Anpassungen für Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika
Die Europäische Kommission schlägt mehr als nur Fristverlängerungen für In-vitro-Diagnostika vor
CC – 02/2024
Die Europäische Kommission hat am 23. Januar einen Verordnungsvorschlag zur Anpassung der In-vitro-Diagnostika-Verordnung (IVDR) und der Medizinprodukte-Verordnung
(MDR) vorgelegt.
Ähnlich wie bei der Anpassung der MDR (siehe News
12/2022) soll die IVDR angepasst werden, um den Herstellern für die
Zertifizierung von In-vitro-Diagnostika (IVD) mehr Zeit einzuräumen. IVD sind Tests, bei denen anhand
biologischer Proben der Gesundheitszustand einer Person bestimmt wird, beispielsweise HIV-Tests, Schwangerschaftstests oder Blutzuckermessgeräte.
Die vorgeschlagenen verlängerten Übergangsfristen hängen von
der Art des Produkts ab, insbesondere von der Risikoklasse des IVD. Für IVDs
mit hohem Risiko sollen die Übergangsfristen um zweieinhalb Jahre vom 26. Mai
2025 auf den 31. Dezember 2027 verlängert werden. Für IVDs mit mittlerem und
geringem Risiko soll die Zertifizierung bis zum 31. Dezember 2028 beziehungsweise
31. Dezember 2029 gelten.
Engpässe vermeiden
Die Europäische Kommission begründet die Anpassung mit
drohenden Engpässen, insbesondere bei In-vitro-Diagnostika mit hohem Risiko
(Klasse D). Die Verlängerung der Konformitätsbewertungsverfahren für IVD soll
laut Europäischer Kommission „die Verfügbarkeit sicherer Produkte
gewährleisten, die für die Gesundheitssysteme unerlässlich sind und die
Patientenversorgung schützen.“
Same same, but different
Der lange Titel des Verordnungsvorschlags verrät es bereits:
Es handelt sich nicht um eine reine Fristverlängerung der IVD. Neben der
Verlängerung der Übergangsfristen schlägt die Europäische Kommission zwei
grundlegende Anpassungen vor, die auch die MDR betreffen. So soll eine
Meldepflicht für Hersteller von Medizinprodukten und IVD eingeführt werden,
wenn sie „kritische“ Produkte vom Markt nehmen. Eine Meldepflicht soll immer
dann bestehen, wenn die Rücknahme schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit
der Patientinnen und Patienten oder die öffentliche Gesundheit hat oder haben
kann.
Darüber hinaus soll die Einführung der Europäischen
Medizinprodukte-Datenbank (EUDAMED) beschleunigt werden. Nach den derzeitigen
Bestimmungen wird die Nutzung von EUDAMED erst dann verpflichtend, wenn alle
Module ordnungsgemäß funktionieren. Dies soll nach dem Vorschlag der
Europäischen Kommission geändert werden. Bereits voll funktionsfähige Module
sollen ab Ende 2025 verpflichtend genutzt werden.
Die DSV begrüßt die Vorschläge
Die befristete risikobasierte Verlängerung der
Übergangsfristen für IVD ist sinnvoll, um Versorgungsengpässen bei diesen
Produkten entgegenzuwirken. Auch die Einführung einer Meldepflicht für
Hersteller, wenn „kritische“ Produkte vom Markt genommen werden, wird begrüßt.
Es ist wichtig zu wissen, bei welchen Produkten ein ernsthaftes Risiko für
Marktrücknahmen besteht und warum genau sie vom Markt genommen werden. Aus
Sicht der DSV fehlt jedoch eine präzisere Formulierung. Es ist unklar, unter
welchen Voraussetzungen von einer „schwerwiegenden Schädigung oder der Gefahr
einer schwerwiegenden Schädigung der Patienten oder der öffentlichen Gesundheit
in einem oder mehreren Mitgliedstaaten“ auszugehen ist. Die DSV hat hierzu in
ihrer Stellungnahme entsprechende Vorschläge unterbreitet.
Der Kommissionsvorschlag wird nun im Rat und im Parlament diskutiert
und soll in einem sogenannten Dringlichkeitsverfahren – wie auch im vergangenen
Jahr bei der Fristverlängerung der MDR – behandelt werden.