde ein neuer Artikel 17a eine Art Beweislastumkehr schaffen: Danach trägt in Zukunft der potentielle Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass „kein Beschäftigungsverhältnis vorlag“. Im Kontext der Regelung gilt diese Beweislastumkehr aber offenbar nur mit Blick auf die Kündigungsschutzregeln.

Schließlich fügt sich eine weitere Pflicht nahtlos in der Regelungszweck der Richtlinie ein: Der Arbeitgeber muss gegenüber dem Arbeitnehmer den Nachweis über die Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern führen. 

Etwas deplatziert wirkt dann aber ein neuer Artikel 18b, der den Mitgliedstaaten aufträgt, „dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmer Zugang zum Sozialschutz haben, indem sie die formelle Absicherung unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses für alle Arbeitnehmer verpflichtend machen.“ Dies geht weit über das Anliegen hinaus, für mehr Transparenz der Rechte und Pflichten zu sorgen. Auch wenn es sich vorliegend „nur“ um eine Richtlinie handelt, ginge die Rechtswirkung deutlich über die einer bloßen „Empfehlung“ hinaus. So würde zum Beispiel die Zulässigkeit von Geringfügigkeitsgrenzen fraglich, Stichwort: 450,- Euro-Jobs.


Die Annahme der Änderungsanträge im Plenum des Parlaments steht noch aus.