Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Praktika - Stellungnahme der DSV
Ein neuer Rahmen soll die Qualität von Praktika erhöhen.
06/2024
Viele junge Europäerinnen und Europäer nutzen vor, während
oder nach ihrer Ausbildung die Möglichkeit eines Praktikums. Dabei bietet der Binnenmarkt
der Europäischen Union (EU) die Chance, Arbeitserfahrungen auch in anderen
Mitgliedstaaten zu sammeln. Doch nur die Hälfte der ungefähr 1,6 Millionen
Praktika werden vergütet. Das Thema wurde von der Europäischen Kommission nach
Aufforderung des Europäischen Parlaments aufgegriffen.
Die in der Entschließung des Parlamentes vom 14. Juni 2023
thematisierten Aspekte umfassen die prekäre Situation vieler Praktikantinnen
und Praktikanten, die sich in unbezahlten Langzeitbeschäftigungen befinden.
Weitere Herausforderungen sind deren ungleiche Stellung im Vergleich zu Festangestellten,
die hohe Arbeitsbelastung sowie die fehlende soziale Absicherung. Des Weiteren
wird kritisiert, dass Praktikantinnen und Praktikanten häufig keine Lerninhalte
vermittelt werden, sondern sie reguläres Personal ersetzen.
Am 20. März präsentierte die Europäische Kommission zwei
Vorschläge und Maßnahmen zu Verbesserung der Praktika innerhalb der EU. Einen
Vorschlag für eine Richtlinie zur Verbesserung und Durchsetzung der
Arbeitsbedingungen von Praktikantinnen und Praktikanten und zur Bekämpfung von
Scheinpraktika sowie einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem
verstärkten Qualitätsrahmen für Praktika. In der Stellungnahme der DSV werden
die Bemühungen der Kommission der Verbesserung der Arbeitsbedingung und
Sozialschutz in Praktika begrüßt.
Besser informiert – vorbeugende Maßnahme
Im Kampf gegen Scheinpraktika geht es aber nicht nur um die
Verbesserung von Arbeitsbedingungen, sondern auch um den Sozialschutz. Es soll
verhindert werden, dass Sozialversicherungsbeträge entfallen werden. Die Mitgliedstaaten
werden dazu angehalten, sich einen allgemeinen Überblick über die
Praktikumsverhältnisse zu machen. Um Transparenz beim Sozialschutz zu schaffen,
werden beispielsweise Arbeitgeber verpflichtet, Informationen zum Sozialschutz
in den Stellenausschreibungen für Praktika aufzuführen.
Die DSV hat in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2024
kritisiert, dass der Ansatz der Informationsverbreitung nicht universell
anwendbar ist und es einer individuellen versicherungsrechtlichen Beurteilung
bedarf. Denn die Versicherungsbedingungen unterscheiden sich in den
verschiedenen Mitgliedsstaaten stark voneinander. Und schon in Deutschland
zeigen sich je nach Praktikum und Versicherungszweig Unterschiede. So werden beispielsweise freiwillige und in der Ausbildung
verpflichtende Praktika in der Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung unterschiedlich behandelt. In der Unfallversicherung wird
der Versicherungsschutz jeweils über das Praktikumsunternehmen gesichert. Zudem ist fraglich, ob dieser Weg zur Verbreitung von
Informationen ausreichend ist. Im Sinne der deutschen Sozialversicherung wäre
es, dass weitere Informationswege ausgebaut werden, beispielsweise über die von
den Mitgliedstaaten gesetzten Leitlinien.
Zusammenspiel zwischen Alt und Neu – die Praktikumsvereinbarung
Der Rat empfiehlt Kriterien, die von den Mitgliedstaaten
den Bedürfnissen entsprechend, flexibel angepasst und übernommen werden können.
Dabei ist die Praktikumsvereinbarung als Informationsinstrument im Fokus der
Empfehlung. Die Vereinbarungen sollen dabei verbindliche, in der EU geltende
Elemente zu Arbeits- und Sozialschutz übernehmen. Die Vereinbarungen sollen den
Praktikanten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Neu ist unter dem
Punkt des Sozialschutzes die Aufnahme des Versicherungsschutzes bei Krankheit
sowie Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Dies begrüßt die DSV. Hervorgehoben wird jedoch, dass die aktuellen
Formulierungen möglicherweise Informationslücken zulassen, denn es wird nicht
genauer auf die Elemente eingegangen.
Praktika – was bedeutet das?
Aktuell gibt es keine einheitliche Definition von Praktika
innerhalb der EU. Deshalb plädiert die DSV dafür, die aktuell übereinstimmenden
Begrifflichkeiten in dem Richtlinienvorschlag sowie den Empfehlungen des Rates
in einem kohärenten Zusammenhang auch im weiteren Überarbeitungsverlauf beizubehalten.
In den Vorschlägen der Kommissionen sind die Begrifflichkeiten des Praktikums
nicht deckungsgleich. Die grundlegenden Elemente unterscheiden sich jedoch
nicht voneinander.
Weiteres Vorgehen
Im weiteren
Verlauf des Prozesses werden die Richtlinienvorschläge der Kommission dem
Europäischen Parlament, den Mitgliedsstaaten und dem Rat zur Beratung
vorgelegt. Wenn der Vorschlag angenommen wird, haben die Mitgliedstaaten zwei
Jahre Zeit, ihn in nationales Recht umzusetzen.
Genaueres über die Position der DSV finden sie in der Stellungsnahme zu den Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Praktikantinnen und Praktikanten in der EU.