Spani­sche Rege­lung diskri­mi­niert weib­liche Haus­an­ge­stellte beim Zugang zu Leis­tungen bei Arbeits­lo­sig­keit und weiteren sozialen Hilfen.

LB – 03/2022

Spanische Hausangestellte sind überwiegend weiblich. Für die Branche gilt dort ein „Besonderes System der sozialen Sicherheit“, das keine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit enthält. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt hat, stellt diese Regelung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.

Soziale Absi­che­rung von Haus­an­ge­stellten in Spanien

Die Beschäftigtengruppe der Hausangestellten in Spanien besteht fast ausschließlich aus Frauen. Für sie gilt ein „Besonderes System der sozialen Sicherheit“, das diverse Risiken absichert, jedoch keine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit enthält. Das System war 2011 unter anderem mit dem Ziel der Bekämpfung illegaler Beschäftigung und Sozialbetrug eingeführt worden.

Eine gesonderte Arbeitslosenversicherung bei der „Allgemeinen Sozialversicherungskasse“, die notwendig wäre, um Arbeitslosengeld zu erhalten, ist dabei ausdrücklich unzulässig. Diese Ausschluss-Regelung wird noch zusätzlich verschärft, da mit der Arbeitslosenversicherung auch weitere Ansprüche auf soziale Hilfen verknüpft sind, die so für Hausangestellte nicht zugänglich sind.

Verstoß gegen Unions­recht

Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun in seinem Urteil vom 24. Februar 2022 (C-389/20) festgestellt hat, stellt diese Regelung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Ein spa­ni­sches Ver­wal­tungs­ge­richt hatte mit Blick auf die Richt­li­nie zur Gleich­be­hand­lung im Bereich der sozia­len Sicher­heit um Klä­rung bzw. Aus­le­gung gebe­ten, nach­dem eine Betrof­fene Klage gegen die All­ge­meine Sozi­al­ver­si­che­rungs­kasse Spa­ni­ens erho­ben hatte.

Ursprüng­liche Ziel­stel­lung: Ille­gale Beschäf­ti­gung und Sozi­al­be­trug vermeiden

Die bisher von der spanischen Regierung für die Regelung angeführte Begründung wurde als nicht gerechtfertigt angesehen. Der EuGH hat die Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Sozialbetrug zwar als sozialpolitisch legitime Ziele bestätigt, sieht die Regelung jedoch als inkohärent und daher nicht geeignet zu deren Erreichung an. So bestünde das Risiko illegaler Beschäftigung auch in anderen Beschäftigungsgruppen. Weiterhin seien auch andere Sozialleistungen von der Gefahr des Sozialbetrugs betroffen, für die Hausangestellte – ebenso wie andere bzw. vergleichbare Beschäftigungsgruppen – durch das System durchaus abgesichert werden. Nicht zuletzt wird durch die Auswirkungen auf andere Leistungsbereiche der soziale Schutz noch weiter reduziert, was zu einer sozialen Notlage führt. Die Regelung geht damit auch über das hinaus, was für ihr ursprüngliches Ziel erforderlich ist.

Die spanischen Gerichte sollen nun abschließend klären, ob es andere Rechtfertigungsgründe für die Regelung gibt.

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