Schutz vor dem Coronavirus steht im Vordergrund
Einigung zur Änderung der Richtlinie über die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe erzielt.
SW – 06/2020
Das Coronavirus wird
als biologischer Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 mit zusätzlichen Garantien zum
Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer eingestuft. Hierauf
verständigten sich die Abgeordneten des zuständigen Ausschusses für Beschäftigung und soziale
Angelegenheiten (EMPL) des Europäischen Parlaments und die Europäische Kommission am 11. Juni 2020.
Um
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen, hatte die EU-Kommission am 3.
Juni 2020 ihren Vorschlag zur Änderung der Richtlinie
2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch
biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vorgelegt und die Einstufung des Coronavirus
in die Liste des Anhangs III unter Risikogruppe 3, d.h. der zweit höchsten
Risikostufe vorgeschlagen.
Einige Abgeordnete
im EMPL-Ausschuss hatten Einwände gegen diese Klassifizierung und forderten eine Einstufung des Virus in die Risikogruppe 4, die höchste Risikogruppe, um ein
Höchstmaß an Schutz für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer zu gewährleisten. In der Ausschusssitzung konnte der zuständige Kommissar,
Nicolas Schmit, den Bedenken der Abgeordneten jedoch Rechnung tragen. Er sagte zu, dass die EU-Kommission die Mitgliedstaaten auffordern werde, dafür zu
sorgen, dass allen Beschäftigten, die dem Coronavirus ausgesetzt sind, schriftliche
Anweisungen erteilt werden. Dies ist in der Richtlinie bei Arbeiten
mit einem biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 4 so vorgesehen.
Hintergrund
Ziel der
Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der
Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der Exposition
gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein
können. Im Sinne der Richtlinie sind biologische Arbeitsstoffe Mikroorganismen,
einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und
Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen
hervorrufen könnten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Gefährdung der
Beschäftigten durch Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen beurteilen und entsprechend
dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen festlegen und
ergreifen. Die Aufnahme des
Coronavirus in die Liste dient insbesondere denjenigen, die in Krankenhäusern,
der Industrie und in Labors direkt mit dem Virus arbeiten.
Ausblick
Die Änderung der Richtlinie
tritt am 24. Juni 2020 in Kraft, sie muss von den Mitgliedstaaten bis
zum 24. November 2020 umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten
sicherstellen, dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber allen Beschäftigen,
die dem Coronavirus ausgesetzt sind, schriftliche Anweisungen geben, um eine
ausreichende angemessene Unterweisung sicherzustellen. Die EU-Kommission wird mit
Blick auf die während der COVID-19-Pandemie gewonnenen Erkenntnissen prüfen, ob
weitere Änderungen der Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe notwendig
sind, um eine bessere Vorbereitung und Reaktion an allen Arbeitsplätzen zu
gewährleisten.