Ein Bündel an Vorschlägen soll die Verfügbarkeit von Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19 sicherstellen. 

UM – 04/2020

Die EU-Kommission hat am 8. April zum Umgang mit Arzneimitteln, die zur Behandlung von COVID-19-Patientinnen und Patienten benötigt werden, Leitlinien veröffentlicht (C(2020) 2272 final). Ziel ihrer Mitteilung ist es, auf eine reibungslose Versorgung mit Medikamenten und medizinischem Sauerstoff hinzuwirken und Engpässen vorzubeugen. Zuvor hatte Gesundheitskommissarin Stella Kyriakides die europäischen Pharmaverbände angeschrieben und an deren Verantwortung für eine ausreichende Produktion und der Sicherung des Zugangs zu den erforderlichen Arzneimitteln appelliert.  

Zum einen gehe es darum, Solidarität zu zeigen, indem Exportbeschränkungen möglichst aufgehoben und eine präventive Vorratshaltung vermieden wird. Verlässliche Informationen sollen einem exzessiven Kaufverhalten entgegenwirken. Letzteres gelte nicht nur für die Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf nicht-verschreibungspflichtige Medikamente, sondern auch für den pharmazeutischen Großhandel und öffentliche Apotheken. Bei Versandapotheken seien temporäre Verkaufsbeschränkungen für essentielle Arzneimittel denkbar.  

Zum anderen müsse eine sichere Belieferung mit den notwendigen Produkten gewährleistet werden. Die Kommission hat dafür eine ganze Reihe von Vorschlägen entwickelt (Auswahl):  


  • Der Informationsaustausch zwischen Behörden, Industrie, Großhandel und Krankenhausapotheken, insbesondere zu Engpässen oder besonderen Bedarfslagen, soll intensiviert werden; unter anderem auch über die Kommunikationsschnittstelle der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA). 
  • Die Kommission weist auch auf den Befristeten Rahmen C(2020) 3200 final) hin, der die Zusammenarbeit von Unternehmen in kartellrechtlicher Hinsicht erleichtern soll, um die Produktion von stark nachgefragten Arzneimitteln zu fördern.  
  • Über fiskalische Anreize und staatlichen Hilfen kann die industrielle Produktion unterstützt werden. Personal in Industrie und Großhandel sei mit Schutzausrüstung auszustatten; der Zugang zum Arbeitsplatz sicherzustellen. Besondere Flexibilität müsse auch im Rahmen der Hinweise für Grenzgänger (2020/C 102 I/03) gelten.  
  • Flexibel solle auch mit den regulatorischen Rahmenbedingungen umgegangen werden, wenn es beispielsweise um die Ausweisung neuer Fertigungsstätten oder die Verlängerung von Produkt-Verfallsdaten geht.  

Die Kommission verweist zu Recht darauf, dass es verschiedene Wege gibt, den Graben zwischen Angebot an Arzneimitteln und ihrer Nachfrage zu überbrücken. Sie selbst setzt auf mehr Koordination und Kooperation. Schon ist die Rede von einem „White Deal“.