Jenseits der staatlichen Grenzen finden Menschen in Europa zunehmend Arbeit. Die Nachfrage nach Gesundheitsleistungen ist aber gering.

UM – 03/2020

Die grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit hat in Europa zugenommen. Grundlage für grenzüberschreitende Wanderungsbewegungen aus Arbeitsgründen bildet neben der Entsenderichtlinie die Verordnung zur Koordinierung der sozialen Systeme Nr. 883/2004 und deren Durchführungsverordnung Nr. 987/2009. Die Verordnungen stellen sicher, dass Erwerbsarbeit innerhalb der Europäischen Union (EU) und den Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes jenseits der Grenze des Herkunftslandes nicht an Fragen der sozialen Absicherung scheitert.


Das sogenannte „anwendbare Recht“ differenziert nach Selbstständigen und Nicht-Selbstständigen (Artikel 12; EU Nr. 883/2004) sowie nach Personen, die in zwei und mehr Mitgliedstaaten arbeiten (Artikel 13; EU Nr. 883/2004). Der Statistische Bericht der Europäischen Kommission vom Dezember 2019 wählt für die Quantifizierung ihrer grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit als Indikator die Anzahl der ausgestellten A1-Bescheinigungen, die den Sozialversicherungsschutz im Herkunftsland bestätigen.  

"Mehrfachbeschäftigungen" steigen überproportional

Zwischen den Jahren 2007 und 2018 ist die Zahl der ausgestellten A1-Bescheinigungen kontinuierlich gestiegen. Sie verteilen sich auf 0,6 Prozent aller Erwerbspersonen (gemessen in Vollzeitäquivalenten).  Nach wie vor wächst diese Gruppe, die unter Artikel 13 fallen, deutlich stärker als die Gruppe der Erwerbspersonen nach Artikel 12. Dennoch stellen letztere zahlenmäßig die größere Gruppe dar. Das absolute Arbeitsvolumen der in zwei oder mehr Mitgliedstaaten Beschäftigten ist jedoch gut doppelt so hoch, da diese deutlich längere Arbeitsperioden im Ausland absolvieren als die nach Artikel 12 entsendeten Erwerbspersonen.

Länderspezifische Unterschiede

Die meisten A1-Formulare werden durch Polen und Deutschland ausgestellt; knapp 1,1 Millionen im Jahr 2018. Das macht einen Anteil von etwa 36 Prozent aller Bescheinigungen aus. Dabei lassen sich die meisten A1-Bescheinigungen aus Polen auf Artikel 13 zurückführen, während Deutschland hauptsächlich auf Basis von Artikel 12 ausstellt. In Frankreich – dem Land mit den fünftmeisten A1-Bescheinigungen – verhält es sich wie in Deutschland. In Spanien ist das Verhältnis eher ausgewogen.

Geringe Inanspruchnahme an Gesundheitsleistungen jenseits der Grenzen

Der Kommissionsbericht gibt auch Aufschlüsse in materieller Hinsicht. Das Koordinierungsrecht umfasst neben Mutterschafts- und Familienleistungen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Invalidität oder Rente, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten auch die medizinischen und pflegerischen Leistungen bei Krankheit. Nachfragen nach diesen resultieren neben dem Koordinierungsrecht aber auch aus der Patientenrichtlinie EU Nr. 2011/24/EU und damit aus den Grundfreiheiten. Sie bleiben im Bericht der Kommission unberücksichtigt. Die budgetäre Wirkung beläuft sich aber nur auf 0,4 Prozent der gesamten Sachleistungsausgaben oder vier Milliarden Euro. Die größte Nachfrage entfalten Grenzgänger sowie Rentnerinnen und Rentner.