
Was gilt für nicht-personenbezogenen Datenschutz?
EU-Kommission stellt praktische Beispiele zur Anwendung der Vorschriften für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten bereit.
SJS/AD – 06/2019
In der Europäischen Union gelten Vorschriften
für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten. Sie sind Teil der Strategie
für einen digitalen Binnenmarkt und erlauben, Daten überall in der EU
ohne ungerechtfertigte Beschränkungen zu speichern und zu verarbeiten.
„Bis
2025 dürfte die Datenwirtschaft 5,4 Prozent des BIP der EU-27 generieren, was
544 Mrd. Euro entspricht. Dieses riesige Potenzial ist jedoch begrenzt, wenn
Daten nicht frei zirkulieren können. Durch die Beseitigung von
Datenlokalisierungsauflagen geben wir mehr Menschen und Unternehmen die
Möglichkeit, Daten und deren Potenzial optimal zu nutzen,“ sagte der für
den digitalen Binnenmarkt zuständige Vizepräsident, Andrus Ansip.
Abgrenzung zu personenbezogenen Daten
In der relevanten Verordnung (EU) 2018/1807 wird der Begriff „Daten“ im Sinne von „Daten, die keine personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sind“ verwendet. Diese Daten, hier auch als „nicht-personenbezogene Daten“ bezeichnet, werden in Abgrenzung zu personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung definiert.
Daten, die ursprünglich personenbezogene Daten waren, später jedoch anonymisiert wurden, sind ebenfalls nicht-personenbezogene Daten. Die „Anonymisierung“ personenbezogener Daten unterscheidet sich von der Pseudonymisierung, denn ordnungsgemäß anonymisierte Daten können nicht einmal durch die Verwendung zusätzlicher Daten einer bestimmten Person zugeordnet werden und sind daher nicht-personenbezogene Daten.
Auswirkung für die deutsche Sozialversicherung
Auch in der deutschen Sozialversicherung gibt es eine
Vielzahl betrieblicher und statistischer nicht-personenbezogener
Daten, insbesondere o.g. anonymisierte Daten. Vergeben die Selbstverwaltungen, Institutionen oder Bundesverbände der
deutschen Sozialversicherung Aufträge über die Speicherung oder Verarbeitung
dieser Datenbestände, können diese derzeit Datenlokalisierungsauflagen
enthalten. Dies korrespondiert mit den hohen Anforderungen, die der
Gesetzgeber an die Sozialversicherung bei der „Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag“ stellt.
Hilfestellung durch Anwendungsbeispiele
Um den praktischen Umgang mit diesen neuen Vorschriften im
Zusammenhang mit den EU-Datenvorschriften zu erleichtern, hat die Kommission am 29. Mai 2019 Leitlinien in Form der Mitteilung KOM/2019/250 herausgegeben, die insbesondere kleinen und mittleren
Unternehmen Orientierungshilfe geben soll. Darin geht es neben praktischen Anwendungsbeispielen auch um die „Selbstregulierung“.