Obli­ga­to­ri­sche Unfall­ver­si­che­rung und Fest­stel­lung des Beschäf­ti­gungs­status anhand von acht Krite­rien

VS – 02/2022

Die belgische Regierung hat am 15. Februar eine Arbeitsmarktreform vorgestellt. Teil des Reformpakets sind neue Vorgaben für die Feststellung des Beschäftigungsstatus von Plattformbeschäftigten sowie deren Arbeits- und Gesundheitsschutz. Bei der Vorstellung ihres Reformpakets hat sich die Regierung explizit auf den Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit bezogen (siehe hierzu auch News und Stellungnahme der DSV).

Fest­stel­lung des Beschäf­ti­gungs­status – gesetz­liche Vermu­tung

Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, dass der Statusfeststellung das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht die vertragliche Vereinbarung zugrunde liegen soll. Die Feststellung soll auf Basis einer gesetzlichen Vermutung anhand von fünf im Richtlinienvorschlag genannten Kriterien erfolgen. Belgien folgt hier der Europäischen Kommission, will jedoch noch drei weitere Kriterien hinzufügen. Danach wird die Vermutung einer abhängigen Beschäftigung ausgesprochen, wenn drei der acht Kriterien erfüllt sind.

Bei Wider­spruch liegt die Beweis­last bei der digi­talen Arbeits­platt­form

Gegen die Vermutung des Beschäftigungsstatus kann die digitale Arbeitsplattform Widerspruch einlegen. Analog zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission soll die Beweislast beim Arbeitgeber liegen. Auch soll der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung auf die Anwendung der gesetzlichen Vermutung haben.

Obli­ga­to­ri­sche Unfall­ver­si­che­rung

Gegenwärtig sind Plattformbeschäftigte meist nicht gegenüber Arbeitsunfällen abgesichert. Nach dem Reformpaket der belgischen Regierung müssen Plattformbeschäftigte unabhängig vom Beschäftigtenstatus gegenüber Arbeitsunfällen versichert werden, wobei der Versicherungsschutz von der digitalen Arbeitsplattform gezahlt werden muss.

Auch die Rechte von Selbstständigen sollen gestärkt werden. So sollen digitale Arbeitsplattformen keine Exklusivität mehr von einem selbstständigen Plattformbeschäftigten verlangen können. So können selbstständige Plattformbeschäftigte als Fahrer gleichzeitig für konkurrierende Plattformen tätig sein und sich das jeweils für sie beste Angebot aussuchen.  

Nächste Schritte

Im anstehenden parlamentarischen Verfahren müssen die vorgeschlagenen Maßnahmen in konkrete Gesetze oder Verordnungen umgesetzt und deren praktische Anwendung festgelegt werden. In diesem Zusammenhang werden auch die Sozialpartner gehört.

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