Keine Änderung des Anwendbaren Sozialversicherungsrechts.

IF – 03/2020

Grenzgänger und Grenzgängerinnen   

Für Personen, die vorübergehend - ganz oder teilweise - ihre Tätigkeit von zu Hause aus ausüben, ergeben sich KEINE Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts.

Eine A1-Bescheinigung ist nicht erforderlich. Lediglich dann, wenn im Wohnstaat tatsächlich ein Nachweis über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften gefordert werden sollte, kommt die Ausstellung einer A1-Bescheinigung - unter Hinweis auf Artikel 12 Abs. 1 VO (EG) 883/04 (Entsendung) - in Betracht. Hintergrund hierfür ist, dass die Beschäftigung im Wohnmitgliedstaat vorübergehend und in Übereinstimmung mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers erfolgt. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der „andere Mitgliedstaat“ der Wohnstaat ist.

Gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätige Personen

Für Personen, die unabhängig von der aktuellen Situation auch ansonsten gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind, und für die das anwendbare Recht nach Artikel 13 VO (EG) Nr. 883/2004 festgelegt wurde, ergeben sich durch eine vorübergehend andere Verteilung der Arbeitszeit keine Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts. Dies gilt selbst dann, wenn beispielsweise die Tätigkeit vorübergehend ausschließlich zu Hause ausgeübt wird. Ausgestellte A1-Bescheinigungen bleiben auch für diese Zeit gültig.

Unterbrechung und/oder Verschiebung des Einsatzes in einem anderen Mitglieds- oder Abkommensstaat

Eine Information durch die Arbeitgeber über die Unterbrechung einer Entsendung ist jedenfalls dann entbehrlich,


  • wenn diese voraussichtlich nicht länger als zwei Monate dauern soll (in Bezug auf einzelne Abkommensstaaten gilt ein längerer Zeitraum; siehe das jeweilige Hinweisblatt „Arbeiten in …“) und
  • sich das Ende des Auslandseinsatzes insgesamt nicht nach hinten verschiebt.


Ausgestellte Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bleiben in diesem Fall unverändert gültig.

Verschiebt sich das Ende der Entsendung nach hinten und beträgt der Unterbrechungszeitraum mehr als zwei Monate, ist in der Regel für den Verlängerungszeitraum eine neue Entsendebescheinigung vom Arbeitgeber zu beantragen. Ist dagegen eine Fortsetzung der Entsendung nicht geplant, ist vom Arbeitgeber der Abbruch des Auslandseinsatzes anzuzeigen. Dies gilt auch für Personen, für die eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 VO (EG) bzw. im Rahmen bilateraler Sozialversicherungsabkommen getroffen wurde.