Das Europäische Parlament bestätigt neue Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz.

RH – 02/2024

Am 7. Februar 2024 hat das Europäische Parlament der vorläufigen Trilogeinigung zur Änderung der Richtlinie hinsichtlich der Expositionsgrenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen und Diisocyanate mit hoher Mehrheit im Plenum zugestimmt.

Der Abstimmung war eine Parlamentsdebatte vorausgegangen, in welcher die Abgeordneten die Bedeutung der neuen Vorschriften für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten betont haben. In der Europäischen Union (EU) sind jedes Jahr etwa 50.000 bis 150.000 Beschäftigte Blei sowie 4,2 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Diisocyanaten ausgesetzt. Beide Stoffe finden Verwendung in Batterien und Dachmaterial, wie auch bei der Herstellung von Windturbinen und Elektrofahrzeugen.

Grenzwert für Blei zum ersten Mal seit mehr als 40 Jahren aktualisiert

Die Richtlinie wird nun zum ersten Mal seit 1982 den Grenzwert für die berufsbedingte Exposition gegenüber Blei aktualisieren und auf 0,03 mg/m3 senken. Der biologische Grenzwert für Blei wird ab dem 1. Januar 2029 auf 15 µg/100 ml herabgesetzt, bis dahin gilt übergangsweise ein Grenzwert von 30 µg/100 ml. Laut der Europäischen Chemikalienagentur kann die Exposition gegenüber Blei zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Nierenerkrankungen, Bluthochdruck oder Fruchtbarkeitsstörungen führen. Für Frauen im gebärfähigen Alter sowie Beschäftigte, die bereits längerer Zeit Blei ausgesetzt waren, werden daher weitere Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen eingeführt.

Festlegung eines Grenzwertes für Diisocyanate

Bei Diisocyanaten handelt es sich um chemische Arbeitsstoffe, die bei berufsbedingter Exposition Auswirkungen auf die Gesundheit der Atemwege und der Haut haben können. Die Richtlinie legt nun erstmalig auch hierfür einen Expositionsgrenzwert fest. Als maximale Konzentration, der ein Arbeitnehmer während eines achtstündigen Arbeitstages ausgesetzt sein darf, wird 6 µg NCO/m3 festgelegt. Für die kurzzeitige Exposition von 15 Minuten ist ein Grenzwert von 12 µg NCO/m3 vorgesehen.

Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch im Februar

Der Rat wird am 26. Februar 2024 über die Verabschiedung des Gesetzgebungsakts formell abstimmen. Sofern der Rat die neuen Vorschriften ebenfalls bestätigt, wird die Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft.