Kommission verabschiedet überarbeitete Standards für die Berichterstattung.

SK – 07/2026

Anfang Juli – nur zwei Monate nach Vorlage des Entwurfs – hat die Europäische Kommission die endgültige Fassung der überarbeiteten Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) verabschiedet. Sie legen Parameter in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung. Der Arbeitsschutz ist dabei ein zentraler Bestandteil des Sozialstandards „ESRS S1 – Eigene Belegschaft“. Mit der Überarbeitung sollen die Berichtspflichten vereinfacht und der Aufwand für Unternehmen deutlich reduziert werden.


Gleichzeitig verabschiedete die Europäische Kommission den freiwilligen Berichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen. Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) war zuvor im Rahmen des ersten Omnibus-Pakets überarbeitet worden und am 18. März in ihrer geänderten Fassung in Kraft getreten. Infolgedessen mussten auch die ESRS an die neuen Vorgaben angepasst werden.

Arbeitsauftrag an EFRAG: Berichtspflichten verschlanken

Ziel der Überarbeitung war es, die ESRS aus dem Jahr 2023 deutlich zu verschlanken und den Berichtsaufwand für Unternehmen zu reduzieren. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) war von der Europäischen Kommission beauftragt worden, bis Ende 2025 einen fachlichen Vorschlag für die Überarbeitung vorzulegen. Vorausgegangen waren mehrere Stakeholder-Konsultationen zwischen Frühjahr und Herbst 2025. Im Mittelpunkt der Arbeiten von EFRAG stand die Reduzierung der verpflichtenden Datenpunkte. Darüber hinaus wurden zahlreiche freiwillige Datenpunkte gestrichen oder in unverbindliche Umsetzungshinweise überführt, die Unternehmen bei der Anwendung der Standards unterstützen können.

EFRAG-Vorschlag weitgehend übernommen

Der im Mai vorgelegte Entwurf der Europäischen Kommission orientierte sich weitgehend an den Empfehlungen der EFRAG. Gegenüber den ursprünglichen ESRS wurde die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 Prozent reduziert, die Gesamtzahl aller Datenpunkte sogar um über 70 Prozent. Darüber hinaus nahm die Europäische Kommission einzelne gezielte Anpassungen vor. Nach Angaben der Europäischen Kommission sollen diese bestimmte Bestimmungen präzisieren und Unternehmen zusätzliche Flexibilität einräumen. So können Unternehmen – entsprechend den Änderungen der CSRD durch das Omnibus-I-Paket – bestimmte Informationen unter engen Voraussetzungen weglassen, wenn deren Offenlegung ihre Wettbewerbsposition erheblich beeinträchtigen würde. Zudem wurde für Unternehmen, die Erzeugnisse mit besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHCs) verwenden, eine einjährige Übergangsfrist eingeführt.

Umsetzungsprobleme bleiben bestehen

Nicht aufgegriffen wurden hingegen die vielfach kritisierten Berichtspflichten im Bereich Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit. Weder die Vorschläge der EFRAG noch die Änderungen der Europäischen Kommission enthalten wesentliche Vereinfachungen für diese Angaben. Aus Sicht der Wirtschaft führen sie weder zu aussagekräftigen noch zu europaweit vergleichbaren Informationen, verursachen aber einen unverhältnismäßig hohen Erhebungs- und Berichtsaufwand. Vor allem die Vorgaben zu Berufskrankheiten gelten weiterhin als besonders anspruchsvoll.


Im Bereich der Berichterstattung über Berufskrankheiten wurde lediglich klargestellt, dass bestimmte Angaben nur vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen offengelegt werden müssen. Ob diese Ergänzung die bestehenden Umsetzungsprobleme tatsächlich behebt, bleibt jedoch offen. In einigen Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, können Unternehmen entsprechende Daten aufgrund der Ausgestaltung der nationalen Systeme sowie datenschutzrechtlicher Vorgaben nicht oder nur eingeschränkt erheben. Zudem sind Angaben zu Berufskrankheiten aufgrund ihrer häufig langen Latenzzeiten nur eingeschränkt geeignet, Rückschlüsse auf die aktuelle Nachhaltigkeitsleistung eines Unternehmens zuzulassen.

Kritik aus der Wirtschaft

Auch über den Bereich Gesundheit und Sicherheit hinaus stößt die Überarbeitung der ESRS auf Kritik. Unternehmen und ihre Interessenvertretungen bezweifeln, dass die vorgenommenen Streichungen und konzeptionellen Vereinfachungen nicht zu einer spürbaren Entlastung der berichtspflichtigen Unternehmen führen. Zudem weisen sie auf fortbestehende rechtliche Unsicherheiten hin, etwa bei Definitionen, Berichtspflichten und Bewertungsmaßstäben.

Ausblick

Der delegierte Rechtsakt zur Überarbeitung der ESRS sowie der delegierte Rechtsakt zum freiwilligen Berichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen wurden dem Europäischen Parlament und dem Rat Anfang Juli zur Prüfung übermittelt. Beide Rechtsakte treten in Kraft, sofern weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb der zweimonatigen Prüfungsfrist Einwände erheben. Diese Frist kann einmalig um weitere zwei Monate verlängert werden. Ob die überarbeiteten Standards die praktischen Herausforderungen bei der Berichterstattung über die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz tatsächlich verringern, wird sich erst in der Anwendung zeigen.