Rat erzielt eine „Allgemeine Ausrichtung“ zur Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen.

SW – 06/2018

Einigung im Rat

Der Rat hat sich in seiner Sitzung am 21. Juni 2018 auf eine gemeinsame Position verständigt. Die Ratsposition sieht Änderungen vor, unter denen die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den Verpflichtungen der Richtlinie für bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulassen können. Während der Kommissionsvorschlag auf Beschäftigungsverhältnisse abstellt, die in einem Referenzzeitraum von einem Monat nicht mehr als acht Stunden betragen, möchte der Rat auf Beschäftigungsverhältnisse mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von fünf Stunden in einem Referenzzeitraum von vier Wochen abstellen.  

 

Die Ratsposition sieht auch vor, dass Mitgliedstaaten, wenn objektiv gerechtfertigt, bestimmte Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors von den Regelungen zu den Mindestanforderungen an Arbeitsbedingungen ausnehmen können. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Informationspflicht vertritt der Rat eine zweistufige Herangehensweise, bei der die grundlegenden Informationen innerhalb einer Woche und die weiteren Informationen innerhalb eines Monats bereitgestellt und übermittelt werden sollen. Dazu gehören u.a. Informationen über den Arbeitsort, die Art der Arbeit, die Arbeitszeit, die Dauer und die Bedingungen der Probezeit, die Vergütung, die Höhe des bezahlten Urlaubs, die Ansprüche auf Fortbildung und die Träger, an die die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. 

 

Strittig war die im Vorfeld eingebrachte Abänderung der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Angleichung des Begriffs „Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer“ an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Hier bestanden auch unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Verweises auf nationales Recht Bedenken der Mitgliedstaaten. Diese haben sich nun in der Allgemeinen Ausrichtung des Rats vom 21. Juni verfestigt. Nach dem vorgeschlagenen Text wird zur Definition des Begriffs des „Arbeitsvertrags“ oder „Arbeitsverhältnisses“ und damit des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf die Definition des jeweiligen nationalen Rechts oder Tarifverträge verwiesen.  

Ansicht des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) hatte zuvor bereits am 23. Mai zum Entwurf der Richtlinie Stellung genommen. In seinen Schlussfolgerungen und Empfehlungen begrüßt er den Kommissionsentwurf, insbesondere im Hinblick auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen.  

 

Zur Definition des Arbeitnehmerbegriffs hatte der EWSA darauf hingewiesen, dass das Kriterium der Weisungsabhängigkeit der Einbeziehung von Plattformmitarbeiterinnen und -mitarbeitern entgegenstehen könnte. Der EWSA hatte daher eine Klarstellung empfohlen, so dass auch diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Schutz des Richtlinienentwurfs einbezogen sind. Nach Auffassung des EWSA sollten jedoch Menschen, die tatsächlich selbständig und unabhängig sind und Plattformen nutzen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden. 

Hintergrund

Die Kommission hatte im Dezember letzten Jahres im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere zur Umsetzung der Grundsätze 5 („Sichere und anpassungsfähige Beschäftigung“) und 7 („Informationen über Beschäftigungsbedingungen und Kündigungsschutz“), einen Vorschlag für eine Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen vorgelegt (DSV berichtete).  

Ausblick

Eine öffentliche Anhörung zum Thema im zuständigen EP-Ausschuss „Beschäftigung und soziale Angelegenheiten“ hatte im Mai stattgefunden, eine Entscheidung des Ausschusses steht jedoch noch aus.