Leitfaden der Kommission zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung ab 25. Mai 2018.

SK / MS – 02/2018

Der Sachstand

Im Mai 2016 einigte sich die EU mit der Verabschiedung des Datenschutz-Reformpakets auf eine umfassende Neuerung ihres Datenschutzrahmens. Das Paket umfasst unter anderem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die die 20 Jahre alte Datenschutzrichtlinie ersetzt. Am 25. Mai 2018 wird die DSGVO, zwei Jahre nach Annahme und Inkrafttreten EU-weit unmittelbar anwendbar. 

Der Leitfaden

In den kommenden Monaten wird die Kommission weiterhin aktiv die Vorbereitung auf die Anwendung der DSGVO unterstützen und hat dafür einen Leitfaden verabschiedet, mit folgenden Informationen: 

 

  • die wichtigsten Neuerungen und Chancen, die sich durch die neuen EU-Datenschutzvorschriften eröffnet haben,  
  • die bisherigen Vorarbeiten auf EU-Ebene,  
  • was die Europäische Kommission, die nationalen Datenschutzbehörden und die nationalen Behörden noch tun sollten, um die Vorbereitung auf einen erfolgreichen Abschluss zu bringen und  
  • Maßnahmen, die die Kommission in den kommenden Monaten zu ergreifen beabsichtigt.  

 

Außerdem startet die Kommission eine Online-Hilfe zur Unterstützung der Interessenträger bei der Vorbereitung auf die Anwendung der Verordnung und eine Informationskampagne in den Mitgliedstaaten. 

Anpassung nationaler Vorschriften

Der deutsche Gesetzgeber hat die Anpassung der nationalen Regelungen an die DSGVO in mehreren gesetzgeberischen Schritten begonnen. Erste Maßnahmen erfolgten mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz. In einem zweiten Schritt wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften Änderungen im SGB I sowie SGB X vollzogen. In diesen beiden Sozialgesetzbüchern sind die grundlegenden, für alle Bereiche der sozialen Sicherung geltenden Regelungen zum Sozialdatenschutz normiert.  

 

Gleichwohl müssen in den übrigen Sozialgesetzbüchern weitere bereichsspezifische Anpassungen vorgenommen werden. Dies gilt auch für das SGB V und XI als maßgebliches Sozialrecht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Hierzu hat der Gesetzgeber bislang noch keinen Entwurf vorgelegt. 

Nächste Schritte

Ab Mai 2018 wird die Kommission die Anwendung der neuen Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten überprüfen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen ergreifen. 2019, ein Jahr nach Geltungsbeginn der Verordnung, wird sie Bilanz ziehen und die Erfahrungen unterschiedlicher Akteure einsammeln. Ein Bericht über die Bewertung und Überprüfung der Verordnung wird dann bis Mai 2020 vorlegt.