Sozialversicherung mahnt Klarstellung zum Unternehmenssitz an.

UM – 06/2026

Es ist ein ehrgeiziges Projekt: Die Europäische Union arbeitet an einer neuen Rechtsform, die Unternehmensgründungen erleichtern soll. Unternehmen sollen damit künftig in allen EU-Mitgliedstaaten nach einheitlichen gesellschaftsrechtlichen Regeln tätig sein können. Eine europaweit einheitliche Unternehmensrechtsform würde damit neben die bereits bestehenden nationalen Gesellschaftsformen treten, die sich von Land zu Land unterscheiden können.

Die EU Inc. soll ein agiles Gebilde werden, das vollständig digital verwaltet wird, vereinfachten Vorschriften unterliegt und Investitionen sowie Talente anzieht (siehe DSV-News 05/2026). Für die einen ist die EU Inc. ein Hoffnungsträger, andere sorgen sich um eine Schwächung sozialer Errungenschaften. Bis zum 25. Juli hatten alle Interessierten Gelegenheit, zum Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission vom 18. März 2026 Stellung zu nehmen.

Unternehmenssitz wirft Rechtsfragen auf

Auch die DSV hat sich an der Konsultation beteiligt und verweist in ihrer Stellungnahme auf rechtliche und praktische Mängel. Bereits Artikel 4 des Verordnungsentwurfs wirft aus Sicht der DSV Rechtsunsicherheiten bei der Definition des Sitzes einer EU Inc. auf. Nach dem Verordnungsentwurf liegt dieser dort, wo die EU Inc. im Unternehmensregister eingetragen ist. Das muss jedoch nicht zwangsläufig der Mitgliedstaat ihrer Hauptverwaltung oder ihres operativen Schwerpunkts sein.  

Registereintragung greift zu kurz

Im Recht zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme wird der Unternehmenssitz anders bestimmt. Hier kommt in vielen Fällen das Recht des Landes zur Anwendung, in dem das Unternehmen seine wesentlichen Entscheidungen trifft und es zentral verwaltet wird. Dies ist in Artikel 14 Absatz 5a der Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 geregelt. Das muss letztlich auch für die EU Inc. gelten, damit das Recht zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme widerspruchsfrei in der Praxis funktionieren kann. Deswegen sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren unbedingt klargestellt werden, dass die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch im Falle einer EU Inc. vollumfänglich angewendet werden.

Rechtsklarheit herstellen

Aus den unterschiedlichen Ansätzen zum Unternehmenssitz ergeben sich Rechtsunklarheiten für die Sozialversicherung und die Versicherten. Dies gilt insbesondere für Personen, die in zwei oder mehr Ländern erwerbstätig sind und deren Haupttätigkeit nicht am Wohnsitz erfolgt. Denn in solchen Fällen entscheidet der Unternehmenssitz – und nicht der Wohnsitz des Beschäftigten – welches nationale Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist. Hier braucht es die Klarheit, damit auch bei der EU Inc. keine Zweifel aufkommen und die Regelungen zum Unternehmenssitz im Koordinierungsrecht den Ausschlag geben.