EU-Koordinierungsregelungen stellen sicher, dass soziale Ansprüche und Leistungen über Ländergrenzen hinweg Berücksichtigung finden.

KB/AD – 12/2018

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des EU-Parlaments stimmte am 20. November 2018 modernisierten Koordinierungsregelungen der Systeme der sozialen Sicherheit zu. Mit den neuen Regelungen sollen die Rechte der zirka 14 Millionen mobilen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie Arbeitslosen bzw. nicht Erwerbstätigen gestärkt werden. Jedoch folgte der Ausschuss den Vorschlägen der EU-Kommission nur teilweise und brachte stattdessen neue Formulierungen ein, mit denen viele Abgeordnete außerhalb des Ausschusses nicht einverstanden sind.

Den vollständigen Text des Vorschlages in englischer Sprache finden Sie hier. Lesen Sie dazu auch die veröffentlichten Stellungnahmen des GKV-Spitzenverbandes und der DGUV aus dem Jahr 2017.

Die EU-Mitgliedstaaten sind auch weiterhin für ihre nationalen Sozialsysteme und deren Vorschriften für Leistungsgewährungen und Beitragszahlungen verantwortlich. Die Koordinierungsregelungen stellen jedoch sicher, dass die sozialen Ansprüche und Leistungen über die Ländergrenzen hinweg Berücksichtigung finden und den Betroffenen keine Nachteile in ihren sozialen Rechten entstehen.

Entsendungen

Generell soll die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten durch neue Bestimmungen gefördert werden, um den Austausch benötigter Informationen zu beschleunigen und Fehler und Missbrauch zu verhindern. So sollen Schlupflöcher beim Sozialbetrug für Briefkastenfirmen, die ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in andere EU-Länder entsenden, geschlossen und die Genehmigung rechtswidriger Entsendungen verhindert werden.

Entsendungen sollen in einem maximalen Umfang von 18 Monaten (zwölfmonatige Laufzeit mit einer möglichen Verlängerung um sechs Monate) möglich sein. Die geänderte Vorschrift sieht vor, dass entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens drei Monate vor der Entsendefrist der Gesetzgebung des Herkunftsstaates der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers unterliegen müssen, um Leistungen in dem Mitgliedstaat, in dem ihre Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ansässig ist, zu beziehen.

Die Nicht-Ersatzklausel der Verordnung 883/2004, die verhindert, dass eine Person entsandt wird, um eine andere entsandte/selbstständige Arbeitnehmerin oder einen anderen entsandten/selbstständigen Arbeitnehmer zu ersetzen, soll gestrichen werden. Stattdessen sieht der Vorschlag vor, dass die kumulierte Dauer der Entsendefristen im Falle eines Ersatzes von entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berücksichtigt werden soll. Außerdem sollen Arbeitnehmerinnnen und Arbeitnehmer oder Selbstständige nach Erreichen der Höchstdauer der Entsendung nicht mehr von denselben Unternehmen in den gleichen Mitgliedstaat bis drei Monate nach der letzten Entsendezeit entsandt werden können.

Bei den portablen A1-Dokumenten verlängert sich der Übermittlungszeitraum, der dem ausstellenden Institut eingeräumt wird, um dem antragstellenden Institut alle nötigen Nachweise vorzulegen, von 20 Tagen, die von der Kommission vorgeschlagen wurden, auf 25 Tage.

Arbeitslosenversicherung

Im Bereich der Arbeitslosenversicherung sollen Grenzgängerinnen und Grenzgänger künftig wählen können, ob Sie die Leistungen vom Wohnstaat oder vom Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit beziehen möchten. Außerdem soll die Bezugsdauer der transferierten Leistung von bisher drei auf sechs Monate mit eventueller Verlängerung bis zum Ende der Bezugsdauer erhöht werden. Dies erleichtert den betroffenen Personenkreisen die Jobsuche im anderen EU-Land.

Familienleistungen

Familienleistungen für Personen, die ihre Arbeit aufgeben, um ein Kind großzuziehen, sollen von anderen Familienleistungen entkoppelt und als persönliche Leistungen des jeweiligen Elternteils gelten. Osteuropäische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Kinder im Heimatland belassen, sollen außerdem die gleichen Familienleistungen, wie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten, die ihre Steuern und Sozialabgaben im jeweiligen EU-Land zahlen.

Langzeitpflegeleistungen

Im Bereich der Langzeitpflegeleistungen stimmte der Ausschuss Bestimmungen zu, um Schutzlücken für betroffene Personen zu vermeiden und rechtliche Klarheit und Transparenz zu schaffen. Leistungen der Langzeitpflege für Versicherte und deren Familienangehörige sollen grundsätzlich weiterhin nach den für Krankenhilfeleistungen geltenden Regeln koordiniert werden. Die aktualisierten Vorschriften berücksichtigen die Besonderheiten der Leistungen der Langzeitpflege und die Bedürfnisse von Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen.

Wie geht es weiter?

Die Mehrheit der Abgeordneten des Europäischen Parlaments erteilte in der Plenarsitzung am 11. Dezember 2018 das Mandat,  auf der Basis des Ausschussberichts mit dem Rat und der EU-Kommission in die sogenannte Trilog-Verhandlung einzutreten.