Schrittweise Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit
COVID 19-Arbeitsschutzstandard soll helfen die Gesundheit von Beschäftigen zu schützen.
SW – 04/2020
Mit zunehmender Dauer der Maßnahmen zur Eindämmung des Corona
Virus und den ersten vorsichtigen Erleichterungen nehmen die Diskussionen um
den „Exit“ von den Beschränkungen und der schrittweisen Wiederaufnahme der
Wirtschaftstätigkeit Fahrt auf.
Europäischer Fahrplan
Die Europäische Kommission hat in Zusammenarbeit mit dem
Präsidenten des Europäischen Rates am 15. April 2020 einen europäischen Fahrplan vorgelegt. Er enthält Kriterien für eine Entscheidung über die schrittweise Aufhebung
der infolge der Ausbreitung des Corona Virus getroffenen Eindämmungsmaßnahmen und
Empfehlungen für die Mitgliedstaaten enthält. Zwar wird betont, dass die
Besonderheiten jedes Mitgliedstaates zu berücksichtigen seien, eine Koordinierung
zwischen den Mitgliedstaaten sei aber notwendig. Mitgliedstaaten sollten, bevor
sie Maßnahmen aufheben, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission zumindest
rechtzeitig informieren und deren Standpunkte berücksichtigen.
Für die Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit empfiehlt
der Fahrplan ein schrittweises Vorgehen. Während die Eindämmungsmaßnahmen nur langsam aufgehoben würden, sei eine strategische Planung der Erholung
erforderlich, um die Wirtschaft wiederzubeleben und zu einem nachhaltigen
Wachstum zurückzufinden. Die Kommission kündigt die Ausarbeitung eines entsprechenden
Plans auf der Grundlage eines überarbeiteten Vorschlags für den nächsten
Mehrjährigen Finanzrahmen und eines aktualisierten Arbeitsprogramms für 2020 an.
Hierbei müssten der Übergang zu einer „grüneren“ und digitalen Gesellschaft sowie
die Lehren aus der derzeitigen Krise im Hinblick auf Vorsorge und Krisenfestigkeit
der EU berücksichtigt werden.
COVID 19-Arbeitsschutzstandard
Aber auch bei einer schrittweisen Wiederaufnahme der
Wirtschaftstätigkeit in Zeiten der Corona Pandemie haben Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit oberste Priorität. Das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (BMAS) hat daher in Zusammenarbeit mit der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) am 16. April 2020 den „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“
vorgestellt, der konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona
Krise formuliert.
Mit dem „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ wird das Ziel
verfolgt, die Gesundheit von Beschäftigten bei der Wiederherstellung der wirtschaftlichen
Aktivitäten in Zeiten der Corona Pandemie zu sichern. Der Arbeitsschutzstandard enthält hierzu ein
Bündel an Schutzmaßnahmen im Hinblick auf technische, organisatorische und personenbezogene
Vorkehrungen. Unabhängig vom jeweiligen betrieblichen Maßnahmenkonzept soll in
Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand von mindestens 1,5 Meter nicht
sicher eingehalten werden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung zur Verfügung gestellt
und getragen werden. Personen mit Atemwegssymptomen oder Fieber sollen sich generell
nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. Arbeitgeber müssen ein Verfahren zur
Abklärung von Verdachtsfällen festlegen. Die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung und die Aufsichtsbehörden der Länder sollen nun bei Bedarf
den allgemeinen Standard mit branchenspezifischen Informationen und
Beratungsangeboten ergänzen und weiterentwickeln.
Darüber hinaus wird das BMAS einen zeitlich befristeten
Beraterkreis „Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zur Prävention von SARS-CoV-2“
einrichten, um schnell und koordiniert auf weitere Entwicklungen der Corona Pandemie
reagieren und Anpassungen am Arbeitsschutzstandard vornehmen zu können. Dem
Beraterkreis sollen Vertreterinnen und Vertreter des BMAS, der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, des Robert-Koch Instituts, des Deutschen
Gewerkschaftsbundes, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der
Unfallversicherungsträger, der Länder sowie weitere Sachverständige angehören.