Europäisches Parlament entscheidet nicht zu entscheiden
Das EU-Parlament hat die vorläufige Einigung zur Änderung der Verordnung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht beraten.
MM – 04/2019
In seiner letzten
Sitzungswoche dieser Legislaturperiode hat das Europäische Parlament (EP) mit äußerst knapper Mehrheit von 291 zu
284 Stimmen (und 6 Enthaltungen) beschlossen, nicht über die Trilog-Einigung
zwischen dem Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission und dem
Europäischen Rat zur Änderung der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit abzustimmen. Die Abgeordneten haben noch weiteren Bedarf
für Verhandlungen gesehen. Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in grenzüberschreitenden
Sachverhalten.
Änderungsbedarf
Bei den aktuell gültigen Verordnungen hat sich angesichts der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs und sozialpolitischer Entwicklungen
Veränderungsbedarf ergeben. Dabei sollen die Regelungen
zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Zugang
nicht erwerbstätiger Personen zu Sozialleistungen, Familienleistungen sowie
geltende Rechtsvorschriften für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
und Personen, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig sind,
angepasst werden.
Diskussionspunkte sind insbesondere immer
wieder die Zusammenrechnung, Exportierbarkeit und Koordination der
Arbeitslosenversicherungsleistungen für Grenzgänger und grenzüberschreitend erwerbstätige
Personen. Aber auch die Frage von Familienleistungen als Lohnersatzleistungen
und deren Höhe sind strittig, insbesondere, wenn Leistungen für Kinder in
einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitz des Elternteils gewährt werden und die beteiligten Mitgliedstaaten national unterschiedliche Einkommens- bzw. Lebensstandards ausweisen.
Wie geht es weiter?
Sobald sich das neue Europäische Parlament konstituiert hat, kann die Konferenz der Präsidenten (Parlamentspräsident und Fraktionsvorsitzenden) beschließen, das Dossier unter Nutzung der bisher erfolgten Arbeiten fortzusetzen oder die Prüfung des Dossiers von vorne zu beginnen.
Das neue Europäische Parlament ist folglich an die bisherige Vorlage zur Ersten Lesung nicht gebunden.