
Nachhaltigkeitsberichterstattung
Kommission verabschiedet überarbeitete Standards für die Berichterstattung.
SK – 07/2026
Anfang Juli – nur zwei Monate
nach Vorlage des Entwurfs – hat die Europäische Kommission die endgültige
Fassung der überarbeiteten
Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS)
verabschiedet. Sie legen Parameter in den Bereichen Umwelt, Soziales und
Unternehmensführung. Der Arbeitsschutz ist dabei ein zentraler Bestandteil des
Sozialstandards „ESRS S1 – Eigene Belegschaft“. Mit der Überarbeitung sollen
die Berichtspflichten vereinfacht und der Aufwand für Unternehmen deutlich
reduziert werden.
Gleichzeitig verabschiedete die Europäische
Kommission den freiwilligen
Berichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen. Die Richtlinie über
die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) war zuvor im Rahmen
des ersten Omnibus-Pakets überarbeitet worden und am 18. März in ihrer
geänderten Fassung in Kraft getreten. Infolgedessen mussten auch die ESRS an
die neuen Vorgaben angepasst werden.
Arbeitsauftrag an EFRAG: Berichtspflichten verschlanken
Ziel der Überarbeitung war es,
die ESRS
aus dem Jahr 2023 deutlich zu verschlanken und den Berichtsaufwand für
Unternehmen zu reduzieren. Die European Financial Reporting Advisory Group
(EFRAG) war von der Europäischen Kommission beauftragt worden, bis Ende 2025
einen fachlichen Vorschlag für die Überarbeitung vorzulegen. Vorausgegangen
waren mehrere Stakeholder-Konsultationen zwischen Frühjahr und Herbst 2025. Im
Mittelpunkt der Arbeiten von EFRAG stand die Reduzierung der verpflichtenden
Datenpunkte. Darüber hinaus wurden zahlreiche freiwillige Datenpunkte
gestrichen oder in unverbindliche Umsetzungshinweise überführt, die Unternehmen
bei der Anwendung der Standards unterstützen können.
EFRAG-Vorschlag weitgehend übernommen
Der im Mai vorgelegte Entwurf der
Europäischen Kommission orientierte sich weitgehend an den Empfehlungen der
EFRAG. Gegenüber den ursprünglichen ESRS wurde die Zahl der verpflichtenden
Datenpunkte um mehr als 60 Prozent reduziert, die Gesamtzahl aller Datenpunkte
sogar um über 70 Prozent. Darüber hinaus nahm die Europäische Kommission
einzelne gezielte Anpassungen vor. Nach Angaben der Europäischen Kommission
sollen diese bestimmte Bestimmungen präzisieren und Unternehmen zusätzliche
Flexibilität einräumen. So können Unternehmen – entsprechend den Änderungen der
CSRD durch das Omnibus-I-Paket – bestimmte Informationen unter engen
Voraussetzungen weglassen, wenn deren Offenlegung ihre Wettbewerbsposition
erheblich beeinträchtigen würde. Zudem wurde für Unternehmen, die Erzeugnisse
mit besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHCs) verwenden, eine einjährige
Übergangsfrist eingeführt.
Umsetzungsprobleme bleiben bestehen
Nicht aufgegriffen wurden
hingegen die vielfach kritisierten Berichtspflichten im Bereich Gesundheit und
Sicherheit bei der Arbeit. Weder die Vorschläge der EFRAG noch die Änderungen
der Europäischen Kommission enthalten wesentliche Vereinfachungen für diese
Angaben. Aus Sicht der Wirtschaft führen sie weder zu aussagekräftigen noch zu
europaweit vergleichbaren Informationen, verursachen aber einen
unverhältnismäßig hohen Erhebungs- und Berichtsaufwand. Vor allem die Vorgaben
zu Berufskrankheiten gelten weiterhin als besonders anspruchsvoll.
Im Bereich der Berichterstattung
über Berufskrankheiten wurde lediglich klargestellt, dass bestimmte Angaben nur
vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen offengelegt werden müssen. Ob diese
Ergänzung die bestehenden Umsetzungsprobleme tatsächlich behebt, bleibt jedoch
offen. In einigen Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, können Unternehmen
entsprechende Daten aufgrund der Ausgestaltung der nationalen Systeme sowie
datenschutzrechtlicher Vorgaben nicht oder nur eingeschränkt erheben. Zudem
sind Angaben zu Berufskrankheiten aufgrund ihrer häufig langen Latenzzeiten nur
eingeschränkt geeignet, Rückschlüsse auf die aktuelle Nachhaltigkeitsleistung
eines Unternehmens zuzulassen.
Kritik aus der Wirtschaft
Auch über den Bereich Gesundheit und
Sicherheit hinaus stößt die Überarbeitung der ESRS auf Kritik. Unternehmen und
ihre Interessenvertretungen bezweifeln, dass die vorgenommenen Streichungen und
konzeptionellen Vereinfachungen nicht zu einer spürbaren Entlastung der
berichtspflichtigen Unternehmen führen. Zudem weisen sie auf fortbestehende
rechtliche Unsicherheiten hin, etwa bei Definitionen, Berichtspflichten und
Bewertungsmaßstäben.
Ausblick
Der delegierte Rechtsakt zur Überarbeitung der ESRS sowie
der delegierte Rechtsakt zum freiwilligen Berichtsstandard für kleine und
mittlere Unternehmen wurden dem Europäischen Parlament und dem Rat Anfang Juli zur
Prüfung übermittelt. Beide Rechtsakte treten in Kraft, sofern weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb der zweimonatigen Prüfungsfrist
Einwände erheben. Diese Frist kann einmalig um weitere zwei Monate verlängert
werden. Ob die überarbeiteten Standards die praktischen Herausforderungen bei
der Berichterstattung über die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
tatsächlich verringern, wird sich erst in der Anwendung zeigen.