Zugang für besonders schutzbedürftige Personenkreise zu Produkten und Dienstleistungen wird erleichtert.

TH/SW – 03/2019

Das Europäische Parlament hat am 13. März 2019 die endgültige Fassung der Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act, EAA) gebilligt. Mit der Richtlinie soll das Funktionieren des Binnenmarktes für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen verbessert werden, indem die bislang durch unterschiedliche Rechtsvorschriften in den Mitgliedsländern entstandenen Hindernisse beseitigt werden. Dies soll Menschen mit Behinderungen sowie älteren Menschen in der EU spürbare Vorteile bringen und nicht zuletzt auch Rechtssicherheit für Unternehmen und öffentliche Verwaltungen schaffen.

Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen profitieren nunmehr von besser zugänglichen Produkten und Dienstleistungen auf dem Markt und dies zu wettbewerbsfähigeren Preisen, es stehen dem Zugang zu Bildung und zum allgemeinen Arbeitsmarkt weniger Hindernisse entgegen und es sollen mehr Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden, die sich auf die besonderen Bedürfnisse der genannten Personengruppen spezialisieren.


Die Richtlinie soll für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen den Zugang zu beispielsweise Bankautomaten und -diensten, Zahlungsterminals, E-Commerce-Websites und Mobile Apps sowie Fahrkartenautomaten sichern. Auch die Notrufnummer 112 (siehe hierzu unseren aktuellen Artikel) wird dann EU-weit für alle zugänglich sein.

Weiterhin wird sichergestellt, dass die nationalen Marktüberwachungsbehörden befugt sind, private Unternehmen zur Rechenschaft zu ziehen, wenn diese die Richtlinie nicht beachten. Die Anforderungen der Regelung werden auch die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen ergänzen und unterstützen.

Ausgenommene Bereiche

Von der Richtlinie ausgenommen bleiben jedoch Bereiche wie Verkehr, bauliche Umgebung und Haushaltsgeräte. Auch Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, müssen die Anforderungen des Rechtsakts nicht erfüllen. Die Auswirkungen der Richtlinie werden somit verwässert; ein vollständiger Zugang für die besonders schutzbedürftigen Personenkreise zu Produkten und Dienstleistungen ist weiterhin nicht gegeben.

Wie geht es weiter?

Die förmliche Zustimmung des Rats der Europäischen Union steht noch aus, mit Änderungen ist nicht mehr zu rechnen. Anschließend muss das Gesetz noch im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Danach haben die Mitgliedsländer drei Jahre Zeit, dieses auf nationaler Ebene umzusetzen, und sechs Jahre, um es anzuwenden. Die Kommission soll zunächst elf Jahre nach dem Inkrafttreten und danach alle fünf Jahre dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegen.


Zum Text des Rechtsakts geht es hier, die Pressemitteilung des Europäischen Parlaments findet sich (in englischer Sprache) hier.