EUROGIP Studie über die Behandlung von Arbeitsunfällen in sieben europäischen Ländern

UV – 05/2023

EUROGIP hat im März dieses Jahres eine Studie über die Behandlung von Arbeitsunfällen am Telearbeitsplatz veröffentlicht und ermöglicht damit einen Überblick über die diesbezügliche Situation in sieben europäischen Ländern. EUROGIP ist eine öffentliche Interessenvertretung für Fragen im Zusammenhang mit der Prävention und Versicherung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die 1991 von der französischen Krankenkasse für Arbeitnehmer (CNAMTS) und dem Nationalen Institut für Forschung und Sicherheit (INRS) gegründet wurde. Gegenstand der Studie sind der rechtliche Umgang mit Arbeitsunfällen am Telearbeitsplatz und die damit verbundenen Fragen zum Umfang des Versicherungsschutzes von Beschäftigten und zu den konkreten Arbeitgeberpflichten für einen angemessenen Arbeitsschutz am Telearbeitsplatz. Dabei konzentriert sich die Studie auf Telearbeitsplätze, das heißt, die Arbeit an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz im häuslichen Umfeld. Andere Formen der Fernarbeit werden ausgeklammert.

Europäische Arbeitswelt im Wandel

Die Arbeitswelt hat in den letzten Jahren tiefgreifende Veränderungen erfahren. Im Rahmen der Pandemie arbeiteten mehr Beschäftigte als jemals zuvor von zu Hause aus. Auch in Zukunft werden laut EUROGIP eine große Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Europa regelmäßig oder, im Rahmen eines hybriden Modells, gelegentlich Telearbeit verrichten. Laut der Rahmenrichtlinie über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, sollen Arbeitgeber für die Gesundheit und Sicherheit ihrer Beschäftigten grundsätzlich auch bei der Ausübung von Fernarbeit verantwortlich bleiben. Die nationale Ausgestaltung zeigt dabei wesentliche Unterschiede in der Umsetzung. So wurden zum Beispiel in Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien und Finnland rechtliche Regelungen für den Begriff des Arbeitsunfalles etabliert. In Frankreich und Spanien wurde die Vermutungsregel, dass jeder Unfall am Arbeitsplatz zu Arbeitszeiten als Arbeitsunfall gewertet wird, auch auf den Telearbeitsplatz übertragen. In anderen Ländern wird hingegen eine differenzierte Lösung gesucht. Es bestehen jedoch viele “Grauzonen“, die mit der Schwierigkeit zusammenhängen, private und arbeitsbezogene Tätigkeiten im häuslichen Umfeld klar zu trennen, um den Versicherungsschutz des Beschäftigten klarer bestimmen zu können. Daher ist nicht nur der Umgang mit Wegeunfällen uneinheitlich, sondern auch im Hinblick auf die Ausstattung von Telearbeitsplätzen. In der Hälfte der in die Studie einbezogenen Länder ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine ergonomische Ausstattung zur Verfügung zu stellen. In Deutschland wird der Arbeitgeber bereits verpflichtet einen Telearbeitsplatz einzurichten, während beispielsweise Österreich auf steuerliche Vergünstigungen für Beschäftigte setzt, wenn sie sich selbst einen Telearbeitsplatz einrichten.

Die europäischen Sozialpartner haben 2022 Verhandlungen zur Überarbeitung der europäischen Rahmenvereinbarung zu Telearbeit aufgenommen, welche künftig unter anderem das Recht auf eine angemessene Arbeitsausstattung und das Recht auf Nichterreichbarkeit erfassen soll.

Regelungen zur Telearbeit in Deutschland

Der Begriff der Telearbeit ist in Deutschland rechtlich definiert und bedeutet, dass der Arbeitgeber einen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz inklusive Mobiliar im Privatbereich des Beschäftigten zur Verfügung stellt. Die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung steht bei der Telearbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu gehören auch besondere Aktivitäten wie Betriebssport oder betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, wenn sie virtuell durchgeführt werden. Für einen äquivalenten Schutz am Telearbeitsplatz haben sich auch Österreich und Italien unter bestimmten Voraussetzungen entschieden. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit europäische Initiativen dies in Zukunft weiter beeinflussen werden.