Einkommen aus Plattformarbeit wird europaweit erfasst
Rat einigt sich auf gemeinsame steuerliche Meldevorschriften
Dr. S-W – 12/2020
Der Rat verständigte sich
am 25. November auf eine Ergänzung der europäischen Richtlinie 2011/16 zur
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Steuerwesens. Es
handelt sich unter der Abkürzung „DAC 7“ um die die inzwischen siebte Änderung.
Im Fokus steht diesmal die Ausdehnung der EU-Steuertransparenzvorschriften auch
auf digitale Plattformen. Damit soll sichergestellt werden, dass alle, die mit
dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen auf Plattformen Geld verdienen, den
von ihnen geschuldeten gerechten Anteil am Steueraufkommen auch tatsächlich
leisten. Dies würde nicht zuletzt auch die Einkünfte der so genannten
„Plattformarbeiter“ transparenter machen, vor allem - aber nicht nur – in
grenzüberschreitenden Fallkonstellationen. Im äußersten Fall sind
Plattformbetreiber, Plattformarbeiter und Leistungsempfänger in drei
verschiedenen Ländern ansässig. Auch in diesen Fällen soll sichergestellt sein,
dass die zuständige Finanzbehörde Kenntnis von den Einkünften erhält. Im
Mittelpunkt der Meldevorschriften steht der Plattformbetreiber. Er muss der
Behörde seines Heimatlandes regelmäßig und automatisch alle relevanten
Einkommensdaten übertragen, die zur Identifizierung des Plattformarbeiters und
der über die Plattform erzielten Einkünfte – genau genommen: der Umsätze –
erforderlich sind. Diese Behörde leitete die Informationen dann automatisch an
das für die Besteuerung zuständige Land weiter. Dies alles findet unabhängig
davon statt, ob sich der Plattformbetreiber in der EU befindet oder in einem
Drittstaat außerhalb der EU. Das Verfahren soll nicht nur den Steuerzugriff
erleichtern, sondern auch den Verwaltungsaufwand für Plattformen verringern,
die häufig mehreren unterschiedlichen nationalen Meldepflichten unterliegen.
Aus
Sicht der Sozialversicherung ist dieser Schritt zu begrüßen und ein Schritt in
die richtige Richtung. Die auf diese Weise gewonnenen Daten können aber – schon
wegen der Zweckbindung – nicht ohne weiteres für Zwecke der Sozialversicherung
genutzt werden. Daher ist die Fortführung von Projekten wie dem der Errichtung
eines „Digital
Single Window“ wichtig.
Der Rat wird den Entwurf in den nächsten Wochen, nach einer linguistischen Überarbeitung sowie einer
Anhörung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses, verabschieden.