Schutz durch gesetzlich festgelegte Mindestlöhne oder Tarifverträge.

JS – 11/2020

Ende Oktober hat die Europäische Kommission den lange erwarteten Vorschlag für eine EU-Richtlinie über Mindestlöhne veröffentlicht (wir berichteten über die vorangegangenen Schritte hier). Die Richtlinie soll dafür sorgen, dass Arbeitskräfte Lohn in einer Höhe erhalten, der ihnen am Ort ihrer Arbeit einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht.

In der COVID-19-Pandemie hat sich gezeigt, welche Bedeutung insbesondere Niedriglohnsektoren in der Gesellschaft haben, zum Beispiel Reinigungsdienste, Einzelhandel, Landwirtschaft, Pflege und Gesundheitswesen. Die Europäische Kommission hat auch im Zuge dessen die Debatte über den Wert von Arbeit vorangetrieben. Armut trotz Erwerbstätigkeit dürfe nicht sein. Dies folgt auch aus Grundsatz 6 der Europäischen Säule sozialer Rechte.

EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen führte hierzu bei Veröffentlichung des Vorschlages aus: „Der heutige Vorschlag für angemessene Mindestlöhne ist ein wichtiges Signal, das die Würde der Arbeit auch in Krisenzeiten unantastbar sein muss. Wir haben beobachtet, dass sich Arbeit für zu viele Menschen nicht mehr lohnt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten Zugang zu angemessenen Mindestlöhnen und einem angemessenen Lebensstandard haben.“

Soziale und wirtschaftliche Ziele

Die angemessenen Mindestlöhne sollen auch zur Verminderung des Gender-Pay-Gap beitragen: ein großer Anteil der Arbeitskräfte in den genannten Niedriglohnbereichen sind Frauen, sodass sie hiervon profitieren könnten. In herkömmlich von männlichen Arbeitskräften dominierten Bereichen wie der Automobilindustrie bestehen oft bereits Schutzmechanismen durch Tarifverträge.

Die Europäische Kommission sieht den Vorschlag auch als relevant für eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche Erholung: die Binnennachfrage soll gestützt und Arbeitsanreize erhöht werden. Durch fairen Wettbewerb sollen jene Arbeitgeber geschützt werden, die angemessene Löhne zahlen.

Keine europaweite Mindestlohnhöhe

Der Vorschlag soll sicherstellen, dass ein angemessenes Mindestlohnniveau festgelegt wird, entweder in Form eines gesetzlichen Mindestlohns oder durch tarifvertraglich festgelegte Löhne. Eine Verpflichtung zur Festlegung eines gesetzlichen Mindestlohns soll es daher nicht geben. Vielmehr sollen alle Mitgliedstaaten Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung fördern.

Auch die Höhe der Mindestlöhne will die Richtlinie nicht vorgeben. Die Mindestlöhne sollen „angemessen“ sein. Diese Angemessenheit orientiert sich an Kriterien wie Kaufkraft bei gleichzeitiger Berücksichtigung von Steuern und Sozialleistungen, Allgemeines Bruttolohnniveau und Lohnverteilung und die Wachstumsrate der Bruttolöhne.

Außerdem will der Vorschlag eine bessere Durchsetzung und Überwachung des jeweiligen Mindestlohnschutzes einführen: die Mitgliedstaaten sollen der Europäischen Kommission jährlich über die Situation in ihrem Land berichten.

Der Vorschlag der Europäischen Kommission stützt sich auf Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) über Arbeitsbedingungen. Die Kompetenz der EU in dieser Hinsicht ist jedoch umstritten.

Der Vorschlag muss nun von EU-Parlament und Rat gebilligt werden. Nach einer Annahme sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen.