Die EU-Abge­ord­neten legen ihr Verhand­lungs­mandat fest.

CC – 01/2024

Die Europäische Kommission hat am 14. Juli mit dem Verordnungsvorschlag zur Überarbeitung der EU-Quecksilberverordnung das Ziel formuliert, Dentalamalgam ab 2025 in der Europäischen Union (EU) zu verbieten. Das Europäische Parlament (EP) weicht von dieser Forderung nicht ab und verabschiedete am 17. Januar offiziell seine Position zum geplanten EU-Quecksilberverbot. Die Abgeordneten nahmen den Bericht von Berichterstatterin Marlene Mortler (EVP, DE) mit großer Mehrheit an: 550 Ja-Stimmen, 14 Nein-Stimmen und 64 Enthaltungen.

Die Frage des Zeit­punktes

Politische Differenzen über den Zeitpunkt des Verwendungs-, Herstellungs- und Exportverbot von Dentalamalgam gab es bis zuletzt auch noch in der Abstimmung des Plenums. So versuchte die konservative EVP mit zwei Änderungsanträgen im Plenum noch ein Verbot von Dentalamalgam ab dem 31.12.2026 durchzusetzen. Doch mit dieser Forderung fand die Fraktion keine Mehrheit. Auch vorab im Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) war es ihr nicht gelungen, ein späteres Verbot durchzusetzen. Die Europaabgeordneten sprechen sich demnach für ein Dentalamalgam-Verbot ab dem 1.1.2025 aus. Viel Zeit bleibt nicht. Im Rat wird das Dossier in der Ratsarbeitsgruppe für Umwelt behandelt. Dort wurde am 18. Januar ein Kompromisstext vorgelegt.

DSV fordert reibungs­lose Umset­zung bis 2030

Die DSV hatte sich mit einer Stellungnahme zur Überarbeitung der EU-Quecksilberverordnung positioniert. Grundsätzlich begrüßt die DSV das Ziel, den Umwelt- und Gesundheitsschutz zu verbessern. Um eine reibungslose Umsetzung des Verbots von Dentalamalgam zu gewährleisten, sollte aus Sicht der DSV der Zeitplan überdacht werden und erst im Jahr 2030 erfolgen. Schließlich hat das Verbot in einigen Mitgliedstaaten vertrags- und versorgungspolitische Implikationen. In Deutschland verursacht es eine gesundheitspolitische Grundsatzdiskussion um zuzahlungsfreie Füllstoffe in der Versorgung. Sie sind Teil des Leistungskatalogs der GKV, der auch weiterhin erhalten bleiben muss.

Hinter­grund

Dentalamalgam – ein Füllungsmaterial aus Quecksilberlegierungen – wird für zahnmedizinische Behandlungen verwendet und ist eines der letzten noch verbleibenden Form von Quecksilber in der EU. In Deutschland wurden im Jahr 2021 rund 47 Millionen Zahnfüllungen bei den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet. Davon waren 1,4 Millionen Amalgamfüllungen – ein Anteil von rund 3,2 Prozent. Der Verwendung von Dentalamalgam ist in der gesamten EU, sowie in Deutschland stark rückläufig. Dies liegt vor allem an der Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrages - dem Minamata-Übereinkommen. Das Minamata-Übereinkommen ist am 16. August 2017 in Kraft getreten und wurde bisher von der EU und 143 Ländern, darunter alle EU-Mitgliedstaaten, ratifiziert. Es wird seit dem 1. Januar 2018 durch die Quecksilber-Verordnung (EU) 2017/852 umgesetzt. Seitdem gilt in der EU ein Dentalamalgam-Verbot bei Milchzähnen, Kindern unter 15 Jahren sowie schwangeren und stillenden Patientinnen.

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