Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
Zugang für besonders schutzbedürftige Personenkreise zu Produkten und Dienstleistungen wird erleichtert.
TH/SW – 03/2019
Das Europäische Parlament hat am
13. März 2019 die endgültige Fassung der Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen
für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act, EAA) gebilligt. Mit
der Richtlinie soll das Funktionieren des Binnenmarktes für barrierefreie
Produkte und Dienstleistungen verbessert werden, indem die bislang durch
unterschiedliche Rechtsvorschriften in den Mitgliedsländern entstandenen Hindernisse beseitigt werden. Dies soll Menschen mit Behinderungen sowie
älteren Menschen in der EU spürbare Vorteile bringen und nicht zuletzt auch Rechtssicherheit
für Unternehmen und öffentliche Verwaltungen schaffen.
Menschen mit Behinderungen und ältere
Menschen profitieren nunmehr von besser zugänglichen Produkten und
Dienstleistungen auf dem Markt und dies zu wettbewerbsfähigeren Preisen, es
stehen dem Zugang zu Bildung und zum allgemeinen Arbeitsmarkt weniger
Hindernisse entgegen und es sollen mehr Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt
werden, die sich auf die besonderen Bedürfnisse der genannten Personengruppen
spezialisieren.
Die Richtlinie soll für Menschen mit Behinderungen und
ältere Menschen den Zugang zu beispielsweise Bankautomaten und -diensten,
Zahlungsterminals, E-Commerce-Websites und Mobile Apps sowie Fahrkartenautomaten
sichern. Auch die Notrufnummer 112 (siehe hierzu unseren aktuellen Artikel)
wird dann EU-weit für alle zugänglich sein.
Weiterhin wird sichergestellt, dass die nationalen
Marktüberwachungsbehörden befugt sind, private Unternehmen zur Rechenschaft zu
ziehen, wenn diese die Richtlinie nicht beachten. Die Anforderungen der Regelung
werden auch die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge für
barrierefreie Produkte und Dienstleistungen ergänzen und unterstützen.
Ausgenommene Bereiche
Von der Richtlinie ausgenommen bleiben jedoch Bereiche wie
Verkehr, bauliche Umgebung und Haushaltsgeräte. Auch Kleinstunternehmen, die
Dienstleistungen erbringen, müssen die Anforderungen des Rechtsakts nicht
erfüllen. Die Auswirkungen der Richtlinie werden somit verwässert; ein
vollständiger Zugang für die besonders schutzbedürftigen Personenkreise zu Produkten
und Dienstleistungen ist weiterhin nicht gegeben.
Wie geht es weiter?
Die förmliche Zustimmung des Rats der Europäischen Union steht
noch aus, mit Änderungen ist nicht mehr zu rechnen. Anschließend muss das Gesetz noch im Amtsblatt der EU veröffentlicht
werden. Danach haben die Mitgliedsländer drei Jahre Zeit, dieses auf nationaler
Ebene umzusetzen, und sechs Jahre, um es anzuwenden. Die Kommission soll
zunächst elf Jahre nach dem Inkrafttreten und danach alle fünf Jahre dem
Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung
der Richtlinie vorlegen.
Zum Text des Rechtsakts geht es hier,
die Pressemitteilung des Europäischen Parlaments findet sich (in englischer
Sprache) hier.