Das EU-Parlament hat die vorläufige Einigung zur Änderung der Verordnung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht beraten.

MM – 04/2019

In seiner letzten Sitzungswoche dieser Legislaturperiode hat das Europäische Parlament (EP) mit äußerst knapper Mehrheit von 291 zu 284 Stimmen (und 6 Enthaltungen) beschlossen, nicht über die Trilog-Einigung zwischen dem Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rat zur Änderung der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abzustimmen. Die Abgeordneten haben noch weiteren Bedarf für Verhandlungen gesehen. Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Änderungsbedarf

Bei den aktuell gültigen Verordnungen hat sich angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und sozialpolitischer Entwicklungen Veränderungsbedarf ergeben. Dabei sollen die Regelungen zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Zugang nicht erwerbstätiger Personen zu Sozialleistungen, Familienleistungen sowie geltende Rechtsvorschriften für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Personen, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig sind, angepasst werden.

Diskussionspunkte sind insbesondere immer wieder die Zusammenrechnung, Exportierbarkeit und Koordination der Arbeitslosenversicherungsleistungen für Grenzgänger und grenzüberschreitend erwerbstätige Personen. Aber auch die Frage von Familienleistungen als Lohnersatzleistungen und deren Höhe sind strittig, insbesondere, wenn Leistungen für Kinder in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitz des Elternteils gewährt werden und die beteiligten Mitgliedstaaten national unterschiedliche Einkommens- bzw. Lebensstandards ausweisen.

Wie geht es weiter?

Sobald sich das neue Europäische Parlament konstituiert hat, kann die Konferenz der Präsidenten (Parlamentspräsident und Fraktionsvorsitzenden) beschließen, das Dossier unter Nutzung der bisher erfolgten Arbeiten fortzusetzen oder die Prüfung des Dossiers von vorne zu beginnen.


Das neue Europäische Parlament ist folglich an die bisherige Vorlage zur Ersten Lesung nicht gebunden.