Kommission räumt Spielräume bei staatlichen Beihilfen ein
Erleichterungen auch bei Sozialversicherungsbeiträgen für die am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige.
SW – 04/2020
Bereits am 19. März 2020 hatte die Europäische Kommission
einen „Befristeten
Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des
Ausbruchs von COVID-19“ angenommen (Text liegt nur in Englisch vor). Den
Mitgliedstaaten sollte hierdurch ein weiter Spielraum in den
Beihilfevorschriften gewährt werden, um Unternehmen zur Aufrechterhaltung ihrer
Wirtschaftstätigkeit während der Krise in Form von direkten Zuschüssen,
vergünstigten Darlehen und Garantien mit ausreichend Liquidität versorgen zu
können.
Erweiterter "Befristeter Rahmen"
In
einem zweiten Schritt hat die Europäische Kommission diesen "Befristeten Rahmen"
noch einmal um fünf Maßnahmen erweitert und damit den Spielraum der Mitgliedstaaten
vergrößert. In der Fassung
vom 3. April 2020 erlaubt der "Befristete Rahmen" es den Mitgliedstaaten unter
anderem nun auch, gezielte Unterstützungen in Form von Stundung oder Aussetzung
von Sozialbeiträgen für die am stärksten von dem Ausbruch
betroffenen Wirtschaftszweige, Regionen und Arten von Unternehmen zu gewähren.
Bereits zuvor konnten die Mitgliedstaaten im Einklang mit
den geltenden Beihilfevorschriften Unterstützungsmaßnahmen ergreifen, die für
alle Unternehmen gelten, z.B. auch die Aussetzung von Sozialbeiträgen. Die
EU-Kommission hatte hierauf im Rahmen ihres Vorschlags
für EU-weit koordinierte Sofortmaßnahmen vom 13. März 2020 hingewiesen und
vorgeschlagen, alle zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, um die Folgen
der Pandemie abzufedern.
Stundung von Sozialbeiträgen
Auch die Spitzenorganisationen der deutschen
Sozialversicherung empfehlen eine Stundung der Sozialbeiträge für die während
der Pandemie in Not geratenen Unternehmen. Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
soll, so GKV-Spitzenverband und Deutsche
Rentenversicherung, vorübergehend erleichtert werden. Arbeitgebern, die
nachvollziehbar aufgrund der Coronakrise in finanzielle Schwierigkeiten geraten
sind, soll ermöglicht werden, die Sozialversicherungsbeiträge ihrer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im März und im April später zu zahlen. Voraussetzung
sei jedoch, dass alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und
Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft seien. Auch die Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) weist darauf hin, dass die Berufsgenossenschaften
den Unternehmen, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden,
Erleichterungen bei den Beitragszahlungen anbieten.
Ausblick
Der „Befristete Rahmen“ gilt zunächst bis Ende Dezember
2020. Die Europäische Kommission wird jedoch vor Ablauf der Frist prüfen, ob
eine Verlängerung erforderlich ist.