Förderung der Verfügbarkeit hochwertiger und wertvoller Daten.

SW – 02/2019

Die Europäische Kommission hat im April 2018 ein Maßnahmenpaket vorgelegt, um die Verfügbarkeit von Daten in der EU zu verbessern. Hierzu gehört neben der Neufassung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI Richtlinie) auch eine Empfehlung über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung, eine Mitteilung der Kommission zum „Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums“ sowie ein Leitfaden für die gemeinsame Nutzung von Daten des Privatsektors in der europäischen Datenwirtschaft als Belgleitunterlage für diese Mitteilung. Der Wert der europäischen Datenwirtschaft habe sich im Jahr 2016 auf 300 Mrd. EUR belaufen. Dieser Wert könne durch eine richtige gesetzgeberische und politische Weichenstellung bis 2020 auf 739 Mrd. EUR ansteigen und somit 4% des BIP der EU erreichen.


Ziel der PSI Richtlinie ist es, dass Daten des öffentlichen Sektors, die bereits nach nationalen Vorschriften öffentlich zugänglich sind, grundsätzlich, d.h. auch für kommerzielle Zwecke, weiterverwendet werden können.


Mit der vorgelegten Überarbeitung möchte die Kommission den Anwendungsbereich der Richtlinie noch einmal erweitern und die Weiterverwendung von Daten des öffentlichen Sektors erleichtern. Die freie Verfügbarkeit hochwertiger und wertvoller Daten aus öffentlich finanzierten Diensten ist nach Ansicht der Kommission ein Schlüsselfaktor für die Beschleunigung der europäischen Innovation in stark wettbewerbsorientierten Bereichen, die vom Zugang zu großen Mengen hochwertiger Daten abhängen, wie beispielsweise im Bereich der künstlichen Intelligenz. Ferner könnten kleine und mittelständische Unternehmen und Start-Ups von den Erleichterungen profitieren, um neue Märkte für die Bereitstellung datengestützter Produkte und Dienstleistungen zu erschließen.


Die geplante Neufassung betrifft insbesondere folgende Änderungen:

Daten des Verkehrs- und Versorgungssektors

Die Richtlinie soll nunmehr nicht nur auf öffentliche Stellen, sondern auch auf öffentliche Unternehmen im Verkehrs- und Versorgungssektor Anwendung finden. Öffentliche Unternehmen müssen die gleichen Grundsätze beachten, wie öffentliche Stellen. Bei der Ausweitung auf öffentliche Unternehmen geht es um eine Erweiterung des Anwendungsbereichs, eine Ausweitung der Verpflichtung, Daten zur Verfügung zu stellen, ist hingegen nicht beabsichtigt.

Zugang zu Daten

Die Daten des öffentlichen Sektors, einschließlich der öffentlicher Unternehmen, die nach nationalen Vorschriften zugänglich sind, sollen künftig digital und kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Es sollen keine Gebühren erhoben werden, lediglich ein Ersatz anfallender Kosten soll möglich sein. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz gilt für öffentliche Stellen, die Einnahmen generieren müssen. Diesen soll es möglich sein, in begrenztem Umfang Gebühren für ihre Daten zu erheben.


Dynamische Daten, wie z.B. Wetter- oder Verkehrsdaten, sollen von öffentlichen Stellen in Echtzeit über Anwendungsprogrammierschnittstellen (Application Programming Interfaces - APIs) zur Verfügung gestellt werden.

Hochwertige Datensätze

Hochwertige Datensätze, d.h. Daten deren Weiterverwendung mit erheblichen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt oder die Wirtschaft verbunden ist, sollen kostenlos über APIs zur Verfügung gestellt und soweit relevant, auch als Massendownload angeboten werden. Eine Liste mit Kategorien solcher Datensätze ist im Anhang des Richtlinienentwurfs aufgeführt und umfasst u.a. auch Statistiken.

Öffentlich finanzierte Forschungsdaten

Für öffentlich finanzierte Forschungsdaten sollen die Mitgliedstaaten eine Politik des offenen Zugangs unterstützen, d.h. Regeln für den freien Zugang zu diesen Daten aufstellen. Öffentlich finanzierte Forschungsdaten sollen sowohl für kommerzielle als auch für nicht-kommerzielle Zwecke weiterverwendbar sein, sofern sie von Forschern, Forschungsorganisationen oder Forschungsförderorganisationen bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. Berechtigte Geschäftsinteressen und geistige Eigentumsrechte sollen jedoch auch künftig zu berücksichtigen sind.

Mögliche Relevanz für die Sozialversicherung

Für die Sozialversicherung könnten die Regelungen zu den hochwertigen Datensätzen und hier insbesondere die Kategorie "Statistiken" relevant sein. Im Erwägungsgrund 58 des Kompromisstextes heißt es dazu, dass u.a. demografische und wirtschaftliche Indikatoren von dieser Kategorie umfasst sein können. Hierunter könnten möglicherweise auch die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung und den Sozialversicherungsträgern geführten statistischen Datensätze fallen. Die Kommission wird ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für die aufgelisteten Kategorien konkrete hochwertige Datensätze festgelegt werden.


Im Hinblick auf die Forschungsinstitute der Zweige könnten auch die Regelungen für die Weiterverwendung von Forschungsdaten von Interesse sein. „Forschungsdaten“ werden im Richtlinienentwurf definiert als „Dokumente in digitaler Form, ausgenommen wissenschaftliche Veröffentlichungen, die im Rahmen wissenschaftlicher Forschungstätigkeiten erhoben oder produziert werden und als Beweismittel im Forschungsprozess dienen oder allgemein von der Forschungsgemeinschaft als zur Validierung von Forschungsergebnissen erforderlich akzeptiert werden“.

Einigung im Europäischen Parlament und Rat

Das Europäische Parlament und der Rat haben im Januar eine Einigung zur Neufassung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors erzielt. Der Richtlinienentwurf muss von beiden gesetzgebenden Organen noch förmlich angenommen werden.


Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.