Statusfeststellung und algorithmisches Management im Fokus.

VS – 12/2023

Die Verhandlungsführerinnen und -führer vom Europäischen Parlament und Rat haben am Vormittag des 13. Dezember eine vorläufige Einigung über einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit erzielt. Ziel des Gesetzentwurfs ist, die korrekte Einstufung des Beschäftigungsstatus von Plattformbeschäftigten zu gewährleisten. Damit soll sichergestellt werden, dass Plattformtätige, die bisher fälschlich als selbstständig eingestuft wurden, sozial abgesichert sind und für sie die gleichen Arbeitsschutz- und Gesundschutzrechte gelten, wie für Beschäftigte jenseits digitaler Arbeitsplattformen. Darüber hinaus werden wenige Tage nach der vorläufigen Einigung zum KI-Gesetz erstmals verbindliche Regeln für algorithmisches Management und den Einsatz künstlicher Intelligenz am Arbeitsplatz festgelegt.

Feststellung des Beschäftigungsstatus

Im ursprünglichen Kommissionsentwurf sollte der tatsächliche Beschäftigungsstatus für die widerlegbare Vermutung anhand von fünf Kriterien geprüft werden. Danach sollte die Vermutung ausgelöst werden, wenn zwei der fünf Kriterien erfüllt sind. Der Rat hat in seiner Position sieben Kriterien formuliert, von denen drei zu erfüllen waren. Das Parlament hat sich hingegen gegen EU-weit verbindlichen Kriterien ausgesprochen, sondern acht nicht abschließende Aspekte aufgeführt. Diese müssen neben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), nationalen Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen bei der Bestimmung des Beschäftigungsstatus berücksichtigt werden.

In der Einigung wird nun nicht mehr von Kriterien gesprochen, sondern von fünf Indikatoren, die sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs orientieren. Die widerlegbare Vermutung wird ausgelöst, wenn mindestens zwei Indikatoren vorliegen. Die Indikatoren führen dabei zu keiner direkten Neueinstufung, sondern stoßen eine Überprüfung an. Weiterhin wurde vereinbart, dass die Mitgliedsstaaten die Liste der Indikatoren erweitern können.

Die Vermutung kann vom Plattformbeschäftigten, von seinen Vertretern und von den zuständigen Behörden aus eigener Initiative ausgelöst werden. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn die digitale Arbeitsplattform nachweist, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt.

Transparenz

Derzeit haben Plattformbeschäftigte keinen Zugang zu Informationen zur Funktionsweise der Algorithmen und wie sich ihr Verhalten auf die von den automatisierten Systemen getroffenen Entscheidungen auswirkt. Mit den neuen Vorschriften werden die digitalen Arbeitsplattformen diese Informationen den Arbeitnehmern und ihren Vertretern zur Verfügung stellen müssen.

Algorithmisches Management und Einsatz künstlicher Intelligenz

Mit den neuen Vorschriften wird es den digitalen Arbeitsplattformen untersagt, Entscheidungen wie Entlassungen oder die Sperrung eines Kontos ohne menschliche Aufsicht zu treffen. Darüber hinaus sieht die vorläufige Einigung stärkere menschliche Aufsicht über die Entscheidungen von Systemen vor, die sich direkt auf Plattformbeschäftigte auswirken.

Ferner sollen die digitalen Arbeitsplattformen verpflichtet werden, die Auswirkungen von Entscheidungen auf Basis automatisierter Überwachungs- und Entscheidungssysteme auf Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit sowie Grundrechte zu bewerten.

Personenbezogene Daten

Nach der vorläufigen Einigung wird digitalen Arbeitsplattformen die Verarbeitung, bestimmter personenbezogener Daten untersagt. Hierzu zählen beispielsweise Angaben zur persönlichen Überzeugung oder zur Anwesenheit am Arbeitsplatz. Auch sollen die digitalen Arbeitsplattformen verpflichtet werden, den zuständigen nationalen Behörden und den Vertretern der Plattformbeschäftigen Informationen über die bei ihnen beschäftigten Selbstständigen zu übermitteln.

Wie geht es weiter

Die vorläufige Einigung muss nun noch vom Europäischen Parlament und Rat formell verabschiedet werden. Nach der amtlichen Bekanntmachung haben dann die EU-Mitgliedstaaten für die Umsetzung in nationales Recht zwei Jahre Zeit.