Die Deut­sche Sozi­al­ver­si­che­rung begrüßt den Richt­li­ni­en­vor­schlag der Euro­päi­schen Kommis­sion zur Verbes­se­rung der Arbeits­be­din­gungen in der Platt­form­ar­beit.

VS – 02/2022

Der Richtlinienvorschlag ist Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets zur Plattformbeschäftigung, dass die Europäische Kommission am 9. Dezember 2021 vorgestellt hat (siehe auch News Dezember 2021). Hierzu hatte die Europäische Kommission ein Feedbackverfahren eingeleitet, an dem sich die DSV am 10. Februar 2022 mit einer Stellungnahme beteiligt hat.

Fest­stel­lung des Beschäf­ti­gungs­status – neuer Ansatz der Euro­päi­schen Kommis­sion

Die Plattformarbeit birgt vielfältige Herausforderungen für die Systeme der sozialen Sicherung. Dies gilt im besonderen Maße für die Feststellung des tatsächlichen Beschäftigungsstatus. So besteht für Plattformbeschäftigte, die sich in einem defacto abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden, aber als Selbstständige eingestuft werden, die Gefahr schlechter Arbeitsbedingungen sowie eines fehlenden oder eingeschränkten Zugangs zu angemessenem Sozial- und Arbeitsschutz. Damit einher gehen die Risiken unlauteren Wettbewerbs, nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, fragmentierter und unvorhersehbarer Einkommen und Arbeitszeiten, mangelnder Qualifizierungsmöglichkeiten sowie fehlender Maßnahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Entsprechend ist die Frage der Statusfeststellung im Richtlinienvorschlag von zentraler Bedeutung. Danach soll für die Statusfeststellung das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht die vertragliche Vereinbarung maßgeblich sein. Neuland auf europäischer Ebene beschreitet die Europäische Kommission, in dem sie vorschlägt, dass dies auf Basis einer gesetzlichen Vermutung vorgenommen werden soll. Dabei soll die Prüfung anhand von fünf im Richtlinienvorschlag genannten Kriterien erfolgen.

Problematisch bei einer begrenzten Anzahl fester Kriterien ist, dass entsprechende Anpassungen der Verträge zwischen Plattformbeschäftigten und digitalen Arbeitsplattformen zur Vermeidung des Arbeitnehmerstatus vorgenommen werden könnten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Plattformbeschäftigte nur einen geringen Einfluss auf die Vertragsgestaltung haben. Folge wäre, dass aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Beschäftigtenstatus anhand der formalen Erfüllung der vorgeschlagen Kriterien erfolgt und eben nicht das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis zugrunde gelegt wird.

Weitreichend ist ebenfalls der Vorschlag, dass für die digitale Arbeitsplattformen die Möglichkeit bestehen soll, die Vermutung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu widerlegen. Die Beweislast hierbei bei ihnen liegen soll. Auch soll das Verfahren keine aufschiebende Wirkung auf die Anwendung der gesetzlichen Vermutung haben.

Trans­pa­renz beim Einsatz von Algo­rithmen

Der Richtlinienvorschlag reguliert auch die Nutzung von Algorithmen durch digitale Arbeitsplattformen. Zentrale Aspekte sind eine erhöhte Transparenz bei deren Anwendung und das Recht automatisierte Entscheidungen anzufechten zu können. Diese Rechte gelten für alle Plattformbeschäftigte, unabhängig vom Beschäftigtenstatus.

Darüber hinaus sollen digitale Arbeitsplattformen, bei denen es sich um Arbeitgeber handelt, verpflichtet werden, die von Plattformbeschäftigten geleistete Arbeit zu melden und den zuständigen Arbeits- und Sozialschutzbehörden des Mitgliedstaats "relevante Daten" mitzuteilen.

Konkre­ti­sierte Melde­pflichten

Im Richtlinienvorschlag werden die bestehenden Verpflichtungen zur Meldung von Arbeiten bei den nationalen Behörden präzisiert. So werden EU weit einheitliche zu übermittelnde Informationen aufgeführt werden. Auch soll den Arbeits- und Sozialschutzbehörden das Recht eingeräumt werden, zusätzliche Klarstellungen und Einzelheiten zu den bereitgestellten Daten zu verlangen.

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