COVID-19: Persönliche Schutzausrüstung für medizinisches Personal sicherstellen
Europäische Maßnahmen sollen zur Entspannung in der kritischen Versorgungssituation führen.
RB – 03/2020
Der Mangel an medizinischer Schutzausrüstung wie Atemmasken,
Schutzkleidung und Handschuhe behindert den Kampf gegen das neuartige
Coronavirus. Nahezu alle Mitgliedstaaten versuchen händeringend an Material zu
gelangen. Die Versorgung des medizinischen Personals mit persönlicher
Schutzausrüstung (PSA) ist derzeit eine der größten logistischen
Herausforderungen im EU-Binnenmarkt. Nach Tagen des unkoordinierten Handelns auf
allen Ebenen europäischer Regierungen und Institutionen hat die Europäische
Kommission beschlossen, die Reaktionen zu vereinheitlichen. „Die EU müsse nun
an einem Strang ziehen“ sagte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen am
26. März in einer Sondersitzung des Europäischen Parlaments. Alleingänge würden
unserer Europäischen Union widersprechen.
Um die Mitgliedstaaten bei ihrem erhöhten Bedarf an
persönlicher Schutzausrüstung für das Gesundheitspersonal zu unterstützen, hat
die EU-Kommission folgende Maßnahmen ergriffen:
rescEU stockpile – Vorratshaltung für medizinisches Material
Es soll eine Vorratshaltung „rescEU
stockpile“ für medizinisches Material eingerichtet werden, um
EU-Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 und der Versorgung
von Patientinnen und Patienten zu unterstützen. Folgende Produkte sind umfasst:
Intensivmedizinische Ausstattung (z.B. Ventilatoren), Schutzausrüstung für
medizinisches Personal, Impfstoffe und Therapeutika sowie Laborbedarf.
Die Vorratshaltung wird von einem oder mehreren Mitgliedstaaten
verwaltet, die EU-Länder melden sich damit freiwillig, ob sie sich an der
Beschaffung beteiligen möchten und sind damit auch für die Lagerung des
Materials zuständig. Die Kommission co-finanziert bis zu 90 % des Warenwertes.
Ein Notfall-Koordinierungszentrum entscheidet über die Verteilung der Waren.
Nach welchen Kriterien dies erfolgen soll, werde noch festgelegt, es
ist aber davon auszugehen, dass das Material zunächst dort in der EU eingesetzt
werden soll, wo es am nötigsten gebraucht werde. Zunächst wird ein Budget von
50 Milllionen Euro bereitgestellt. Davon müssen 40 Millionen Euro durch den EU-Haushalt
genehmigt werden. Die Maßnahme ist am 20.03.2020 in Kraft getreten.
Koordinierte Beschaffung von medizinischem Material
Eine weitere Maßnahme, welche die kritische
Versorgungssituation mit persönlicher Schutzausrüstung absehbar entspannen
sollte, ist eine koordinierte
Beschaffung des entsprechenden Materials. Bereits am 28. Februar hatte die
EU-Kommission das Verfahren für Schutzmasken zentral eingeleitet. Die
Produktpalette wurde ausgeweitet, insgesamt sind Gegenstand dieser gemeinsamen
Beschaffung Masken des Typs 2 und 3, Handschuhe, Schutzbrillen, Gesichtsschutz,
chirurgische Masken und Schutzanzüge. Dieses gemeinsame Verfahren war ein
Erfolg, so die Europäische Kommission, die Hersteller hätten ausreichend Mengen
angeboten, die teilweise sogar den von den Mitgliedstaaten angemeldeten Bedarf
übersteigen würden. Die Produkte sollen innerhalb von zwei Wochen, nach Unterzeichnung
der Verträge durch die Mitgliedstaaten, verfügbar sein.
Auch die Aufhebung der Exportverbote in China sowie die Wiederaufnahme
der Produktion sollte in Europa entlastend wirken.
Ausfuhrgenehmigungen für persönliche Schutzausrüstung
Um den im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus
gestiegenen Bedarf und die Nachfrage nach lebenswichtiger persönlicher
Schutzausrüstung innerhalb der Europäischen Union sicherstellen zu können, hat
die EU-Kommission bei der Ausfuhr bestimmter Produkte Beschränkungen eingeführt.
Mit Wirkung zum 21.03.2020 sind die entsprechenden Anpassungen der Leitlinien zur Durchführungsverordnung 2020/402 zur verpflichtenden Vorlage einer
Ausfuhrgenehmigung für persönliche Schutzausrüstung (PSA) in Kraft getreten. Ohne
eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörden darf der Hersteller
Produkte wie Schutzbrillen und Visiere, Gesichtsschutzschilde,
Mund-Nasen-Schutzausrüstung, Schutzkleidung und Handschuhe nicht aus der EU
exportieren. Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) - Norwegen,
Island, Liechtenstein und die Schweiz – sowie die Länder Andorra, San Marino
und Vatikanstadt wurden aufgrund der besonderen Abhängigkeit von der
Durchführungsverordnung ausgenommen. Diese Maßnahmen dienen auch dem Erhalt der
Lieferketten innerhalb des europäischen Binnenmarkts.