Kurzbericht gibt Überblick zur Regelung in neun europäischen Ländern

SW – 07/2022

EUROGIP hat einen Kurzbericht über die Anerkennung von COVID-19 als Arbeitsunfall und/oder Berufskrankheit in neun europäischen Ländern veröffentlicht. EUROGIP ist eine öffentliche Interessenvereinigung für Fragen im Zusammenhang mit der Prävention und Versicherung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die 1991 von der französischen Krankenkasse für Arbeitnehmer (CNAMTS) und dem Nationalen Institut für Forschung und Sicherheit (INRS) als Teil der Abteilung "Arbeitsunfälle" des Systems der sozialen Sicherheit gegründet wurde.

Umfang der Untersuchung

Der Kurzbericht aktualisiert eine zu Beginn der Pandemie im Mai 2020 veröffentlichte Information über die Anerkennung von COVID-19 als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Untersucht wurde die Situation in Deutschland, Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Schweden. Zusammenfassend kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass in den meisten der genannten Länder die Versicherungen gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten die Infektion mit SARS-COV-2 in ihr bestehendes System der Anerkennung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten aufgenommen haben. Geltende nationale Regelungen wurden nicht geändert.

Ergebnisse

Zur Einleitung des Verfahrens einer möglichen Anerkennung von COVID-19 als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sei in den meisten Ländern nur ein positiver Test erforderlich. In Frankreich könnten hingegen nur schwere Formen von COVID-19 anerkannt werden. In Deutschland sei zur Anerkennung mindestens ein relevantes Symptom erforderlich.

Überwiegend werde COVID-19 eher als Berufskrankheit denn als Arbeitsunfall angesehen. In manchen Ländern könne es sich nach entsprechenden Voraussetzungen um eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall handeln. So komme z.B. in Deutschland eine Anerkennung als Berufskrankheit für Personal in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen der Human- und Zahnmedizin, in wohlfahrtspflegerischen Einrichtungen und Laboratorien in Betracht, vorausgesetzt alle weiteren Bedingungen sind erfüllt. Für andere Beschäftigte könnte die Erkrankung hingegen nur als Arbeitsunfall anerkannt werden. In Dänemark hänge die Anerkennung als Berufskrankheit unter anderem davon ab, ob die Exposition länger als fünf Tage gedauert hat, andernfalls wäre das Vorliegen eines Arbeitsunfalls zu prüfen.

Hinsichtlich der Beweislast gelte für Gesundheitspersonal überall eine unterschiedlich weit reichende rechtliche oder faktische Vermutung des beruflichen Ursprungs der Infektion. Für die anderen Kategorien von Beschäftigten, für die eine solche Vermutung nicht gelte, müssten die an COVID-19 erkrankten Personen beweisen, dass ihre Infektion im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz steht. In Schweden wiederum sei die Anerkennung ausschließlich dem Gesundheitspersonal und den Labormitarbeitenden vorbehalten.

Nach dem Bericht seien in den untersuchten Ländern keine besonderen Entschädigungssysteme geschaffen worden. Die Leistungen entsprächen denen, die im Allgemeinen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten vorgesehen seien, wie die Erstattung der Kosten für medizinische Versorgung, Tagegeld bei vorübergehender Invalidität, Kapitalzahlung und/oder Renten bei dauerhafter Invalidität oder Tod.

Hintergrund

Am 18. Mai 2022 hat sich der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ACSH) darauf geeinigt, dass COVID-19 in den Bereichen Gesundheit, Soziales und häusliche Betreuung sowie in Branchen mit nachweislich erhöhtem Infektionsrisiko als Berufskrankheit anerkannt werden sollte. Das Gremium aus Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedstaaten der EU und der Sozialpartner sprach sich dafür aus, die EU-Liste der Berufskrankheiten entsprechend zu aktualisieren (siehe Bericht 5/2022).

Eine nach Ländern aufgeschlüsselte Tabelle fasst die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung zusammen. Der Kurzbericht kann unter folgendem Link abgerufen werden.