Transparenz der EMA bleibt erhalten
Europäischer Gerichtshof entscheidet über Transparenz klinischer Daten bei Neuzulassung von Medikamenten.
RB – 02/2020
Am 22. Januar
bestätigte der Europäische Gerichtshof das Recht auf Zugang zu Dokumenten, die in den Akten eines Antrags auf
Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln enthalten sind. Mit diesem Urteil wird die EMA
(Europäische Arzneimittelagentur) in ihrem transparenten Verhalten bekräftigt,
klinische Studienergebnisse von Arzneimitteln aus dem Marktzulassungsverfahren
zu veröffentlichen.
Dem Hersteller
PTC Therapeutics Ltd. wurde im Juli 2014 die beantragte Genehmigung zum
Inverkehrbringen des Arzneimittels Translarna zur Behandlung der seltenen
Krankheit der Duchenne-Muskeldystrophie (DMD) erteilt. Im Oktober 2015 wurde
PTC Therapeutics von der EMA darüber in Kenntnis gesetzt, dass einem
konkurrierenden Hersteller der Zugang zu einem Bericht über die klinische
Prüfung des Arzneimittels aus dem Zulassungsverfahren gewährt wurde. PTC Therapeutics
vertritt den Standpunkt, dass der im Bericht enthaltene klinische Test für die
Erteilung der Genehmigung des Inverkehrbringens wesentlich ist und der
Vertraulichkeit unterliegt. Im November 2015 lehnte die EMA den Antrag auf
Vertraulichkeit des Berichtes ab und erließ den Beschluss, auch Dritten,
vorbehaltlich eigener Schwärzungen, Zugang zum gesamten streitigen Bericht zu
gewähren.
PTC Therapeutics brachte den Fall über den Beschluss zur Veröffentlichung des
klinischen Berichtes im Dezember 2015 vor Gericht. Der Fall durchlief die
Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof und wurde im Januar 2020
entschieden.
Die Richter
stützen ihre Entscheidung auf den in der Verordnung 1049/2001 geregelten Vorgaben zur Sicherstellung der
Transparenz den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen
Parlaments, des Rates und der Kommission sowie der Verordnung 536/2014 in Verbindung mit dem Urteil zur Veröffentlichung klinischer
Studien (2018).
Der EUGH bestätigte,
dass die allgemeine Vertraulichkeitsvermutung eher fakultativ als obligatorisch
ist. Im Urteil wurde klargestellt, dass ein Zulassungsinhaber in einer
vernünftig vorhersehbaren und nicht rein hypothetischen Weise nachweisen muss,
wie der Zugang zu den Dokumenten sein geschütztes Interesse untergraben würde.
Tatsächlich hat es PTC Therapeutics versäumt, spezifisch und präzise
aufzuzeigen und zu identifizieren, wie die Offenlegung der Passagen des
Berichts ihren kommerziellen Interessen schaden könnte. Daher konnte die EMA
allein aufgrund des nicht vertraulichen Charakters des Berichts die
Informationen offenlegen, ohne eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die bloße
unbegründete Behauptung einer Gefahr des Missbrauchs durch konkurrierende
Unternehmen war in den Augen des Gerichts nicht ausreichend, zumal PTC Therapeutics
die Möglichkeit hatte, sich zur Vertraulichkeit der Dokumente zu äußern, dies
aber nicht tat.