Beiträge zur Sozialversicherung brauchen besonderen Schutz.

UM – 01/2024

Die neunte Legislaturperiode neigt sich ihrem Ende zu. Letzte Gesetzesvorschläge warten noch auf ihren Abschluss. Darunter auch der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts. Während im Rat in der zuständigen Arbeitsgruppe derzeit Kompromisstexte erörtert werden, sieht man im Europäischen Parlament – und nicht nur dort – dem Bericht von Pascal Arimont (BE, EVP) im zuständigen Rechtsausschuss (JURI) entgegen. Dieser ist für Anfang März angekündigt. Man ist also im Zeitplan. 

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Mit dem Richtlinienvorschlag sollen unter anderem die Bedingungen für das Rechtsinstrument der Anfechtungsklage vereinheitlicht werden. Darüber hinaus sollen Vermögenswerte, zum Beispiel durch Erleichterungen des Zugangs von Insolvenzverwaltern zu Bankkontoinformationen, leichter aufgespürt werden können. Für Kleinstunternehmen soll ein vereinfachtes Liquidationsverfahren eingeführt werden. Ein neues „Pre-Packverfahren“ soll zudem ermöglichen, Insolvenzen schneller abzuwickeln, indem das betreffende Unternehmen mit dem Ziel der Fortführung des Geschäfts an einen Bestbieter verkauft wird.

Beitragsmittel nicht zweckentfremden

Die Deutsche Sozialversicherung hatte im Laufe der politischen Beratungen darauf hingewiesen, dass die Beitragsmittel der Sozialversicherungsträger in Insolvenzverfahren besonderen Schutz brauchen. Die Beiträge müssten für die Versorgungsaufgaben der Sozialversicherung zur Verfügung stehen und dürften nicht in Insolvenzmassen aufgehen, um dort anderen Zwecken wie der Sanierung von Insolvenzschuldnern zu dienen. Zu prüfen wäre, ob - in Anlehnung an den EuGH (Urteil vom 17. September 2020, Aktenzeichen C-212/19) – sogar von unerlaubter Beihilfe ausgegangen werden müsse, da auf die Befreiung von Soziallasten unter den Begriff der Beihilfe falle (siehe hierzu auch DSV-News 03/2023).

Diese Bedenken wurden auch vom mitberatenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) des Europäischen Parlaments in seiner Stellungnahme vom 30. November 2023 aufgegriffen. Entscheidend für den Standpunkt, den das Europäische Parlament plangemäß Ende April einnehmen wird, ist aber die Auffassung des JURI als für das Dossier zuständigen Ausschuss. Auf den Entwurf des Berichterstatters und die folgenden Ausschussberatungen wird gespannt gewartet.