
28. Regime
Sozialversicherung mahnt Klarstellung zum Unternehmenssitz an.
UM – 06/2026
Es ist ein
ehrgeiziges Projekt: Die Europäische Union arbeitet an einer neuen Rechtsform,
die Unternehmensgründungen erleichtern soll. Unternehmen sollen damit künftig in
allen EU-Mitgliedstaaten nach einheitlichen gesellschaftsrechtlichen Regeln
tätig sein können. Eine europaweit einheitliche Unternehmensrechtsform würde damit
neben die bereits bestehenden nationalen Gesellschaftsformen treten, die sich
von Land zu Land unterscheiden können.
Die EU Inc. soll
ein agiles Gebilde werden, das vollständig digital verwaltet wird,
vereinfachten Vorschriften unterliegt und Investitionen sowie Talente anzieht
(siehe DSV-News 05/2026). Für die einen ist die EU Inc. ein Hoffnungsträger,
andere sorgen sich um eine Schwächung sozialer Errungenschaften. Bis zum 25.
Juli hatten alle Interessierten Gelegenheit, zum Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission vom 18. März
2026 Stellung zu nehmen.
Unternehmenssitz wirft Rechtsfragen auf
Auch die DSV hat
sich an der Konsultation beteiligt und verweist in ihrer Stellungnahme auf rechtliche und praktische Mängel. Bereits
Artikel 4 des Verordnungsentwurfs wirft aus Sicht der DSV Rechtsunsicherheiten
bei der Definition des Sitzes einer EU Inc. auf. Nach dem
Verordnungsentwurf liegt dieser dort, wo die EU Inc. im Unternehmensregister eingetragen
ist. Das muss jedoch nicht zwangsläufig der Mitgliedstaat ihrer Hauptverwaltung oder ihres operativen
Schwerpunkts sein.
Registereintragung greift zu kurz
Im Recht zur
Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme wird der Unternehmenssitz anders bestimmt.
Hier kommt in vielen Fällen das Recht des Landes zur Anwendung, in dem das
Unternehmen seine wesentlichen Entscheidungen trifft
und es zentral verwaltet wird. Dies ist in Artikel 14 Absatz 5a der
Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 geregelt. Das muss letztlich auch für die
EU Inc. gelten, damit das Recht zur Koordinierung der sozialen
Sicherungssysteme widerspruchsfrei in der Praxis funktionieren kann. Deswegen
sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren unbedingt klargestellt werden, dass
die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch im
Falle einer EU Inc. vollumfänglich angewendet werden.
Rechtsklarheit herstellen
Aus den unterschiedlichen Ansätzen zum
Unternehmenssitz ergeben sich Rechtsunklarheiten für die Sozialversicherung und
die Versicherten. Dies gilt insbesondere für Personen, die in zwei oder mehr
Ländern erwerbstätig sind und deren Haupttätigkeit nicht am Wohnsitz erfolgt. Denn
in solchen Fällen entscheidet der Unternehmenssitz – und nicht der Wohnsitz des
Beschäftigten – welches nationale Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist. Hier
braucht es die Klarheit, damit auch bei der EU Inc. keine Zweifel aufkommen und
die Regelungen zum Unternehmenssitz im Koordinierungsrecht den Ausschlag geben.