Corona-Pandemie - Grenzgänger und Entsandte
Keine Änderung des Anwendbaren Sozialversicherungsrechts.
IF – 03/2020
Grenzgänger und Grenzgängerinnen
Für Personen, die
vorübergehend - ganz oder teilweise - ihre Tätigkeit von zu Hause aus ausüben,
ergeben sich KEINE Änderungen hinsichtlich des anwendbaren
Sozialversicherungsrechts.
Eine
A1-Bescheinigung ist nicht erforderlich. Lediglich dann, wenn im Wohnstaat
tatsächlich ein Nachweis über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften
gefordert werden sollte, kommt die Ausstellung einer A1-Bescheinigung - unter
Hinweis auf Artikel 12 Abs. 1 VO (EG) 883/04 (Entsendung) - in Betracht.
Hintergrund hierfür ist, dass die Beschäftigung im Wohnmitgliedstaat
vorübergehend und in Übereinstimmung mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers
erfolgt. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der „andere Mitgliedstaat“ der
Wohnstaat ist.
Gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätige Personen
Für Personen, die
unabhängig von der aktuellen Situation auch ansonsten gewöhnlich in mehreren
Staaten erwerbstätig sind, und für die das anwendbare Recht nach Artikel 13 VO
(EG) Nr. 883/2004 festgelegt wurde, ergeben sich durch eine vorübergehend
andere Verteilung der Arbeitszeit keine Änderungen hinsichtlich des anwendbaren
Sozialversicherungsrechts. Dies gilt selbst dann, wenn beispielsweise die
Tätigkeit vorübergehend ausschließlich zu Hause ausgeübt wird. Ausgestellte
A1-Bescheinigungen bleiben auch für diese Zeit gültig.
Unterbrechung und/oder Verschiebung des Einsatzes in einem anderen Mitglieds- oder Abkommensstaat
Eine Information
durch die Arbeitgeber über die Unterbrechung einer Entsendung ist jedenfalls
dann entbehrlich,
- wenn diese voraussichtlich nicht
länger als zwei Monate dauern soll (in Bezug auf einzelne Abkommensstaaten
gilt ein längerer Zeitraum; siehe das jeweilige Hinweisblatt
„Arbeiten in …“) und
- sich das Ende des Auslandseinsatzes
insgesamt nicht nach hinten verschiebt.
Ausgestellte
Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bleiben in diesem
Fall unverändert gültig.
Verschiebt sich
das Ende der Entsendung nach hinten und beträgt der Unterbrechungszeitraum mehr
als zwei Monate, ist in der Regel für den Verlängerungszeitraum eine neue
Entsendebescheinigung vom Arbeitgeber zu beantragen. Ist dagegen eine
Fortsetzung der Entsendung nicht geplant, ist vom Arbeitgeber der Abbruch des
Auslandseinsatzes anzuzeigen. Dies gilt auch für Personen, für die eine
Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 VO (EG) bzw. im Rahmen bilateraler
Sozialversicherungsabkommen getroffen wurde.