Europäische Maßnahmen sollen zur Entspannung in der kritischen Versorgungssituation führen.

RB – 03/2020

Der Mangel an medizinischer Schutzausrüstung wie Atemmasken, Schutzkleidung und Handschuhe behindert den Kampf gegen das neuartige Coronavirus. Nahezu alle Mitgliedstaaten versuchen händeringend an Material zu gelangen. Die Versorgung des medizinischen Personals mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ist derzeit eine der größten logistischen Herausforderungen im EU-Binnenmarkt. Nach Tagen des unkoordinierten Handelns auf allen Ebenen europäischer Regierungen und Institutionen hat die Europäische Kommission beschlossen, die Reaktionen zu vereinheitlichen. „Die EU müsse nun an einem Strang ziehen“ sagte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen am 26. März in einer Sondersitzung des Europäischen Parlaments. Alleingänge würden unserer Europäischen Union widersprechen.

 

Um die Mitgliedstaaten bei ihrem erhöhten Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung für das Gesundheitspersonal zu unterstützen, hat die EU-Kommission folgende Maßnahmen ergriffen:

rescEU stockpile – Vorratshaltung für medizinisches Material

Es soll eine Vorratshaltung „rescEU stockpile“ für medizinisches Material eingerichtet werden, um EU-Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 und der Versorgung von Patientinnen und Patienten zu unterstützen. Folgende Produkte sind umfasst: Intensivmedizinische Ausstattung (z.B. Ventilatoren), Schutzausrüstung für medizinisches Personal, Impfstoffe und Therapeutika sowie Laborbedarf.

 

Die Vorratshaltung wird von einem oder mehreren Mitgliedstaaten verwaltet, die EU-Länder melden sich damit freiwillig, ob sie sich an der Beschaffung beteiligen möchten und sind damit auch für die Lagerung des Materials zuständig. Die Kommission co-finanziert bis zu 90 % des Warenwertes. Ein Notfall-Koordinierungszentrum entscheidet über die Verteilung der Waren. Nach welchen Kriterien dies erfolgen soll, werde noch festgelegt, es ist aber davon auszugehen, dass das Material zunächst dort in der EU eingesetzt werden soll, wo es am nötigsten gebraucht werde. Zunächst wird ein Budget von 50 Milllionen Euro bereitgestellt. Davon müssen 40 Millionen Euro durch den EU-Haushalt genehmigt werden. Die Maßnahme ist am 20.03.2020 in Kraft getreten.

Koordinierte Beschaffung von medizinischem Material

Eine weitere Maßnahme, welche die kritische Versorgungssituation mit persönlicher Schutzausrüstung absehbar entspannen sollte, ist eine koordinierte Beschaffung des entsprechenden Materials. Bereits am 28. Februar hatte die EU-Kommission das Verfahren für Schutzmasken zentral eingeleitet. Die Produktpalette wurde ausgeweitet, insgesamt sind Gegenstand dieser gemeinsamen Beschaffung Masken des Typs 2 und 3, Handschuhe, Schutzbrillen, Gesichtsschutz, chirurgische Masken und Schutzanzüge. Dieses gemeinsame Verfahren war ein Erfolg, so die Europäische Kommission, die Hersteller hätten ausreichend Mengen angeboten, die teilweise sogar den von den Mitgliedstaaten angemeldeten Bedarf übersteigen würden. Die Produkte sollen innerhalb von zwei Wochen, nach Unterzeichnung der Verträge durch die Mitgliedstaaten, verfügbar sein.

 

Auch die Aufhebung der Exportverbote in China sowie die Wiederaufnahme der Produktion sollte in Europa entlastend wirken.

Ausfuhrgenehmigungen für persönliche Schutzausrüstung

Um den im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus gestiegenen Bedarf und die Nachfrage nach lebenswichtiger persönlicher Schutzausrüstung innerhalb der Europäischen Union sicherstellen zu können, hat die EU-Kommission bei der Ausfuhr bestimmter Produkte Beschränkungen eingeführt. Mit Wirkung zum 21.03.2020 sind die entsprechenden Anpassungen der Leitlinien zur Durchführungsverordnung 2020/402 zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung für persönliche Schutzausrüstung (PSA) in Kraft getreten. Ohne eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörden darf der Hersteller Produkte wie Schutzbrillen und Visiere, Gesichtsschutzschilde, Mund-Nasen-Schutzausrüstung, Schutzkleidung und Handschuhe nicht aus der EU exportieren. Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) - Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz – sowie die Länder Andorra, San Marino und Vatikanstadt wurden aufgrund der besonderen Abhängigkeit von der Durchführungsverordnung ausgenommen. Diese Maßnahmen dienen auch dem Erhalt der Lieferketten innerhalb des europäischen Binnenmarkts.